Beschluss vom 7. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, 2. C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, 3. D., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, 4. E., ehemaliger Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.77
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball WM 2006 in Deutschland die Bundesanwaltschaft am 6. August 2019 im Verfahren SV.15.1462 unter anderem gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) Anklage erhoben hat;
- am 17. März 2020 wegen der Coronavirus-Pandemie die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2019.45 vom 11. März 2020 unterbrochen und das Verfahren bis zum 20. bzw. 27. April 2020 sistiert werden musste;
- am 27. April 2020 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten im Verfahren SK.2019.45 abgelaufen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts vom 28. April 2020);
- A. mit Ausstandsgesuch vom 27. April 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, der Gesuchsgegner 1 sei zu verpflichten, im Verfahren SK.2019.45/SV.15.1462 unverzüglich in den Ausstand zu treten, es sei ferner festzustellen, dass die Gesuchsgegner 1-4 seit spätestens 1. Juli 2016 verpflichtet gewesen wären, in den Ausstand zu treten; es sei förmlich deren Befangenheit (zumindest dem Anschein nach) seit spätestens 1. Juli 2016 festzustellen;
- A. zudem beantragt, die Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud hätten für das vorliegenden Ausstandsverfahren in den Ausstand zu treten;
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG);
- offensichtlich unbegründete Gesuche jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden kön-
- 3 nen, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);
- soweit der Gesuchsteller zunächst die Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ablehnt, festzuhalten ist, dass im vorliegenden Ausstandsverfahren nunmehr Bundesstrafrichterin Cornelia Cova anstelle von Stephan Blättler als Referentin fungiert, weshalb auf das Ausstandsersuchen hinsichtlich des Bundesstrafrichters Stephan Blättler von vornherein nicht einzutreten ist;
- der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch sodann gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO stützt; demnach in den Ausstand zu treten hat, wer aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a - e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte;
- der Gesuchsteller die Voreingenommenheit der genannten Bundesstrafrichter darin sieht, dass diese mit Beschluss BB.2019.108 vom 16. September 2019 auf ein Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen den Bundesanwalt F. und die Mitglieder der Taskforce FIFA nicht eingetreten seien;
- alleine der Umstand, dass Richter wiederholt über Ausstandgesuche des gleichen Gesuchstellers im gleichen Strafverfahren zu befinden haben, keine Vorbefassung bewirkt, da die Entscheidgrundlage grundsätzlich auf einer neuen Sachlage basiert (vgl. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 56 StPO);
- mithin der Umstand, dass sich die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud erneut mit einem Ausstandsgesuch des Gesuchstellers im Rahmen des gleichen Strafverfahrens zu befassen haben, keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO begründet;
- im Übrigen ein Ausstandsgrund auch nicht darin liegt, dass die betreffenden Bundesstrafrichter mit Beschluss BB.2019.108 vom 16. September 2019 einen für den Gesuchsteller ungünstigen Entscheid gefällt haben; ein solcher nur bei besonders schweren oder wiederholten Fehlleistungen bzw. Irrtümer gegen die gleiche Partei zu bejahen wäre (BGE 138 IV 142 E. 2.3);
- derartiges vom Gesuchssteller jedoch nicht geltend gemacht wird;
- 4 -
- somit auch auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud nicht einzutreten ist und sich eine Weiterleitung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erübrigt;
- die Beschwerdekammer sodann zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person beteiligt war, auf Gesuch hin aufgehoben und wiederholt werden müssen (Art. 60 Abs. 1 StPO);
- vorliegend im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes B., C., D. und E. die Aufhebung von Amtshandlungen und deren Wiederholung infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen wäre;
- ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung eines Ausstandsgrundes bzw. an der Behandlung des Ausstandsgesuches daher nicht besteht und das Vorliegen eines derartigen Interessens auch nicht geltend gemacht wird;
- auf das Austandsgesuch gegen die genannten aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes damit nicht einzutreten ist; - die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Ausstandsgesuch betreffend die Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsgesuch betreffend die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes B, C. D. und E. wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Bernhard Isenring - B. (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - C. (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - D. (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - E. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.