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Bundesstrafgericht 15.02.2021 BB.2020.254

15 février 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,081 mots·~15 min·2

Résumé

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 15. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.254

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 lehnte die BA Anträge von A. auf Wiederholung von Einvernahmen und Akteneinsicht ab. Im Rahmen der Erwägungen führte die BA u.a. Folgendes aus (SV.17.0026, pag. 16-102-1814 ff., 16-102-1816 Erwägung 9):

«Letztens kann dem Beschuldigten in Gutheissung seines dritten Antrags bestätigt werden, dass mit den einvernommenen Auskunftspersonen C. und D. keine vorgängigen, unprotokollierten Kontaktaufnahmen durch die Bundesanwaltschaft oder die Bundeskriminalpolizei stattgefunden hatten. Der Verfahrensleitung ist nicht bekannt, dass andere Schweizerische Behörden zu den Auskunftspersonen Kontakte gehabt hätten. Der guten Ordnung halber sei hingewiesen auf die wohl ausschlaggebenden Aussagen beider Auskunftspersonen, wonach sie mit Blick auf ihre Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft vorgängig nicht instruiert worden seien (vgl. pag. 12-024-0044; 12-025-0054).»

C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 liess A. bei der verfahrensleitenden Staatsanwältin des Bundes, B., ihren Ausstand verlangen (act. 1).

D. Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 leitete B. das Ausstandsgesuch von A. weiter an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, das Ausstandsgesuch von A. sei unter Kostenfolge abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 2).

E. Replicando liess A. mit Schreiben vom 9. November 2020 an seinem Ausstandsgesuch festhalten (act. 5). Mit Gesuchsduplik vom 20. November 2020 führt B. mit Hinweis auf Art. 64 und Art. 110 Abs. 4 StPO aus, die Beschwerdekammer sei gebeten, nicht nur die Berechtigung, sondern vor allem auch die Zulässigkeit der in der Gesuchsreplik erhobenen Vorwürfe sorgfältig zu prüfen (act. 7). Die Gesuchsduplik wurde A. mit Schreiben vom 25. November 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller bedient sich im vorliegenden Verfahren der französischen Sprache. Die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StBOG bestimmte Verfahrenssprache im Verfahren Nr. SV.17.0026 ist Deutsch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids bzw. die Verfahrenssprache der diesem zu Grunde liegenden Untersuchung die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.89 vom 9. September 2020 E. 1 mit Hinweisen). Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht vorliegend kein Anlass. Die in einer anderen Amtssprache gehaltenen Eingaben der Parteien werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG; SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

3. Der Gesuchsteller ist beschuldigte Person im Verfahren Nr. SV.17.0026. Er macht geltend, die Gesuchsgegnerin sei befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Sein Gesuch erfolgte einen Tag nach Kenntnisnahme der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Oktober 2020, die er zum Anlass seines Gesuchs nimmt. Es ist rechtzeitig gestellt worden. Auf das Gesuch ist einzutreten.

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4. 4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin habe in der Verfügung vom 16. Oktober 2020 bestätigt, dass mit den einvernommenen Auskunftspersonen C. und D. keine vorgängigen, unprotokollierten Kontaktaufnahmen durch die Bundesanwaltschaft oder die Bundeskriminalpolizei stattgefunden hätten und der Verfahrensleitung nicht bekannt sei, dass andere schweizerische Behörden zu den Auskunftspersonen Kontakte gehabt hätten. Diese beiden Bestätigungen seien wahrheitswidrig. Daraus ergebe sich, dass die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller nicht dokumentierte Untersuchungshandlungen vornehme, mit dem einzigen Ziel, ihn an der Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu hindern. Dieses Verhalten stehe in völligem Widerspruch mit den Pflichten, die sich aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und c StPO ergäben.

Die Wahrheitswidrigkeit der beiden Bestätigungen leitet der Gesuchsteller aus vier Elementen ab: (1) In den Akten gebe es Anhaltspunkte, dass sich Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei noch vor den Einvernahmen von C. und D. nach Gambia begeben hätten; die einzelnen Kontakte seien nicht dokumentiert. (2) Sowohl C. als auch D. hätten klar bestätigt, vor ihrer Einvernahme am 10. und 12. Februar 2020 Kontakte mit schweizerischen Behörden gehabt zu haben. (3) Informelle Reisen und nicht aktenkundig gemachte Kontakte seien bei der Bundesanwaltschaft gängige Praxis; es sei deshalb wahrscheinlich, dass an den Reisen nach Gambia an der Untersuchung nicht beteiligte Personen teilgenommen hätten, ohne dass der Gesuchsteller wisse, wer und weshalb; soweit ihm bekannt, hätten erste Reisen nach Gambia im Mai 2018 und am 17. Juli 2018 stattgefunden, mithin ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens, denn das erste Rechtshilfeersuchen datiere vom Dezember 2018. (4) Der Gesuchsteller bzw. sein Verteidiger seien zwischen April und Juni 2019 von Journalisten angefragt worden, zu informellen Reisen der Bundesanwaltschaft in Gambia, nach deren Quellen mindestens drei an der Zahl, Stellung zu nehmen. Aus alledem ergebe sich, dass sich die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung mindestens drei Mal ausserhalb jedes internationalen Rechtshilfeverfahrens informell nach Gambia begeben habe, wahrscheinlich zusammen mit anderen Personen, oder dass sie solche informellen Reisen Dritter veranlasst habe. Anlässlich dieser informellen Reisen habe die Gesuchsgegnerin mindestens den Attorney General of the Gambia und auch C. und D. getroffen.

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4.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

4.3 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen

- 6 bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.). Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

4.4 Vorliegend kommt einzig die Bestätigung der Gesuchsgegnerin als Ausstandsgrund in Frage. Alle anderen Vorbringen wären – worauf die Gesuchsgegnerin zu Recht hinweist – als Ausstandsgrund sowohl für sich allein betrachtet als auch in ihrer Gesamtheit als verspätet anzusehen.

4.5 4.5.1 Der Gesuchsteller führt an, in den Akten gebe es Anhaltspunkte, dass sich Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei noch vor den Einvernahmen von C. und D. nach Gambia begeben hätten; die einzelnen Kontakte seien nicht dokumentiert.

4.5.2 Es ist unbestritten, dass im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs verschiedene Kontakte zwischen der Bundesanwaltschaft und der in ihrem Auftrag handelnden Bundeskriminalpolizei auf der einen sowie den gambischen Behörden auf der anderen Seite stattgefunden haben. Die Bundesanwaltschaft ist verpflichtet, entsprechende Kontakte zu protokollieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 6). Die Gesuchsgegnerin führt zu Recht an, dass der Gesuchsteller derzeit möglicherweise nicht in der Lage ist, den protokollierten Verkehr zwischen der Bundesanwaltschaft bzw. der Bundeskriminalpolizei und den gambischen Behörden in den Verfahrensakten nachzuvollziehen, weil sein Akteneinsichtsrecht eingeschränkt ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 7).

4.5.3 Aus dem Vorbringen des Gesuchstellers lässt sich nichts zugunsten seiner Behauptung ableiten, die in Frage stehende Bestätigung der Gesuchsgegnerin enthalte Unwahrheiten.

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4.6 4.6.1 Der Gesuchsteller führt an, sowohl C. als auch D. hätten klar bestätigt, vor ihrer Einvernahme am 10. und 12. Februar 2020 Kontakte mit schweizerischen Behörden gehabt zu haben.

4.6.2 Anlässlich seiner (in englischer Sprache durchgeführten) Einvernahme vom 10. Februar 2020 wurde C. einlässlich zu allfälligen vorgängigen Kontakten im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung befragt (SV.17.0026, pag. 12-024-0043 ff.). Er gab zusammengefasst insbesondere an, dass um die Monate Februar, März 2019 bereits ein «team» aus der Schweiz vor Ort gewesen sei, das ein paar «interviews» über den Gesuchsteller durchgeführt habe. Er glaube, dass diese Leute eine Schweizer Behörde vertreten hätten, weil er über sein Büro über das «interview» informiert worden sei. Zwei Männer hätten mit ihm ein «formal interview» von etwa 15 Minuten geführt. Er könne sich nicht erinnern, welche Schweizer Behörde sie vertreten hätten. Er könne sich nicht an die Namen erinnern. Auf die Frage, ob sie sich als Vertreter der Bundesanwaltschaft vorgestellt hätten, antwortete C., nein, bzw. er könne sich nicht erinnern. Die Frage, ob er noch von irgendjemand anderem im Zusammenhang mit der Schweizer Strafuntersuchung kontaktiert worden sei, beantwortete C. mit Nein.

4.6.3 Anlässlich seiner (in englischer Sprache durchgeführten) Einvernahme vom 12. Februar 2020 wurde D. einlässlich zu allfälligen vorgängigen Kontakten im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung befragt (SV.17.0026, pag. 12-025-0053 ff.). Er gab zusammengefasst insbesondere an, als er in den USA gewesen sei, sei er von einer Frau angerufen worden. Er glaube, das sei im Jahr 2015 oder 2016 gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, für welche Organisation («justice organisation», «organization seeking justice») die Frau gearbeitet habe. Auch an ihren Namen könne er sich nicht erinnern.

4.6.4 Die Gesuchsgegnerin schliesst aus den protokollierten Aussagen, dass beide Auskunftspersonen im Vorfeld ihrer Einvernahmen einschlägige Unterhaltungen mit unbekannten Personen geführt hätten. Die Aussagen von D. legten nahe, dass es sich dabei um Vertreterinnen bzw. Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen gehandelt haben dürfte, wobei bei C. der falsche Eindruck entstanden sein dürfte, es handle sich um Vertreter einer Schweizerischen Behörde. Letztlich könne solches jedoch beim heutigen Kenntnisstand nur vermutet werden. Diese Schlussfolgerungen der Gesuchsgegnerin verdienen Zustimmung. Aus den vom Gesuchsteller angeführten Einvernahmeprotokollen ergeben sich keine Anhaltpunkte dafür,

- 8 dass die in Frage stehende Bestätigung der Gesuchsgegnerin Unwahrheiten enthalte.

4.7 4.7.1 Der Gesuchsteller führt an, informelle Reisen und nicht aktenkundig gemachte Kontakte seien bei der Bundesanwaltschaft gängige Praxis. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass an den Reisen nach Gambia an der Untersuchung nicht beteiligte Personen teilgenommen hätten, ohne dass der Gesuchsteller wisse, wer und weshalb; soweit ihm bekannt, hätten erste Reisen nach Gambia im Mai 2018 und am 17. Juli 2018 stattgefunden, mithin ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens, denn das erste Rechtshilfeersuchen datiere vom Dezember 2018.

4.7.2 Drei Beschlüsse des Bundesstrafgerichts, die der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang anführt (nämlich die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 und BB.2018.190 sowie BB.2018.198 vom 17. Juni 2019), bieten keine Grundlage für die Unterstellungen des Gesuchstellers. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Gesuchsteller derzeit möglicherweise nicht in der Lage ist, den protokollierten Verkehr zwischen der Bundesanwaltschaft bzw. der Bundeskriminalpolizei und den gambischen Behörden in den Verfahrensakten nachzuvollziehen, weil sein Akteneinsichtsrecht eingeschränkt ist.

4.7.3 Auch aus diesem Vorbringen des Gesuchstellers lässt sich nichts zugunsten seiner Behauptung ableiten, die in Frage stehende Bestätigung der Gesuchsgegnerin enthalte Unwahrheiten.

4.8 Der Gesuchsteller führt an, er bzw. sein Verteidiger seien zwischen April und Juni 2019 von Journalisten angefragt worden, zu informellen Reisen der Bundesanwaltschaft in Gambia, nach deren Quellen mindestens drei an der Zahl, Stellung zu nehmen. Der Gesuchsteller beschränkt sich bei diesem Vorbringen auf eine Sachverhaltsdarstellung, ohne diese in irgendeiner Weise zu konkretisieren oder zu belegen. Anhaltspunkte, die in Frage stehende Bestätigung der Gesuchsgegnerin enthalte Unwahrheiten, ergeben sich aus dem Vorbringen nicht.

4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft zu machen vermag, dass die Bestätigung der Gesuchsgegnerin wahrheitswidrig wäre. Es sind keine Anhaltspunkte für die Wahrheitswidrigkeit der Bestätigung der Gesuchsgegnerin ersichtlich.

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4.10 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen.

5. 5.1 Die Gesuchsgegnerin wirft mit Blick auf Art. 64 und Art. 110 Abs. 4 StPO die Frage auf, ob die Gesuchsreplik des Gesuchstellers zu beanstanden sei. Sie nehme mit grossem Befremden zur Kenntnis, dass sie nunmehr ausdrücklich der Lüge bezichtigt werde («elle affirme faussement», «le mensonge sur ces éléments est avéré», «en ajoutant le mensonge à l’illicéité de son comportement»).

5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestrafen. Unter die Personen, die sanktioniert werden können, fallen auch Anwälte (Urteil des Bundesgerichts 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E. 5.4 und 5.5). Bei der Anwendung der Bestimmung wird der Verfahrensleitung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein weiter Ermessensspielraum anheimgestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 3.1.2).

Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Ungebührlich ist eine Rechtsschrift, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweisen sich auch durch das Recht auf harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3 Der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Umstand, dass die in der Gesuchsreplik geäusserten Anschuldigungen schwer wiegten, komplett haltlos und von bedeutender Tragweite seien, bedeutet nicht automatisch, dass diese den Anstand verletzen. Dem Gesuchsteller bzw. seinem Vertreter muss auch unbegründete Kritik erlaubt sein. Die Kritik findet dort ihre Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Dass der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter diese Schranke vorliegend überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Er legt dar, welche Umstände ihn zum Schluss kommen lassen, dass die Gesuchsgegnerin sich vorsätzlich wahrheitswidrig

- 10 geäussert habe. Diesen Vorwurf mit dem Begriff «mensonge» bzw. der Lüge zu umschreiben, lässt zwar keinen grossen Respekt erkennen, ist aber nicht sanktionswürdig.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 16. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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