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Bundesstrafgericht 05.09.2022 BB.2022.51

5 septembre 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,119 mots·~6 min·1

Résumé

Stundung und Erlass (Art. 425 StPO);;Stundung und Erlass (Art. 425 StPO);;Stundung und Erlass (Art. 425 StPO);;Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

Texte intégral

Verfügung vom 5. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Gesuchsteller

Gegenstand Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.51

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Der Einzelrichter hält fest, dass:

- mit Beschluss BB.2021.217-218 (BP.2021.80-81) vom 8. April 2022 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. und der B. AG, deren Verwaltungsratspräsident A. ist, wegen Rechtsverweigerung durch die Bundesanwaltschaft abwies, soweit sie darauf eintrat;

- dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A. sowie der B. AG gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR ausgangsgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt wurde;

- A. mit Eingabe vom 13. April 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und in einem ersten Punkt um Erlass «aufgrund seiner Mittellosigkeit» der «augenscheinlich überhöht angesetzten» Verfahrenskosten aus dem vorgenannten Beschwerdeverfahren BB.2021.217-218 (BP.2021.80-81) sowie aus dem Beschwerdeverfahren BB.2022.35 (BP.2022.30) ersucht; er in einem zweiten Punkt sodann beantragt, die Gerichtsgebühr sei je auf Fr. 500.-- zu reduzieren (act. 1); auf das Gesuch um Erlass oder Reduktion des zweiten Beschwerdeverfahrens im separaten Verfahren BB.2022.50 einzugehen ist.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);

- die Beschwerdekammer zuständig ist zur Behandlung von Gesuchen um Erlass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Beschwerdeverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);

- die Beschwerdeinstanz als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten entscheidet, sofern der Schwellenwert von 5000 Franken gemäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1);

- demnach vorliegend der Einzelrichter über das Gesuch entscheidet;

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- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Resozialisierung vorab der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren;

- die Anwendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; das dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);

- mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessensund Beurteilungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);

- dem Gesuchsteller das Verfahren um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt ist (s. an Stelle vieler: Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 und BB.2015.51 vom 11. Juni 2015);

- ihm insbesondere bekannt ist, dass ihn – wie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung – bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse eine gewisse Mitwirkungspflicht trifft;

- ihm namentlich im Zusammenhang mit Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege bekannt ist, dass sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.212 [BP.2020.68] vom 9. September 2020 E. 6.2);

- der Gesuchsteller seit Jahren in den bisherigen Verfahren vor der Beschwerdekammer trotz wiederholter Aufforderungen zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (s. Beschluss

- 4 des Bundesstrafgerichts BB.2020.212 [BP.2020.68] vom 9. September 2020 E. 6.2);

- der Gesuchsteller weiss, dass aufgrund dessen die Beschwerdekammer ihn nicht mehr zur Nachreichung von Unterlagen zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse auffordert (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.212 [BP.2020.68] vom 9. September 2020 E. 6.2);

- in casu der Gesuchsteller zwar zur Begründung seines Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten wiederum Mittellosigkeit geltend macht (act. 1); - er aber die geltend gemachten finanziellen Verhältnisse wie bis anhin nicht belegt (s. zuletzt Verfügung der Beschwerdekammer BB.2022.32 vom 2. Juni 2022);

- dieses Vorgehen des Gesuchstellers, in Kenntnis der Entscheidgrundlagen des Gerichts (ausreichende Substantiierung/Bedürftigkeitsnachweis) und des Verzichts des Gerichts, von diesem Unterlagen nachzufordern, mit Blick auf sein seit Jahren gleichförmiges Prozessverhalten auch vorliegend keine Weiterungen rechtfertigt;

- nach dem Gesagten das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden muss und sich deshalb als unbegründet erweist;

- ausserdem dem Gesuchsteller die Kostenfolgen, welche mit einem abgewiesenen Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten einhergehen, bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt sind (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 und BB.2015.51 vom 11. Juni 2015);

- ihm insbesondere aus allen von ihm angestrengten Verfahren bekannt ist, dass seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Sache ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen sind, und sein Prozessverhalten finanzielle Folgen für ihn nach sich zieht;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35);

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- unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend wie im Verfahren BB.2022.50 ebenfalls auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 6. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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