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Bundesstrafgericht 21.06.2021 BB.2021.105

21 juin 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·845 mots·~4 min·1

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 21. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.105

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 3. März 2021 beim Bundesstrafgericht einen Strafantrag einreichte gegen Bundesrichter B., Bundesrichterin C. und Bundesrichter D. wegen «Verstösse gg die Rechtsgleichheit, dem Grundgesetz, gg die BV und die EMRK sowie Verstösse gg das Richteramt, Amtsmissbrauch usw.»;

- das Bundesstrafgericht die entsprechende Eingabe am 4. März 2021 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelte (vgl. zum Ganzen Akten SV.21.0354);

- die Bundesanwaltschaft am 16. April 2021 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. am 19. April 2021 mit u.a. gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 29. April 2021 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);

- 3 -

- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 6F_1/2021 vom 22. Februar 2021, mit welchem dieses nicht auf ein vom Beschwerdeführer gestelltes Revisionsgesuch eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);

- es der vorliegenden Beschwerde an einem ausdrücklichen Beschwerdebegehren fehlt, aus dieser aber hinreichend klar wird, dass der Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens gestützt auf seine Strafanzeige anstrebt;

- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Ausführungen zu entnehmen sind;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- 4 -

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - Bundesrichter B. - Bundesrichterin C. - Bundesrichter D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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