Beschluss vom 13. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2022.82
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. der Bundesanwaltschaft am 31. März 2022 zwei E-Mails (eine davon mit zwei angehängten Dateien) zugehen liess, mit welcher sie u.a. Strafanzeige «gegen die Anwälte, Justiz und Ober- Staats- Anwälten» erhob (Verfahrensakten SV.22.0453, Nr. 1);
- die eine Beilage ein auch an die Bundesanwaltschaft – nebst anderen Behörden – adressiertes Schreiben beinhaltet, in welchem A. die «Rückgabe des Sorgerechts» für ihre Kinder beantragte und ihre Vorwürfe u.a. unter «Korruption, Faschismus und Diskriminierung, Aktenfälschung, Verfolgungswahn (wegen Raub meines Vermögens/Immobilie, Lohn, Firmenkonto und Alimenten meiner Kinder, BVG [Pensionskassen-Gelder] und weiteren hochkriminellen Handlungen» zusammenfasste (Verfahrensakten SV.22.0453, Nr. 1);
- in den erwähnten Eingaben Vorwürfe gegen eine Reihe von verschiedenen Behörden und Behördenmitgliedern, Institutionen und Einzelpersonen erhoben werden;
- A. diesbezüglich am 11. April 2022 eine weitere E-Mail folgen liess (Verfahrensakten SV.22.0453, Nr. 2);
- die Bundesanwaltschaft am 16. Juni 2022 verfügte, die Strafanzeige von A. werde nicht anhand genommen (act. 3);
- diese Verfügung A. am 18. Juni 2022 zugestellt worden ist (vgl. act. 3);
- A. am 29. Juni 2022 (um 00.01 Uhr bzw. 00.25 Uhr) dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts persönlich zwei E-Mails zugehen liess, worin sie erklärte, gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde führen zu wollen (act. 1 und 2);
- die Bundesanwaltschaft auf entsprechende Aufforderung hin am 4. Juli 2022 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ihre Verfahrensakten übermittelte (act. 4 und 5);
- A. am 5. Juli 2022 per E-Mail dem zuständigen Gerichtsschreiber unaufgefordert weitere Akten zugehen liess.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft ihre Nichtanhandnahmeverfügung u.a. damit begründet, dass der Anzeige nicht zu entnehmen sei, wem genau welches strafbare Handeln vorgeworfen werde, und, soweit überhaupt eine Zuständigkeit des Bundes vorliege, die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien (act. 3);
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383);
- sich die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und dabei sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation darzulegen ist, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 m.w.H.);
- sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde inhaltlich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, sondern lediglich festhält, sie könne damit nichts anfangen, weil es nur eine Ablenkung bedeute, um von dem eigentlichen Verbrechen abzulenken;
- aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung ihrer Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
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- weiter festzuhalten ist, dass die als Beschwerde eingereichte E-Mail keine schriftliche Eingabe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StPO darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 1.4) und auch nicht erkennbar ist, dass sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen ist (vgl. Art. 110 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post […] übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- sich die Fristwahrung bei elektronischer Einreichung (mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur) nach Art. 91 Abs. 3 StPO richtet;
- die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2022 (Samstag) eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist vorliegend am 19. Juni 2022 zu laufen begann und am 28. Juni 2022 (Dienstag) ablief;
- sich die mit E-Mail vom 29. Juni 2022 erhobene Beschwerde damit auch als verspätet erweist;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten in mehrfacher Hinsicht als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung einzelner formeller Mängel aufdrängt, weshalb auf die Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- die Beschwerdeführerin an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass sich das Gericht vorbehält, weitere E-Mails der Beschwerdeführerin in diesem Sachzusammenhang nicht mehr zu beantworten;
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- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 6 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.