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Bundesstrafgericht 02.04.2019 BB.2019.67

2 avril 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·998 mots·~5 min·6

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 2. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.67

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 20. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern Strafantrag stellte gegen das «Bundesgericht, (…), vertreten durch unleserlich im Schreiben vom 16. November 2018 und Bundesrichterin B. (…) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter Richter C.» wegen vorsätzlicher Irreführung der Rechtspflege, Prozessbetrugs, Unterstützung zum Betrug bzw. Strafvereitelung im Amte, des Amtsmissbrauchs, des Rechtsmissbrauchs, der Verstösse gegen die Art. 72 ff., Art. 74 Abs. 2 Ziff. a, Art. 76 ff., Art. 82 Ziff. a und b, Art. 90 ff., Art. 95 insbesondere Ziff. a und c, in Anwendung von Art. 97 ff. unter Berücksichtigung von Art. 117 bis Art. 119, Verstösse gegen Art. 119a, Art. 120, Art. 121 ff. sowie Art. 123 Abs. 2 Ziff. a ganz zu schweigen von den Verstössen gegen die Verfassung, Art. 7, Art. 8 und Art. 9 sowie Verstösse gegen Art. 6, Art. 14 der EMRK, begangen im Verfahren 9C_654/2018 insbesondere des letzten Schreibens vom 16. November 2018;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 22. November 2018 unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO die Bundesanwaltschaft um Übernahme der Strafsache gegen B. ersuchte;

- die Bundesanwaltschaft am 27. November 2018 die Übernahme des Verfahrens bestätigte;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern der Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 3. Januar 2019 und am 13. März 2019 weitere Eingaben von A. weiterleitete (vgl. zum Ganzen die Akten SV.18.1122);

- die Bundesanwaltschaft am 18. März 2019 verfügte, die gegen B., C. und unbekannte Täterschaft gerichtete Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. hiergegen mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 21. März 2019) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, worin er hauptsächlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 9C_654/2018 vom 30. Oktober 2018 Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde hauptsächlich ausführt, die Beschuldigten hätten ihr Amt missbraucht (act. 1, S. 1);

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);

- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll, und er sich in seiner Beschwerde auch nicht mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt;

- auch die anderen in den verschiedenen Eingaben genannten Vorwürfe betreffend den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern der jeweilige Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein soll;

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- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - B., Bundesrichterin, II. sozialrechtliche Abteilung, c/o Bundesgericht Luzern - C., Verwaltungsrichter, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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