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Bundesstrafgericht 15.09.2022 BB.2022.73

15 septembre 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,118 mots·~11 min·3

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 15. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.73

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 erstattete Rechtsanwalt A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannte Bundesverwaltungsrichterinnen und Bundesverwaltungsrichter, unbekannte Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und unbekannte Kanzleimitarbeitende der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend «BVGer») wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und möglichen weiteren Delikten. Hintergrund dieser Anzeige seien Auffälligkeiten und Manipulationen in der Spruchkörperbildung in den genannten Abteilungen des BVGer im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Dezember 2021 (Verfahrensakten, Urk. 05-001-0001 ff.).

B. Der Strafanzeige vom 2. Februar 2022 folgten zwei ergänzende Eingaben vom 14. April 2022 und 9. Mai 2022. Darin äusserte A. unter anderem den Verdacht, dass die Bundesverwaltungsrichter B. und C. im Zusammenhang mit den angezeigten Spruchkörpermanipulierungen stehen könnten. Zudem informierte er die Bundesanwaltschaft über drei Dokumente zur Spruchkörperbildung in den Jahren 2017 und 2018 betreffend die Verfahren 1, 2 und 3 (Verfahrensakten, Urk. 05-001-0125 ff., Urk. 05-001-0129 ff.).

C. Mit Datum vom 2. Juni 2022 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafsache (act. 1.1).

D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 17. Juni 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):

«1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2022 sei aufzuheben.

2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen unbekannte Bundesverwaltungsrichter und Bundesverwaltungsrichterinnen, unbekannte Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und unbekannte Kanzleimitarbeiter und Kanzleimitarbeiterinnen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen anhand zu nehmen.

3. Der Bundesanwaltschaft sei gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmassnahmen bei den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen vorzunehmen.

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4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwST) zulasten der Bundesanwaltschaft.»

E. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. Juli 2022 auf eine Beschwerdeantwort (act. 9), was A. am 28. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien im Strafverfahren sind die beschuldigten Personen, die Privatklägerschaft und (im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Person, die Anzeige erstattet, ist per se nicht Partei, sondern eine (andere) Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO. Die geschädigte Person ist ebenfalls eine (andere) Verfahrensbeteiligte (Art. 105 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfah-

- 4 rens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts zu (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je m.w.H.). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.). Bloss mittelbar verletzt sind ferner Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen (sog. Reflexgeschädigte). So beispielsweise der Veranstalter eines Theaterstücks, der einen Vermögensschaden erleidet, weil der Hauptschauspieler unmittelbar vor der Ausführung von einem Dritten in strafbarer Weise schwer verletzt wird; oder der Besteller, dem ein Gewinn entgeht, weil die spezielle für ihn hergestellte Produktionsmaschine noch vor der Lieferung und vor dem Eigentumsübergang beim Unternehmer gestohlen oder vorsätzlich beschädigt wird (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 115 StPO).

Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016, E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).

1.3 Der Strafanzeige sowie der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Parteistellung beansprucht bzw. als Privatkläger auftritt (act. 1.1, Verfahrensakten, Urk. 05-001- 0003). Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob und inwiefern er durch

- 5 die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftaten in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist bzw. ob er diese Straftaten betreffend überhaupt als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt. Davon hängt nach dem Gesagten das Vorliegen bzw. der Umfang seiner Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ab.

1.3.1 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu sein (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3). Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2 m.w.H.). Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt dazulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3; 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer führt in der Strafanzeige bzw. in den Ergänzungen aus, dass in den Jahren 2019 bis und mit 2021 auf den Abteilungen IV und V 30-33 Prozent der Richter und Richterinnen Mitglieder der SVP gewesen seien. So seien im Jahre 2021 in rund 35 Prozent der Fälle tatsächlich Richter aus den Reihen der SVP für die Instruktion bestimmt worden. In den vom Beschwerdeführer vertreten Fällen sei der Anteil der SVP-Richter im Jahre 2021 jedoch bei 53 Prozent und im Jahre 2022 bei 63 Prozent gelegen. Dies sei nur möglich, wenn bei der beim Bundesverwaltungsgericht eingesetzten Software (Juris und Bandlimat) gezielt in die Spruchkörperbildung und insbesondere die Zuteilung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin eingegriffen werde. Diese Manipulation habe zu einem deutlichen Rückgang der hohen Erfolgsquote der Beschwerden des Beschwerdeführers bewirkt. Ferner gehe aus drei Dokumenten zur Spurchkörperbildung in den Jahren 2017 und 2018 mit den Fallnummern 1, 2 und 3 hervor, dass eine manuelle Umbesetzung des ursprünglich ausgewählten Instruktionsrichters C. erfolgt sei und dies mit den folgenden Worten «Überschuss an A.-Beschwerden», «A.1» oder «A.» begründet worden sei. Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem Vermögen, seiner Würde, seinen Persönlichkeitsrechten und in seiner Geschäftstätigkeit als Anwalt betroffen (Verfahhttp://links.weblaw.ch/BGE-127-IV-209 http://links.weblaw.ch/1C_395/2018 http://links.weblaw.ch/1C_57/2018 http://links.weblaw.ch/6B_1318/2017 http://links.weblaw.ch/6B_761/2016

- 6 rensakten, Urk. 05-001-0003 ff.). In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Spruchkörpermanipulation werde versucht, ihn zur Aufgabe seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für Asylgesuchsteller zu zwingen. Diese durch die Abteilungen IV und V des BVGer geschaffene Situation führe dazu, dass in die gemäss Verfassung und EMRK geschützten Grundfreiheiten seiner Mandantschaft und auch von ihm eingegriffen und einen Nachteil zugefügt werde (act. 1 S. 10). Der Beschwerdeführer hat in den Verfahren, die von der geltend gemachten Spruchkörpermanipulation betroffen gewesen seien, jeweils als Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Personen gehandelt.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Spruchkörpermanipulation habe zum «sichtbaren Ergebnis der fast sicheren Ablehnung» seiner Beschwerden geführt (act. 1 S. 7), sind dadurch primär und unmittelbar seine Mandanten als Parteien in den jeweiligen Verfahren betroffen. Inwiefern der Beschwerdeführer selber unmittelbar durch den geltend gemachten Amtsmissbrauch verletzt worden ist, legt er nicht dar. Was der Beschwerdeführer vorbringt – nämlich eine Beeinträchtigung seines Rufes als Rechtsanwalt oder seiner wirtschaftlichen Situation –, vermag allenfalls eine mittelbare Betroffenheit im Sinne eines Reflexschadens (vgl. supra E. 1.2) zu begründen; dies genügt jedoch für die Bejahung der Beschwerdelegitimation diesen Tatbestand betreffend – wie bereits dargelegt – nicht.

1.3.2 Die Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, etwa, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S. regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3.; Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1). Auch hier gelten im Wesentlichen die bereits oben gemachten Überlegungen (vgl. supra E. 1.3.1). Dabei ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, inwiefern er selbst durch die geltend ge-

- 7 machte Urkundenfälschung im Amt unmittelbar betroffen sein soll. Ein allfälliger Rückgang der Erfolgsquoten stellt keine unmittelbare Betroffenheit aus den beanstandeten Handlungen dar. Wäre diesbezüglich eine mittelbare Betroffenheit denkbar, würde diese für die Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht ausreichen.

1.4 Zusammenfassend ist mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht, dass materiell über die Beschwerde nicht entschieden werden musste, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR) und mit dem entsprechenden Anteil aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Anteil aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 15. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - B., Bundesverwaltungsrichter - C., Bundesverwaltungsrichter

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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