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Bundesstrafgericht 09.03.2021 BB.2020.252

9 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·790 mots·~4 min·2

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 9. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.252

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Rahmen des Verfahrens 4F_6/2020 mit Verfügung vom 18. August 2020 A. aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– einzuzahlen;

- A. diesbezüglich am 19. August 2020 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen das Bundesgericht Anzeige einreichte wegen «verweigerter unentgeltlicher Prozessführung gem. Gesetz»;

- diese Anzeige letztlich zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurde (vgl. zum Ganzen die Akten SV.20.1142-ZEB);

- die Bundesanwaltschaft am 19. Oktober 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. mit u.a. gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 22. Oktober 2020 deren Aufhebung und die Zurückweisung an die Vorinstanz verlangt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 3. November 2020 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);

- 3 -

- offenbar die erwähnte Verfügung vom 18. August 2020, mit welchem das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige allein geltend machte, mit der Verfügung werde das ihm zustehende Recht auf unentgeltliche Prozessführung verweigert, er aber nicht aufzeigt, inwiefern dadurch ein Straftatbestand erfüllt sein soll;

- der Beschwerdeführer im Betreff seiner Beschwerde die Tatbestände des Prozessbetrugs, der Irreführung der Rechtspflege und des Amtsmissbrauchs erwähnt, sich aber weder aufgrund seiner Ausführungen noch aufgrund der vorliegenden Akten erschliesst, inwiefern die genannten Tatbestände erfüllt sein sollen;

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- im Übrigen der Umstand, wonach der die Nichtanhandnahmeverfügung unterzeichnende Stv. Bundesanwalt Entscheide fälle, obwohl er «in mehreren Fällen mit Ausstandsbegehren belegt» sei, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Verstoss gegen die Ausstandsregeln darstellt (vgl. schon nur Art. 59 Abs. 3 StPO);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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