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Bundesstrafgericht 19.10.2022 BB.2022.116

19 octobre 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,028 mots·~5 min·3

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 19. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.116

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die A. AG am 28. Juni 2022 bei der Kantonspolizei Bern gegen B., Co-Leiter der Abteilung […] des Bundesamtes für Gesundheit BAG, eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) einreichte und sich als Privatklägerin konstituierte (Akten BA, pag. 05 00 001 ff.);

- diese Anzeige zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA) weitergeleitet wurde (Akten BA, pag. 02 00 0001 ff.);

- die BA in dieser Angelegenheit am 30. August 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess (Akten BA, pag. 03 00 0001 ff.; act. 1.3);

- die A. AG dagegen am 10. September 2022 (Postaufgabe: 12. September 2022) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- die BA der Beschwerdekammer am 22. September 2022 auf entsprechendes Ersuchen hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 3 und 4);

- die A. AG am 27. September 2022 (Postaufgabe) unaufgefordert ein mit «Beweisergänzungen» betiteltes Schreiben einreichte, in welchem sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung des Falles an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung verlangte, sich zur Sache äusserte und diverse Unterlagen einreichte (act. 5);

- die A. AG am 28. September 2022 (Postaufgabe) unaufgefordert ein weiteres, mit «Beweisergänzungen vom 28. September 2022» betiteltes Schreiben einreichte, in welchem sie sich nochmals zur Sache äusserte und weitere Unterlagen einreichte (act. 6);

- am 7. Oktober 2022 die A. AG eine weitere unaufgeforderte Eingabe einreichte (act.7);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG); - nach Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;

- wo die Strafprozessordnung verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden müssen, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2);

- die Begründung – einer allgemeinen Verfahrensregel entsprechend – in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen); pauschale Verweise auf andere Rechtsschriften grundsätzlich nicht genügen, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, in Eingaben an andere Behörden oder in anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N. 9c; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 3.1);

- die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde einzig ausführte, sie verweise «auf unsere bereits eingegebene Begründung und die Tatsache, dass vorsätzliche Schädigung» vorliege;

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- die fristgerecht eingereichte Beschwerde mithin weder Anträge noch eine Begründung enthält, aus welcher ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (s.o.);

- nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführerin das Erstellen einer den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügenden Beschwerdebegründung innert der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht hätte möglich sein sollen, zumal der vorliegende Fall sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überschaubar ist;

- deshalb kein Raum blieb, der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur nachträglichen Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; siehe auch BGE 142 IV 299 E. 1.3.4);

- die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 27. und 28. September 2022 sowie vom 7. Oktober 2022 unberücksichtigt bleiben müssen, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden;

- zufolge fehlender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 19. Oktober 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. AG - Bundesanwaltschaft - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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