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Bundesstrafgericht 12.11.2019 BB.2019.182

12 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,892 mots·~9 min·7

Résumé

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 12. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Gesuchsteller

gegen

1. B., Staatsanwalt des Bundes,

2. C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.182

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Sachverhalt:

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (act. 2.2). Am 5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf D., E., F., G. und A. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (act. 2.3). Mit Bezug auf die am 13. Juni 2019 ergangene Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO stellte A. mit Eingabe vom 17. Juli 2019 eine Reihe von verschiedenen Beweisanträgen (act. 2.7).

B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen F., A. und die übrigen Beschuldigten ein (act. 2.4). Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft zudem Folgendes (act. 2.5):

1. Die gegen F. geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung wird vom Verfahren SV.15.1462 abgetrennt und unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer weitergeführt. 2. Das Verfahren gegen D., E., G. und A. wegen Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung wird unter der Verfahrensnummer SV.15.1462 weitergeführt.

Die von A. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde in der Folge von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2019.166 vom 26. September 2019 abgewiesen.

Am 5. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft einen Beweisergänzungsentscheid, mit welchem fast alle der von A. am 17. Juli 2019 gestellten Beweisanträge abgewiesen wurden (act. 2.8; vgl. hierzu act. 1, Rz. 11; act. 6, Rz. 3). Am selben Tag erhob sie gegen D., E., G. und A. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (vgl. act. 2, Rz. 16). Am 6. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft diesbezüglich eine Medienmitteilung (act. 2.12).

C. Am 8. August 2019 stellte A. beim Bundesstrafgericht ein Ausstandsgesuch (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:

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1. Der fallführende StA B. und die ihm assistierende StA C. seien zu verpflichten, im Verfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten respektive seien für befangen zu erklären; 2. die Befangenheit der beiden Staatsanwälte sei rückwirkend festzustellen, also ab Verfahrensbeginn, spätestens jedoch ab Erlass der Anklage und des Beweisergänzungsbeschlusses vom 05.08.2019; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdekammer leitete das Gesuch am 9. August 2019 weiter an die zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO (act. 1.0).

Am 30. August 2019 nahmen der Staatsanwalt des Bundes B. und die Assistenz-Staatsanwältin C. gemeinsam Stellung zum Ausstandsgesuch. Sie beantragen, das Ausstandsgesuch von A. vom 8. August 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (act. 2). Mit Replik vom 13. September 2019 ersucht A. um antragsgemässen Entscheid (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 16. September 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

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1.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, die Gesuchsgegner seien befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Sein Gesuch erfolgte wenige Tage nach Kenntnisnahme des Beweisergänzungsentscheids (act. 2.8) und der Anklageerhebung vom 5. August 2019 sowie der hierzu ergangenen Medienmitteilung (act. 2.12), welche im Zentrum seiner Kritik stehen. Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. 2.1 Der Gesuchsteller rügt im Rahmen seines Gesuchs die eben erwähnten Verfahrenshandlungen sowie die Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft (siehe E. 1.2). Diese zeigten, dass es den Gesuchsgegnern an Sachlichkeit und Objektivität fehle. Sie seien parteiisch und voreingenommen (vgl. u.a. act. 1, Rz. 6, 9, 12 f.).

2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a–e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, welche in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Voreingenommenheit oder Befangenheit werden nach Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2016 vom 19. April 2016 E. 3.3). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 237; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).

Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zur Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und

- 5 sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180). Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

2.3 Der Gesuchsteller leitet die von ihm gerügte Voreingenommenheit bzw. Befangenheit sinngemäss aus der (fehlerhaften) Verfahrensführung der beiden Gesuchsgegner ab. Nach dem eben Ausgeführten (E. 2.2) vermögen jedoch selbst fehlerhafte Verfahrenshandlungen grundsätzlich keine bzw. nur in Ausnahmefällen eine Voreingenommenheit zu begründen. Für die Partei ungünstige Entscheide bzw. (teilweise) abgewiesene Beweisanträge stellen nach oben erwähnter Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund dar. Es ist nicht Sinn und Zweck des Ausstandsverfahrens einen verfahrensleitenden Entscheid einer inhaltlichen Überprüfung im Lichte des gesamten Prozessstoffs zu unterziehen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; siehe auch KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 41). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine solche Ablehnung von Beweisanträgen von Gesetzes wegen nicht selbstständig anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO) bzw. die abgelehnten Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden können (vgl. Art. 343 und 345 StPO). Ähnliches gilt grundsätzlich auch für die vom Gesuchsteller ebenfalls kritisierte Anklageerhebung, welche nicht selbstständig anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2 StPO). Soweit er sich bei seinen diesbezüglichen Rügen damit begnügt, erneut die Rechtmässigkeit der zuvor erfolgten Abtrennung des gegen F. geführten Verfahrens in Zweifel zu ziehen (act. 1, Rz. 5 ff.; act. 6, Rz. 5), kann auf das zuvor schon angehobene und bereits erledigte Ausstandsverfahren verwiesen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.169 vom 7. November 2019 E. 2.3). Schliesslich musste die Bundesanwaltschaft vor der Anklageerhebung auch nicht die vom Gesuchsteller angehobenen Beschwerde- und Ausstandsverfahren abwarten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 387 StPO) und von einem Ausstandsgesuch betroffene Personen üben ihr Amt weiter aus bis zum entsprechen-

- 6 den Entscheid (Art. 59 Abs. 3 StPO). Auch der Umstand, dass der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegner am 31. Juli 2019 eine Strafanzeige erhoben haben soll (vgl. act. 1, Rz. 2; act. 6, Rz. 10), vermag keinen hinreichenden Ausstandsgrund zu setzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.4; 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Wenn dem so wäre, läge es in der Macht eines jeden Beschuldigten, durch die Einreichung einer Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt die gegen ihn gerichtete Untersuchung zu unterbrechen und deren Fortgang zu behindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Was schliesslich die Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 6. August 2019 angeht, so beschränkt sich die Kritik des Gesuchstellers primär auf den Zeitpunkt von deren Erlass und nicht auf deren Inhalt (act. 1, Rz. 1, 4, 15 ff.; act. 6, Rz. 7). Ein selbstständiger Ausstandsgrund ist darin ebenfalls nicht zu erkennen.

3. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes B. und die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C. wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 13. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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