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Bundesstrafgericht 11.02.2021 BB.2020.99

11 février 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,746 mots·~19 min·2

Résumé

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 11. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. LTD, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Aciman

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.99

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Sachverhalt:

A. Am 22. Juni 2015 erstattete die Bank B. eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) betreffend die auf die A. Ltd lautende Geschäftsbeziehung Nr. 1 (vgl. hierzu Akten SV.17.1581, pag. 05.205-0002 ff.). Gestützt darauf liess die Bundesanwaltschaft am 24. Juni 2015 im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. SV.15.0736 sämtliche auf dieser Bankverbindung liegenden Vermögenswerte sperren (Akten SV.17.1581, pag. 07.104-0002 ff.). Bezug nehmend auf diese Kontosperre zeigte der in Deutschland domizilierte Rechtsanwalt C. der Bundesanwaltschaft am 29. Juli 2015 an, durch die A. Ltd mit der Wahrung derer Interessen betraut worden zu sein (vgl. hierzu Akten SV.17.1581, pag. 15.108-0003 ff.). Angesichts der geplanten Aufgabe der Bankenlizenz durch die Bank B. wies die Bundesanwaltschaft diese mit Verfügung vom 9. Juni 2017 an, das auf der erwähnten Kontobeziehung der A. Ltd liegende Guthaben auf ein Konto der Schweizerischen Nationalbank und die auf der Kontobeziehung liegenden Wertschriften auf ein Depot bei der Bank E. zu transferieren (Akten SV.17.1581, pag. 07.104-0061 ff.).

B. Am 27. Juli 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf eine Strafanzeige der Bank F. gegen ihren Mitarbeiter G. die Strafuntersuchung Nr. SV.15.0902 wegen des Verdachts der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, des unlauteren Wettbewerbs sowie des Verstosses gegen die Meldepflicht nach Art. 9 GwG (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0001 f.). Am 6. Juni 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft diese Strafuntersuchung aus auf H. und I. wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0003 f.) sowie auf J. wegen des Verdachts der Anstiftung zur Veruntreuung, der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung, der Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0005 ff.). Mit Bezug auf G. wurde das Verfahren am 15. Juni 2017 mit Einstellungsverfügung bzw. mit Strafbefehl abgeschlossen (Akten SV.17.1581, pag. 04.200-0024 ff. bzw. 04.200-0039 ff.). Am 20. Juli 2017 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft u.a. die auf die A. Ltd lautenden Vermögenswerte neu im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. SV.15.0902 (Akten SV.17.1581, pag. 07.105-0003 ff.).

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C. Mit Eingabe vom 2. August 2017 liess der Beschuldigte J. der Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO beantragen (Akten SV.17.1581, pag. 04.100-0003). Diesbezüglich verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. September 2017 Folgendes (Akten SV.17.1581, pag. 04.100-0016 ff.):

1. Der Antrag von J. vom 2. August 2017 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wird gutgeheissen. 2. Die gegen J. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Anstiftung zur Veruntreuung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) wird vom Verfahren SV.15.0902 abgetrennt und das abgekürzte Verfahren gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.17.1581] weitergeführt. 3. Die gegen H. und I. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) wird unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 fortgeführt. (…)

Am 29. August 2018 teilte die Bundesanwaltschaft der A. Ltd bzw. RA C. als deren Vertreter mit, ihre sich (ursprünglich) auf der Bankverbindung der Bank B. befindenden Vermögenswerte würden neu auch im Verfahren SV.17.1581 beschlagnahmt (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0070 ff.). Mit Verfügung vom 21. November 2018 liess die Bundesanwaltschaft die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») im Verfahren SV.17.1581 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zu (Akten SV.17.1581, pag. 15.107-0089 ff.). Mit E-Mail vom 6. Mai 2019 teilte RA C. der Bundesanwaltschaft mit, dass er die A. Ltd ab sofort nicht mehr vertrete (Akten SV.17.1581, pag. 15.108-0245 f.). Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 zeigte Rechtsanwältin Bettina Aciman (nachfolgend «RA Aciman») der Bundesanwaltschaft an, neu im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. SV.15.0902 die Interessen der A. Ltd zu vertreten (Akten SV.17.1581, pag. 15.108-0247 f.). Auf entsprechende Anfrage der Bundesanwaltschaft teilte RA Aciman am 14. Juni 2019 mit, die Interessen der A. Ltd auch im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. SV.17.1581 zu wahren (vgl. hierzu Akten SV.17.1581, pag. 15.108-0250 ff.).

Die gegen H. bzw. gegen den zwischenzeitlich verstorbenen I. geführte Strafuntersuchung Nr. SV.15.0902 wurde am 17. Oktober 2019 durch Strafbefehl bzw. Einstellungsverfügung abgeschlossen (Akten SV.17.1581, pag. 16.101-0318 ff., 16.101-0328 ff.).

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D. Nachdem J. die von der FIFA ihm gegenüber erhobenen Zivilansprüche bestritt, führte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung Nr. SV.17.1581 gestützt auf Art. 360 Abs. 5 StPO im ordentlichen Verfahren weiter (vgl. Akten SV.17.1581, pag. 16.101-0229).

E. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 beantragte die A. Ltd bei der Bundesanwaltschaft die Aufhebung der am 24. Juni 2015 verfügten Beschlagnahme der auf sie lautenden Vermögenswerte (act. 1.6). Mit Eingabe vom 29. April 2020 an den verfahrensleitenden Staatsanwalt des Bundes verlangte die A. Ltd dessen Ausstand sowie den Ausstand «de l’intégralité de votre cabinet» (act. 1.4). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies dieses Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.86 vom 9. September 2020). Bereits am 12. Mai 2020 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt des Bundes den Antrag der A. Ltd vom 6. Februar 2020 auf Aufhebung der am 24. Juni 2015 verfügten Beschlagnahme der sich ursprünglich auf der Bankverbindung Nr. 1 bei der ehemaligen Bank B. befindlichen Vermögenswerte ab (act. 1.1).

F. Hiergegen gelangte die A. Ltd mit Eingabe vom 25. Mai 2019 (recte: 2020) an die Beschwerdekammer (act. 1). Sie beantragt Folgendes:

En la forme 1. Déclarer recevable le présent recours.

Au fond Principalement 2. Annuler la décision du Ministère public de la Confédération du 12 mai 2020. 3. Prononcer la levée du séquestre ordonné le 22 juin 2015 sur les avoirs en compte de la société A. Ltd ouvert auprès de la banque B. sous le numéro 1. Subsidiairement 4. Annuler la décision du Ministère public de la Confédération du 12 mai 2020. 5. Ordonner au Ministère public de la Confédération de prononcer la levée du séquestre du 22 juin 2015 sur les avoirs en compte de la société A. Ltd ouvert auprès de la banque B. sous le numéro 1. En tout état 6. Avec suite de frais et dépens.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Replik vom

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30. Juni 2020 hält die A. Ltd an ihren Beschwerdebegehren fest (act. 7). Die Bundesanwaltschaft liess sich in der Folge mit Eingabe vom 9. Juli 2020 unaufgefordert vernehmen (act. 9). Diese Eingabe wurde der A. Ltd am 10. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2 Die von der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung betroffene Bankverbindung Nr. 1 bei der damaligen Bank B. lautete auf die Beschwerdeführerin. Sie ist Inhaberin der beschlagnahmten Vermögenswerte und damit eine

- 6 durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Als durch die Beschlagnahme in ihren Rechten unmittelbar Betroffene stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Sie ist damit befugt, die von der Beschwerdegegnerin abgewiesene Freigabe der auf sie lautenden beschlagnahmten Vermögenswerte anzufechten (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.149 vom 5. August 2019 E. 2.3.1). Auf deren frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob der Grund für die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin weggefallen ist oder ob sich die Beschlagnahme nach wie vor als rechtmässig erweist. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung der Art. 197 Abs. 1, 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 StPO sowie des Art. 71 Abs. 3 StGB (act. 1, Rz. 10). Nicht einzugehen ist auf die allgemeine Kritik der Beschwerdeführerin am Strafverfahren bzw. an der Person des Verfahrensleiters (vgl. act. 1, Ziff. II.; act. 7, S. 2). Diese Vorbringen waren im durch die Beschwerdeführerin angehobenen Ausstandsverfahren zu prüfen. Die Beschwerdekammer hat deren Ausstandsbegehren abgewiesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.86 vom 9. September 2020). Nicht nachvollziehbar ist die Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1, Ziff. II., S. 3) an der Tatsache, dass der Verfahrensleiter die vorliegend angefochtene Verfügung während laufendem Ausstandsverfahren erlassen hat (vgl. hierzu Art. 59 Abs. 3 StPO).

3.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1).

http://links.weblaw.ch/TPF_2005_109 http://links.weblaw.ch/TPF_2005_109

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Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangsmassnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 m.w.H.). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.).

Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).

Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Der Entscheid bezüglich des guten Glaubens des Dritten, der sich auf die Ausnahme von Art. 70 Abs. 2 StGB beruft, liegt beim Sachrichter,

- 8 solange nicht bereits im Untersuchungsstadium offensichtlich ist bzw. eindeutig feststeht, dass eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte ausgeschlossen ist (TPF 2010 22 E. 2.2.3 S. 26 m.w.H.).

3.3 Zusammengefasst besteht laut Beschwerdegegnerin der Verdacht, dass verschiedene Sportmedien- und Sportvermarktungsunternehmen und deren Führungsspitze – darunter J. – dem ehemaligen Funktionär der FIFA L. unrechtmässige Vermögensvorteile auf das auf die M. lautende USD Kontokorrent Nr. 2 bei der Bank F. haben zukommen lassen, um diverse Medienrechte zu FIFA-Anlässen, darunter auch die Medienrechte für die Fussball- Weltmeisterschaften 2026 und 2030 für die Gebiete Argentinien, Uruguay, Paraguay, Mexiko und 12 weitere lateinamerikanische Länder zu erhalten. In diesem Zusammenhang bestehe der Verdacht, L. habe diese Vergütungen pflichtwidrig entgegengenommen, die FIFA darüber nicht informiert und zu Gunsten der durch J. vertretenen Unternehmen sowie deren Geschäftspartner Einfluss auf die Vergabe von Medienrechten zu FIFA-Anlässen genommen. Damit habe L. bewirkt oder zugelassen, dass die FIFA am Vermögen geschädigt werde (vgl. detailliert und ausführlich act. 1.1, Rz. 33 ff.; zusammenfassend in act. 1.1, Rz. 61). Nach dem Tod von L. seien USD 8 Mio. der sich auf dem erwähnten Konto der M. befindlichen Vermögenswerte auf die Bankverbindung der Beschwerdeführerin bei der Bank B. überwiesen worden. Wirtschaftlich Berechtigter an dieser Bankverbindung sei N., bei welchem es sich um den Sohn von L. handle (vgl. act. 1.1, Rz. 62). Es bestehe somit der Verdacht, dass die auf die Bankverbindung der Beschwerdeführerin geflossenen Gelder deliktischer Herkunft seien (act. 1.1, Rz. 64).

Auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu den beteiligten Personen und Gesellschaften, zu den zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Verbindungen sowie auf die einzelnen Finanztransaktionen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung werden in den Akten abgestützt durch schriftliche Erklärungen einzelner Beteiligter, aber auch durch Aussagen der mutmasslich Mitbeteiligten J. und G. sowie des Zeugen O. (im relevanten Zeitraum Senior Legal Counsel bei der FIFA), teilweise öffentlich zugängliche Informationen der Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, Bankunterlagen, Vertragsdokumente und weitere Unterlagen sowie E- Mail-Korrespondenz, weitere rechtshilfeweise erhobene Unterlagen und auch durch Erklärungen der Beschwerdeführerin selbst durch ihren vormaligen Vertreter RA C. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierten Ausführungen und die zahlreichen Aktenhinweise in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

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3.4 3.4.1 Der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Tatverdacht stützt sich im Wesentlichen auf Erklärungen und Einvernahmen von J. und G. Die Beschwerdeführerin äussert Zweifel an deren Wahrheitsgehalt und an deren Beweiswert (act. 1, Rz. 34 ff.; act. 7, S. 3 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die erwähnten Erklärungen und Aussagen die von der Beschwerdegegnerin geschilderte Verdachtslage in hinreichendem Masse bestätigen und stützen, so dass die vorliegend angefochtene Beschlagnahme diesbezüglich auch als rechtmässig erscheint. Eine umfassende Würdigung der erhobenen Beweise sowie von deren Verwertbarkeit ist gegebenenfalls dem Sachrichter überlassen (vgl. oben E. 3.2). Weiter stellen die Erklärungen und Aussagen von J. und G. im Gegensatz zur Darstellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht die einzigen Beweismittel dar.

3.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Darstellung der Beschwerdegegnerin mit Blick auf E-Mail-Nachrichten von P. bestreiten will (act. 1, Rz. 48), nimmt sie offensichtlich auf andere E-Mail-Nachrichten und deren Inhalt Bezug als sie in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben werden (vgl. act. 1.1, Rz. 52 f. und die dortigen Hinweise auf die Akten). Damit gründen die Schlüsse der Beschwerdeführerin auf dem falschen Fundament in den Akten und erweisen sich bereits deshalb als unbegründet.

3.4.3 Sofern die Beschwerdeführerin gewisse Aussagen des Zeugen O. in Zweifel zieht (act. 1, Rz. 49 ff.), bezieht sie sich nur auf ausgewählte Stellen des Protokolls und damit auf einzelne Aussagen des Zeugen. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass Aussagen «vom Hörensagen» im Strafprozess als solche nicht von Vorneherein ausgeschlossen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2020 vom 9. April 2020 E. 2.4 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.4.4 Was die von der Beschwerdeführerin angeführten Erklärungen der Anwälte der Gruppe Q. angeht (act. 1, Rz. 54), so bestätigen diese gerade ausdrücklich die von der Beschwerdeführerin bestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 1, Rz. 53). Die Erklärungen der Anwälte zum Beratervertrag (vgl. act. 1, Rz. 56), welcher der Beschwerdegegnerin zufolge mutmasslich der Verschleierung von Bestechungszahlungen gedient habe, wiederum vermögen das belastende, die Beschlagnahme rechtfertigende Beweismaterial als Ganzes nicht zu entkräften. Wie bereits erwähnt ist die umfassende Würdigung aller erhobenen Beweismittel allenfalls die Aufgabe des zuständigen Sachrichters (vgl. oben E. 3.2).

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3.4.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich das Bestehen eines paper trail zwischen den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten und ihren beschlagnahmten Vermögenswerten (act. 1, Rz. 59 ff.; act. 7, S. 3). Sie beruft sich dabei auf die gegenüber der Bank gemachten Erklärungen des an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten N., wonach es sich bei den ab einem Konto bei der Bank F. überwiesenen Vermögenswerten um aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit erzielte Ersparnisse handle (act. 1, Rz. 60, Fn 58). Diese Erklärungen stehen vorab in diametralem Widerspruch zu den Aussagen und Erklärungen von G. (siehe bspw. Akten SV.17.1581, pag. 04.200-0010 und 18.101-0069). Vor allem aber widersprechen sie den mit den Aussagen von G. im Wesentlichen übereinstimmenden Erklärungen des vormaligen Vertreters der Beschwerdeführerin selbst, wonach es sich bei der fraglichen Überweisung nach dem Tode von L. um eine Zuwendung aus dessen Hinterlassenschaft zu Gunsten seines Sohnes N. gehandelt habe (Akten SV.17.1581, pag. 15.101-0011 f.). Die Belege für die Banküberweisung finden sich in den Akten SV.17.1581, pag. B07.102.018.01.02.D- 0002 f.). Dass N. auch an den Vermögenswerten der M., von welcher die fragliche Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin stammt, wirtschaftlich berechtigt sein soll, macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Ein solches Vorbringen fände auch keinerlei Stütze in den entsprechenden Bankunterlagen. Dass gegenüber N. oder auch gegenüber der Beschwerdeführerin selber kein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird (act. 1, Rz. 62), steht einer Beschlagnahme bei der Beschwerdeführerin als Drittperson nicht entgegen (vgl. Art. 263 Abs. 1 StPO). Ebenso nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass J. an der Überweisung auf ihr Konto nicht mitgewirkt bzw. von dieser nichts gewusst habe (vgl. hierzu act. 1, Rz. 65). Die Rüge der angeblich fehlenden Konnexität zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und den eingangs erwähnten Straftaten (act. 1, Rz. 72) erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet.

3.5 3.5.1 Unzutreffend sind schliesslich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen (act. 1, Rz. 31 ff.), namentlich zu den angeblich fehlenden Voraussetzungen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme oder einer Zuweisung der Vermögenswerte an die Privatklägerschaft. Die Beschwerdegegnerin bezeichnete diese angesichts des hinreichenden Verdachts der deliktischen Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu Recht als (zum gegenwärtigen Stadium des Verfahrens) nicht relevant (act. 1.1, Rz. 31). Auch diesbezüglich erübrigen sich vorliegend allfällige Weiterungen.

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3.5.2 Was die durch die Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach deren angeblich ungültigen Vertretung durch RA C. in einem früheren Stadium des Verfahrens angeht, so substantiierte sie ihr Vorbringen erst im Rahmen ihrer Replik (act. 7, S. 4 f.). Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, RA C. habe nicht nur sie vertreten, sondern auch den Beschuldigten H. bzw. dessen Gesellschaften. Es habe hier auf Seiten des Vertreters ein offensichtlicher Interessenkonflikt vorgelegen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. H. war Beschuldigter im Verfahren Nr. SV.15.0902, welches zwischenzeitlich abgeschlossen wurde. Der Abschluss dieses Verfahrens hatte keinerlei Auswirkungen auf die Stellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren. Worin konkret ein Interessenkonflikt bestehen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargetan. Dass RA C. hierzulande angeblich in keinem Anwaltsregister geführt worden sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, spielt keine Rolle. Dazu war er in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen auch nicht verpflichtet (vgl. hierzu die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in act. 9, Rz. 5 ff.).

4. Damit erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2’000.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 11. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Bettina Aciman - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BB.2020.99 — Bundesstrafgericht 11.02.2021 BB.2020.99 — Swissrulings