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Bundesstrafgericht 06.09.2022 BB.2022.101

6 septembre 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,668 mots·~8 min·3

Résumé

Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Berichtigung (Art. 83 StPO) ;;Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Berichtigung (Art. 83 StPO) ;;Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Berichtigung (Art. 83 StPO) ;;Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Berichtigung (Art. 83 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 6. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz, Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

BUNDESSTRAFGERICHT STRAFKAMMER, Vorinstanz

Gegenstand Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Berichtigung (Art. 83 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.101

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») mit Beschluss SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 - das Verfahren gegen A., B., C. und D. wegen Verjährungseintritts einstellte; - Rechtsanwalt E. als amtlichen Verteidiger von A. eine Entschädigung von Fr. 207'700.-- (inkl. MwSt.) zusprach (Dispositiv-Ziffer 5) und für die erbetenen Verteidiger von B., C. und D. Entschädigungen in unterschiedlicher Höhe festsetzte sowie Genugtuungen und zum Teil Schadenersatz zusprach (Dispositiv-Ziffer 4); - entschied, dass die Verfahrenskosten bei der Eidgenossenschaft verbleiben und die Privatkläger keinen Anspruch auf Entschädigung haben (Dispositiv-Ziffern 3 und 6);

- die Bundesanwaltschaft dagegen mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Beschlusses der Strafkammer vom 20. Mai 2021 beantragte;

- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 9. August 2021 ihren Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 zurückzog und stattdessen beantragte, A. sei zur Rückerstattung der RA E. ausgerichteten Entschädigung an die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten (BB.2021.153 act. 24 S. 1 f.);

- die Beschwerdekammer mit Teilbeschluss BB.2021.153a vom 29. März 2022 - vom Rückzug der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 Vormerk nahm und festhielt, dass in diesem Umfang das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden war; - die Eidgenossenschaft verpflichtete, RA E. für die amtliche Verteidigung von A. in den Verfahren SK.2019.45 und SV.15.1462 Fr. 182'700.-- (Fr. 207'700.-- abzüglich Akontozahlung von Fr. 25'000.--) auszubezahlen; - festhielt, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens BB.2021.153a im Teilbeschluss des Verfahrens BB.2021.153 entschieden werde (vgl. BB.2021.153 act. 48); - die Beschwerdekammer ferner mit Teilbeschluss BB.2021.153 vom 3. August 2022 - die Beschwerde guthiess, soweit darauf einzutreten war; die Dispositivziffern 3 und 4 des Beschlusses der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

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SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies; - die Gerichtskosten für das Teilverfahren BB.2021.153 auf die Staatskasse nahm und die Bundesanwaltschaft verpflichtete, A. für das Teilverfahren BB.2021.153a eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten; - die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- für das Teilverfahren BB.2021.153 A., B., C. und D. unter solidarischer Haftung auferlegte (BB.2021.153 act. 52);

- die Beschwerdekammer in ihrem Teilbeschluss BB.2021.153 mit Hinweis auf den Wortlaut von Art. 130 lit. d StPO unter anderem erwog, dass entgegen den Ausführungen von A. die in der Strafuntersuchung und im Hauptverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung nicht automatisch im Beschwerdeverfahren weiter gelte (vgl. E. 7.2.2);

- A. persönlich mit einer an die Beschwerdekammer gerichteten E-Mail vom 9. August 2022 unter Hinweis auf Art. 83 StPO eine «Erläuterung und Berichtigung» bzw. eine «Berichtigung und Aufhebung» des Teilbeschlusses BB.2021.153 verlangte und gegen die Mitglieder der Beschwerdekammer, welche an den Teilbeschlüssen BB.2021.153a und BB.2021.153 mitgewirkten, ein Ausstandsgesuch stellte, wobei er darum ersuchte, seine E-Mail vorab dem Präsidenten des Gesamtgerichts und der Frau Vorsitzenden der Strafkammer F. zu SK.2022.32 vorzulegen (BB.2021.153 act. 55);

- das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts A. mit E-Mail vom 10. August 2022 auf die Formvorschriften von Art. 110 StPO für schriftliche Eingaben hinwies (vgl. act. 1.1);

- Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 15. August 2022 mitteilte, er vertrete die rechtlichen Interessen von A. und leite dessen Eingabe vom 9. August 2022 nunmehr den Formerfordernissen von Art. 110 StPO entsprechend der Beschwerdekammer weiter (act. 1.1 und act. 1);

- A. persönlich mit einer weiteren E-Mail vom 20. August 2022 an das Bundesstrafgericht gelangte und um Mitteilung bat, ob seine Eingabe vom 9. August 2022 zwischenzeitlich formgerecht eingegangen sei; er darüber hinaus darum ersuchte, ihn unverzüglich über seine Vertretungssituation im Beschwerdeverfahren und auch im jetzt hängigen Verfahren zu unterrichten (act. 2);

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- die Beschwerdekammer am 22. August 2022 je eine Kopie der Eingabe von RA Metz vom 15. August 2022 mitsamt der Eingabe von A. vom 9. August 2022 dem Präsidenten des Gesamtgerichts sowie der Strafkammer zustellte (act. 4);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario und per analogiam).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Gesuchsteller den Antrag stellt, die Mitglieder der Beschwerdekammer, welche an den Beschlüssen vom 29. März 2022 und 3. August 2022 (Teilverfahren BB.2021.153a und BB.2021.153) mitgewirkt haben, hätten in den Ausstand zu treten;

- sich das Ausstandsgesuch mithin gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud richtet; - grundsätzlich die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG);

- offensichtlich unbegründete Gesuche jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden können, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- im vorliegenden Verfahren nunmehr Bundestrafrichter Felix Ulrich anstelle von Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud fungiert, weshalb auf das Ausstandsgesuch, soweit des Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud betrifft, von vornherein nicht einzutreten ist;

- nur besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Verletzung der beruflichen Pflichten als Mitglied der Strafbehörde einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO darstellen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013 E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2);

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- der Gesuchsteller sowohl das Ausstandsgesuch als auch den Antrag auf «Erläuterung und Berichtigung» bzw. «Berichtigung und Aufhebung» des Beschlusses vom 3. August 2022 damit begründete, dass sein Recht auf freie Anwaltswahl und sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. act.1);

- die Beschwerde der Bundesanwaltschaft im Verfahren BB.2021.153 – wie in derartigen Konstellationen üblich – praxisgemäss an den Verteidiger des Beschwerdegegners im Verfahren vor der Strafkammer, an RA E. zugestellt wurde, welcher den Gesuchsteller im Verfahren SK.2019.45 als amtlicher Verteidiger vertreten hatte;

- RA E. im Verfahren BB.2021.153 sowohl die Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 als auch die Beschwerdeduplik vom 2. September 2021 explizit «namens und im Auftrag» des Gesuchstellers einreichte (BB.2021.153, act. 14 und 37);

- die Beschwerdekammer aufgrund dieser Angaben eines im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragenen Rechtsanwalts darauf vertrauen durfte und musste, dass der Gesuchsteller mit der Vertretung durch RA E. auch im Beschwerdeverfahren BB.2021.153 einverstanden war, und zwar unabhängig davon, dass die beiden offenbar der irrigen Auffassung waren, RA E. handle dabei nach wie vor als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers;

- der Gesuchsteller in der Eingabe vom 9. August 2022 – im Widerspruch zu anderen Ausführungen – denn auch selbst festhielt: «Natürlich hat RA E. mich über sein Tätigwerden unterrichtet» (act. 1 S. 1);

- bei dieser Sachlage von einer Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann, wäre es dem Gesuchsteller doch jederzeit ohne weiteres möglich gewesen, sich selber zu vertreten oder eine andere Vertretung für das Beschwerdeverfahren zu beauftragen;

- damit sowohl dem Ausstandsgesuch als auch dem Gesuch um Erläuterung und Berichtigung die Grundlage entzogen ist und offensichtlich auch keine Pflichtverletzung der Bundesstrafrichter Roy Garré und Daniel Kipfer Fasciati vorliegt;

- das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré und Daniel Kipfer Fasciati daher abzuweisen ist und sich eine Weiterleitung an die Berufungskammer erübrigt;

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- auf das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung gar nicht erst eingetreten werden kann, da nach Art. 83 Abs. 1 StPO eine Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids nur vorgenommen werden kann, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung in Widerspruch seht, der Gesuchsteller jedoch nichts dergleichen geltend macht;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 416 StPO und Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR); - der Gesuchsteller – nachdem seine Eingabe vom 9. August 2022 herablassende und verletzende Äusserungen gegenüber dem Bundesstrafgericht und einzelnen Mitgliedern enthält – schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass inskünftig derart ungebührliche Eingaben nach Art. 110 StPO zurückgewiesen und zusätzlich mit einer Ordnungsbusse nach Art. 64 StPO sanktioniert werden können.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré und Daniel Kipfer Fasciati wird abgewiesen. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 7. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz - Bundesstrafgericht Strafkammer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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