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Bundesstrafgericht 18.03.2021 BB.2021.57

18 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·755 mots·~4 min·2

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.57

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;

- A. mit Eingabe vom 16. Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die […] Staatsanwälte des Bundes C. und D. wegen vorsätzlicher Behinderung der Justiz etc. einreichte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);

- sich A. in seiner Strafanzeige im Wesentlichen und in pauschaler Weise über das aus seiner Sicht unfaire Verfahren gegen ihn beklagt;

- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 12. März 2018 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsanwalt des Bundes die Strafanzeige vom 16. Februar 2018 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);

- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang am 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend offen bleiben können;

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- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung ausführte, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige keine konkreten Hinweise vorbringe, wie oder durch was sich C. und D. strafbar gemacht hätten; die Strafanzeige des Beschwerdeführers ganz offensichtlich nicht den von ihr dargelegten Voraussetzungen genüge (act. 1.1);

- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; er vorbringt, die Strafanzeige und Prozessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlungen enthalten (act. 1 S. 3 f.);

- den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings nichts Konkreteres zu entnehmen ist; weder seiner Strafanzeige noch seiner Beschwerde ein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigten Personen begründen könnte;

- unter diesen Umständen sich ein Beizug der Strafakten […] erübrigt;

- den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zuzustimmen ist;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- bereits aus diesem Grund sich die vom Beschwerdeführer aus der Nichtanhandnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverletzung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;

- nach dem Gesagten die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Staatsanwältin des Bundes - D., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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