Beschluss vom 7. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BB.2019.233, BB.2019.234, BB.2019.241
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Eingabe vom 23. Februar 2019 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») soweit ersichtlich Anzeige gegen «die Bank B. und deren Handlungsbevollmächtigte» erstattete (Verfahrensakten SV.19.0254, Reiter 1);
- A. mit Eingabe vom 13. Juli 2019 bzw. 15. Juli 2019 an die BA soweit ersichtlich «die C. AG und deren Handlungsbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Bank D. der Geldwäsche» anzeigte (Verfahrensakten SV.19.1171, Reiter 1);
- A. ihre Eingabe vom 13. Juli 2019 bzw. 15. Juli 2019 mit weiteren Eingaben vom 15. Juli 2019 (Verfahrensakten SV.19.1171, Reiter 2) und vom 20. Juli 2019 bzw. 21. Juli 2019 (Verfahrensakten SV.19.1171, Reiter 3) an die BA ergänzte;
- A. mit Eingabe vom 11. September 2019 an die BA betreffend ihre Eingabe vom 13. Juli 2019 bzw. 15. Juli 2019 die Bekanntgabe einer Verfahrensnummer verlangte (Verfahrensakten SV.19.1171, Reiter 4);
- die BA am 11. Oktober 2019 unter der Verfahrensnummer SV.19.0254 verfügte, dass die Strafanzeige von A. vom 23. Februar 2019 nicht anhand genommen wird (BB.2019.233, act. 2, 3.2);
- die BA am 11. Oktober 2019 unter der Verfahrensnummer SV.19.1171 verfügte, dass die Strafanzeige von A. vom 13. Juli 2019 nicht anhand genommen wird (BB.2019.234, act. 2, 3.1);
- A. mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 an die BA soweit ersichtlich Anzeige gegen E. wegen Geldwäscherei erstattete (Verfahrensakten SV.19.1211, Reiter 1);
- A. mit Beschwerde vom 15. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss sowohl die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 11. Oktober 2019 im Strafverfahren SV.19.0254 als auch der Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 11. Oktober 2019 im Strafverfahren SV.19.1171 beantragt (BB.2019.233, act. 1; BB.2019.234, act. 1);
- die BA mit Fax vom 16. Oktober 2019 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen der BA vom 11. Oktober 2019 einreichte (BB.2019.233, act. 2; BB.2019.234, act. 2);
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- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Poststempel: 17. Oktober 2019; Posteingang: 18. Oktober 2019) die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 11. Oktober 2019 im Strafverfahren SV.19.0254 und die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 11. Oktober 2019 im Strafverfahren SV.19.1171 einreichte (BB.2019.233, act. 3; BB.2019.234, act. 3);
- die BA am 21. Oktober 2019 unter der Verfahrensnummer SV.19.1211 verfügte, dass die Strafanzeige von A. vom 15. Oktober 2019 nicht anhand genommen wird (BB.2019.241, act. 1.1);
- A. mit Beschwerde vom 22. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 21. Oktober 2019 im Strafverfahren SV.19.1211 beantragt (BB.2019.241, act. 1);
- die BA mit Eingaben vom 25. Oktober 2019 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten SV.19.0254 und SV.19.1171 einreichte (BB.2019.233, act. 5; BB.2019.234, act. 5);
- mit unaufgeforderten Eingaben vom 27. und 29. Oktober 2019 über das Kontaktformular der Website des Bundesstrafgerichts soweit ersichtlich die Beschwerde vom 22. Oktober 2019 ergänzt wurde (BB.2019.241, act. 2, 4);
- die BA mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten SV.19.1211 einreichte (BB.2019.241, act. 5);
- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. November 2019 soweit ersichtlich ihre Beschwerde vom 22. Oktober 2019 ergänzte (BB.2019.241, act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeverfahren BB.2019.233, BB.2019.234 und BB.2019.241 bei identischen Parteien alle Nichtanhandnahmeverfügungen der BA zum Gegenstand haben, die auf Eingaben der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin hin ergangen sind; die Beschwerdeverfahren aufgrund ihres Zusammenhangs zu vereinen sind (vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO);
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- gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der BA die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben können;
- die BA mit Nichtanhandnahmeverfügungen in den Strafverfahren SV.19.0254, SV.19.1171 und SV.19.1211 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchungen eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2019, 13. Juli 2019 bzw. 15. Juli 2019 und 15. Oktober 2019 offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches strafrechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird, wie die BA zu Recht in ihren Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten hat;
- die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsachen verfügt haben soll;
- sich aus diesen Beschwerden ebenfalls nicht erhellt, inwiefern Bundeszuständigkeit gegeben sein sollte;
- auch in den Eingaben vom 27. und 29. Oktober 2019 über das Kontaktformular der Website des Bundesstrafgerichts nicht dargelegt wird, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsachen verfügt haben soll; sich unter diesen Umständen ein Hinweis darauf, dass Eingaben über das Kontaktformular bzw. mit gewöhnlicher E-Mail unbeachtet bleiben, erübrigte;
- die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann, weshalb die Eingabe vom 5. November 2019 unbeachtlich ist; die Beschwerdeführerin indes auch darin nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsachen verfügt haben soll;
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- die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchungen eröffnet hat;
- damit die Beschwerden ohne Weiteres abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
- 6 und erkennt:
1. Die Verfahren BB.2019.233, BB.2019.234 und BB.2019.241 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 7. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtmittel gegeben.