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Bundesstrafgericht 25.03.2021 BB.2020.42

25 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,337 mots·~17 min·2

Résumé

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). ;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). ;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). ;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 25. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.42

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A. war der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach B. am 12. Januar 2017 schuldig des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Es sprach ihn von einer Reihe von Anklagepunkten frei oder stellte das Verfahren aufgrund Verjährung ein. Das Bezirksgericht verurteilte B. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, 18 Monate davon bedingt ausgesprochen, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die amtliche Verteidigung erhielt Fr. 35'098.40.

B. B. liess am 12. Juni 2017 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten Berufung erklären (Verfahrensakten OGer AG, pag. 53). Er beantragte einen Freispruch und wandte sich gegen die Ersatzforderung und Regelung der Verfahrenskosten wie auch die Verwendung der beschlagnahmten Gelder. Am 15. Juni 2017 erklärte die Privatklägerschaft Berufung (Verfahrensakten OGer AG, pag. 61 ff., 48 Seiten). Die Kantonale Staatsanwaltschaft verzichtete am 28. Juni 2017 auf eine Anschlussberufung (Verfahrensakten OGer AG, pag. 122).

Rechtsanwalt A. nahm am 14. Juli 2017 für B. Stellung zur Berufung der Privatkläger (Verfahrensakten OGer AG, pag. 123 ff., 4 Seiten). Er begründete die Berufung, für welche das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (Verfahrensakten OGer AG, pag. 138 ff.), am 17. Mai 2019 (Verfahrensakten OGer AG, pag. 147 ff., 132 Seiten, mit vielen Zwischentiteln und vergleichsweise wenigen Zeilen pro Seite). Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Juni 2019, die Berufung sei abzuweisen (Verfahrensakten OGer AG, pag. 286 ff., 4 Seiten). Die Privatklägerschaft reichte ihre Berufungsantwort am 3. Juni 2019 ein (Verfahrensakten OGer AG, pag. 291 ff., 21 Seiten) und ihre freigestellte Stellungnahme am 11. Juni 2019 (Verfahrensakten OGer AG, pag. 306 ff., 3 Seiten). Am 17. Juni 2019 reichte Rechtsanwalt A. die Berufungsantwort ein (Verfahrensakten OGer AG, pag. 312 ff., 8 Seiten) sowie eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerschaft (Verfahrensakten OGer AG, pag. 323 ff., 6 Seiten) wie auch die Stellungnahme zur Berufungsantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft (Verfahrensakten OGer AG, pag. 332 ff., 7 Seiten). Dazu reichte die Privatklägerschaft am 1. Juli 2019 eine kurze zweiseitige Stellungnahme ein (Verfahrensakten OGer AG, pag. 348 f.).

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C. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Strafkammer»), stellte mit Urteil vom 22. Oktober 2019 (Verfahren SST.2017.169; Verfahrensakten OGer AG, pag. 353 ff.) fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Sie sprach B. des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Die Strafkammer sprach eine Zusatzstrafe von 16 Monaten zu ihrem Urteil vom 31. August 2016 aus. Sie sprach B. von den Vorwürfen der Misswirtschaft ganz und von denjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs teilweise frei. Die Zivilklagen wurden teilweise abgewiesen, teilweise auf den Zivilweg verwiesen. Rechtsanwalt A. hatte von sich aus keine Honorarnote eingereicht, sondern festgehalten, eine solche werde auf Aufforderung hin eingereicht (Verfahrensakten OGer AG, pag. 339). Die Strafkammer entschädigte ihn für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.– (Dispositiv Ziff. 9.2, 1. Absatz).

D. Rechtsanwalt A. gelangte am 23. November 2019 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Beschluss BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 gut, hob die Dispositiv Ziffer 9.2 des Urteils vom 22. Oktober 2019 der Strafkammer auf und wies die Sache an die Strafkammer zurück, damit sie über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2017.169 neu entscheide.

E. Mit Beschluss vom 17. Februar 2020 entschädigte die Strafkammer Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 8'000.– (act. 1.1).

F. Dagegen gelangt Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 2. März 2020 an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. Februar 2020 (SST.2017.196) aufzuheben.

2. Es sei durch das Bundesstrafgericht das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz (SST.2017.169) auf CHF 20'050.– (ohne MWSt. und Auslagen von CHF 546.70) festzulegen.

3. Eventualiter:

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Es sei die Sache an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, zurückzuweisen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2017.169 neu entscheidet.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau.

G. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2020 beantragt die Strafkammer sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Rechtsanwalt A. lässt mit Beschwerdereplik vom 6. April 2020 an seiner Beschwerde festhalten (act. 5). Dazu liess sich die Strafkammer nicht mehr vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als ihm seines Erachtens zustehe. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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2. Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– übersteigenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (vgl. Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO im Umkehrschluss).

3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten des Beschwerdegegners SST.2017.169 sowie des Bezirksgerichts Bremgarten, Strafgericht, ST.2015.41/StA-Nr. ST.2010.12 beizuziehen.

Der Beschwerdegegner reichte der Beschwerdekammer mit seiner Stellungnahme seine Verfahrensakten SST.2017.169 (ST.2015.41; STA 2010.12; mit falschem Dossierdeckblatt [SST.2010.121]) und die Verfahrensakten des Bezirksgerichts Bremgarten, Strafgericht, ST.2015.41 (StA-Nr. ST.2010.12) ein. Die Akten des Vorverfahrens (37 Bundesordner) behielt er einstweilen bei sich, mit der Bitte um Mitteilung, sollten diese zur Beurteilung der Beschwerde benötigt werden.

Replicando hielt der Beschwerdeführer dafür, es sei notwendig, dass die Akten des Vorverfahrens im Umfang von 37 Bundesordnern beigezogen werden.

Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Der beantragte Beizug der Akten des Vorverfahrens ist nicht erforderlich.

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten der Beschwerdekammer BB.2019.274 beizuziehen. Diese liegen der Beschwerdekammer vor und sind den Verfahrensbeteiligten aus dem vorangehenden Verfahren bekannt.

4. 4.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).

4.2 Vorliegend gelangt das Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) zur Anwendung. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden; Auslagen

- 6 und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen; die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).

Alt § 12 Abs. 2 AnwT/AG, wonach die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung auf Grund einer Rechnung des Anwalts festgesetzt wird, wurde auf den 1. Januar 2021 aufgehoben (Änderung vom 15. September 2020; AGS 2020/15-10). Die Änderung wirkt sich im vorliegenden Fall – wie sich zeigen wird (vgl. hinten E. 5.5) – nicht aus, weshalb die Frage der Anwendbarkeit offenbleiben kann.

4.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).

4.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393

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Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, der Beschwerdegegner moniere, dass ihm bis heute keine verständliche Honorarnote vorliege. Diese werde mit der vorliegenden Beschwerde nachgereicht, d.h. es werde der detaillierte Leistungsauszug zusammengefasst, wie dies im Leistungserfassungssystem üblich sei.

5.2 Im angefochtenen Beschluss erwägt der Beschwerdegegner, ihm liege bis zum Beschlussdatum keine (verständliche) Honorarnote vor. Von einem Beizug der beim Bundesstrafgericht [im Verfahren BB.2019.274] eingereichten (unverständlichen) Kostennoten sei abzusehen. Damit sei (wiederum) der notwendige Aufwand zu würdigen.

In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdegegner aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Beschwerdegegner keine Kostennote/Leistungsabrechnung eingereicht habe und gemäss Ausführungen der Beschwerdekammer der Beschwerdegegner korrekt vorgegangen sei, wenn er in dieser Konstellation die Entschädigung gestützt auf seine eigene Würdigung des notwendigen Aufwands festgesetzt habe. Ob und inwieweit die Beschwerdekammer die (verspätet eingereichte) Kostennote/Leistungsabrechnung als Vergleichsgrösse heranziehe, liege in deren Ermessen.

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5.3 Replicando hält der Beschwerdeführer dafür, die Ansicht, die amtliche Verteidigung müsse nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert werden, sei falsch. Eine solche Praxis bewirkte, dass von nun an nach jeder Rechtsschrift eine Kostennote eingereicht würde, womit unnötiger Aufwand entstünde.

5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kostennote für das betreffende Verfahren aufzufordern. Eine solche Pflicht ergibt sich allenfalls aus dem kantonalen Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.3.1 m.w.H.). Vorliegend verpflichtet das kantonale Recht den Beschwerdegegner nicht, Honorarnoten einzuholen (vgl. bereits Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 E. 2.4; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 3.2).

5.5 Dass der Beschwerdegegner in seinem Urteil vom 22. Oktober 2019 die Entschädigung des Beschwerdeführers gestützt auf seine eigene Würdigung des notwendigen Aufwands festsetzte, wurde von der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 ausdrücklich nicht beanstandet (a.a.O., E. 2.4). Zwar reichte der Beschwerdeführer im Verfahren BB.2019.274 einen «detaillierten Leistungsauszug» vom 23. November 2019 ein und reicht er im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine «Kostennote samt detailliertem Leistungsauszug» vom 2. März 2020 ein. Nachdem dem Beschwerdegegner zum Urteilszeitpunkt am 22. Oktober 2019 keine Rechnung des Beschwerdeführers vorlag, können zur Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers indes weder der «detaillierte Leistungsauszug» vom 23. November 2019 noch die «Kostennote samt detailliertem Leistungsauszug» vom 2. März 2020 Entscheidgrundlage bilden. Vielmehr ist der notwendige Zeitaufwand aufgrund der Akten zu schätzen. Alt § 12 Abs. 2 AnwT/AG steht dem nicht entgegen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 3.2). Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner im angefochtenen Beschluss die Entschädigung des Beschwerdeführers (erneut) gestützt auf seine eigene Würdigung des notwendigen Aufwands festsetzte.

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss BB.2019.274 vom 6. Februar 2020 beschieden, dass die von ihm angewendete Art der Abrechnung nicht erlaubt genau zu verstehen, wie viel Zeit welcher Tätigkeit gewidmet wurde (a.a.O., E. 2.2 am Ende). Die eingereichte «Kostennote samt detailliertem Leistungsauszug» vom 2. März 2020 unterscheidet sich von dem im Verfahren BB.2019.274 eingereichten «detaillierten Leistungsauszug»

- 9 vom 23. November 2019 nicht wesentlich, nämlich – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – lediglich in der Ergänzung des «detaillierten Leistungsauszug» um die «Kostennote», die den «detaillierten Leistungsauszug» zusammenfasse.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 9 BV. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei mit Fr. 8'000.– noch immer willkürlich tief angesetzt.

6.2 Der Beschwerdegegner begründet, weshalb er einen zeitlichen Aufwand von 36 Stunden für angemessen hält. Er listet die aus seiner Sicht entschädigungspflichtigen Positionen auf und nennt den Zeitaufwand, welche er hierfür als angemessen erachtet. Im Folgenden ist auf die einzelnen vom Beschwerdegegner festgelegten Aufwandpositionen und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

6.3 6.3.1 Der Beschwerdegegner legt für notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten einen Aufwand von 3 Stunden fest.

6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner gebe vor zu wissen, in welcher Zeit man umfangreiche Akten im Kontakt mit dem Beschuldigten besprechen könne, nämlich in maximal 3 Stunden, ohne aber zu erklären, wie und wo man einen Beschuldigten in Untersuchungshaft zu besuchen habe und wie lange es gehe, bis man die Türkontrolle im Gefängnis passiert habe und dies auch ohne zu berücksichtigen, dass es für eine reine Besprechung von drei Stunden noch einmal auch der Reisezeit bedürfe, welche sich in der Stundenanzahl niederschlage.

6.3.3 Liegt dem Beschwerdegegner zum Urteilszeitpunkt keine Rechnung des Anwalts vor, hat er den notwendigen Zeitaufwand zu schätzen (vgl. vorn E. 5.5). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht darzutun, dass die Bemessung dieses Aufwands (krass) unzutreffend wäre.

6.4 6.4.1 Der Beschwerdegegner legt für die Berufungserklärung vom 12. Juni 2017 (samt Kurzbegründung von insgesamt rund 3 Seiten) einen Aufwand von 0.5 Stunden fest.

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6.4.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der bemessene Aufwand von 0.5 Stunden für die Berufungserklärung vom 12. Juni 2017 (samt Kurzbegründung von insgesamt rund 3 Seiten) missbräuchlich wäre.

6.5 6.5.1 Der Beschwerdegegner legt für die Berufungsbegründung vom 17. Mai 2019 einen Aufwand von 20 Stunden, für die Berufungsantwort vom 17. Juni 2019 zur Berufungsbegründung der Zivil- und Strafklägerin vom 15. Juni 2017 einen solchen von 5 Stunden, für die Stellungnahme vom 17. Juni 2019 zur Berufungsantwort der Zivil- und Strafklägerin vom 3. Juni 2019 einen solchen von 3 Stunden, für die Stellungnahme vom 17. Juni 2019 zur Berufungsantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 3. Juni 2019 einen solchen von 2.5 Stunden und für Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen einen solchen von 2 Stunden fest.

6.5.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, für eine Berufungsantwort [recte wohl: Berufungsbegründung] von 132 Seiten dürfe man nach Ansicht des Beschwerdegegners maximal 20 Stunden brauchen, ohne dass diese darlege, wie viele Stunden wo für welches Thema zu verwenden seien. Auch für eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerin mit einem Streitwert von beinahe Fr. 50'000.– und einem Umfang von rund 50 Seiten [recte wohl: 20 Seiten] dürfe man maximal 3 Stunden brauchen und die verfahrensleitenden Verfügungen müsse man trotz des umfangreichen Schriftenwechsels in 2 Stunden erledigen, sodass dann [insgesamt] ein Aufwand von maximal 36 Stunden entschädigt werde, was für einen solchen umfangreichen Wirtschaftsstraffall immer noch willkürlich sei.

6.5.3 Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Entgegen seiner Auffassung übersieht der Beschwerdegegner nicht, dass nicht (allein) entscheidend ist, ob sehr wenige oder viele materiell-rechtliche Ausführungen gemacht wurden, wenn er namentlich erwägt, dass nicht allein anhand einer (formalen) Kürze einer Eingabe auf geringe Aufwendungen geschlossen werden könne. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Aufwand sei stets ausser Acht zu lassen, d.h. es spiele keine Rolle, ob der amtliche Verteidiger durch die erste Instanz bereits eine Entschädigung von über Fr. 40'000.– erhalten habe. Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Entscheid zwar fest, dass nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden könne, welcher Aufwand bereits vor Vorinstanz – konkret im Umfang von insgesamt Fr. 43'398.40 – entschädigt worden sei. Dies ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner hierzu ausführt, die Verteidigung durch den Beschwerdeführer bereits vor erster Instanz reduziere dessen Aufwand vor zweiter Instanz. Schliesslich merkt der

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Beschwerdeführer an, wenn wie vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt werde und der Verteidiger sich stets neu in die Akten einzulesen habe, dann entstehe auch ein erhöhter Aufwand und dieser sei mit zu berücksichtigen. Der Umstand wurde vom Beschwerdegegner berücksichtigt, wenn er erwägt, dass dem amtlichen Verteidiger wegen des Zeitablaufs ein zusätzlicher Aufwand zuzugestehen sei. Mit seiner pauschalen Kritik an der Bemessung des Aufwands durch den Beschwerdegegner vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass der vom Beschwerdegegner bemessene Aufwand ausserhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens liegen sollte.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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