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Bundesstrafgericht 03.10.2019 BB.2019.208

3 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·886 mots·~4 min·6

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 3. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.208

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Datum vom 14. August 2019 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU») gegen B., C. und D., alle Bundesrichter I. sozialrechtliche Abteilung, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) einreichte (vgl. act. 1.8);

- die OStA LU die Anzeige mit Schreiben vom 19. August 2019 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») weiterleitete (vgl. act. 1.8);

- die BA die Strafanzeige mit Verfügung vom 27. August 2019 nicht anhand nahm und diese an den Anzeigeerstatter gleichentags per Einschreiben versandte (act. 1.8);

- gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die betreffende Sendung am 28. August 2019 zur Abholung gemeldet wurde; der Empfänger am 1. September 2019 die Abholfrist verlängern liess; die Sendung am 25. September 2019 am Schalter zugestellt wurde (act. 2);

- A. mit als «Beschwerde gg. Nichtanhandnahmeverfügung v. 27. August 2019 sowie Strafanzeige gg. Bundesanwaltschaft wg. Amtsmissbrauch sowie Revision Urteil vom 3. September 2019, BGer 1. sozialrechtliche Abt.» betitelter Eingabe vom 25. September 2019 (Posteingang: 27. September 2019) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung beginnt (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO);

- die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);

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- ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag der Postlagerung die siebentägige Frist im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht verlängert (ARQUINT, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 85 StPO N. 9 in fine; BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 85 StPO N. 6; je mit Hinweisen; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.56 vom 4. Dezember 2014);

- vorliegend der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung rechnen musste, nachdem er die Strafanzeige eingereicht hatte; demnach die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vorliegend als am 4. September 2019 erfolgt gilt;

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 StPO);

- demnach die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend nach dem siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch, mithin am 5. September 2019 zu laufen begann, am 14. September 2019 (Samstag) bzw. 16. September 2019 (Montag) ablief und durch den Rückbehalteauftrag des Beschwerdeführers nicht verlängert wurde;

- sich die am 25. September 2019 erhobene Beschwerde somit als verspätet erweist;

- nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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- in Bezug auf die Erklärung des Beschwerdeführers, um «Revision Urteil vom 3. September 2019, BGer 1. sozialrechtliche Abt.» zu ersuchen, dem Bundesgericht mit diesem Beschluss ein Exemplar der Eingabe vom 25. September 2019 zuständigkeitshalber weiterzuleiten ist;

- in Bezug auf die Erklärung des Beschwerdeführers, «Strafanzeige gg. Bundesanwaltschaft wg. Amtsmissbrauch» zu erstatten, der Bundesanwaltschaft mit diesem Beschluss ein Exemplar der Eingabe vom 25. September 2019 zuständigkeitshalber weiterzuleiten ist;

- 5 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft - B. - D. - C. - Bundesgericht - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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