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Bundesstrafgericht 28.01.2020 BB.2019.176

28 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,587 mots·~18 min·11

Résumé

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 28. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch die Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOT- BALL ASSOCIATION, vertreten durch die Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Anne Valérie Julen Berthod, Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.176

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. März 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.0088 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte. Der verdachtsbegründende Sachverhalt habe sich unter anderem aus einer Strafanzeige der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») ergeben, in welcher mögliche Straftaten in Zusammenhang mit der Vergabe von FIFA-Weltmeisterschaften beschrieben werden (vgl. act. 1.2, Rz. 1.1). Die FIFA erklärte mit Schreiben vom 14. August 2015, dass sie durch allfällige strafbare Handlungen in Zusammenhang mit den Vergabeprozessen von Fussballweltmeisterschaften geschädigt worden sein könnte. Sie ersuchte daher im Verfahren SV.15.0088 um Zulassung als Privatklägerin. Mit Antwort vom 14. September 2015 anerkannte die Bundesanwaltschaft die entsprechende Parteistellung der FIFA (vgl. act. 1.2, Rz. 6.1).

B. Am 13. Februar 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.2):

1. Die Ermittlungen bezüglich der Diaspora-Zahlung werden vom Verfahren SV.15.0088 abgetrennt und unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.18.0165] wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) fortgesetzt. 2. Das unter einer neuen Nummer fortgesetzte Verfahren wird gegen A. sowie gegen B. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ausgedehnt. 3. Das unter einer neuen Nummer fortgesetzte Verfahren wird in Bezug auf B. zusätzlich wegen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ausgedehnt. 4. Die FIFA behält in dem unter einer neuen Nummer fortgesetzten Verfahren ihre Stellung als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO bei. 5. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. (…)

Am 15. Mai 2019 entschied der verfahrensleitende Staatsanwalt des Bundes C. im Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand über die Akteneinsicht zu Gunsten der Parteien. Diese unterlag für gewisse Teile der Akten verschiedenen Einschränkungen und Auflagen (örtliche Beschränkung der Akteneinsicht, ausschliessliche Zustellung an Rechtsanwälte; act. 1.5).

C. Mit Beschluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von A. gestelltes Ausstandsgesuch teilweise gut. Sie ordnete an, dass Bundesanwalt D., der ehemalige Leitende

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Staatsanwalt des Bundes E. sowie Staatsanwalt des Bundes C. im Verfahren gegen A. in den Ausstand zu treten haben. Damit in Übereinstimmung hiess die Beschwerdekammer auch ein von B. gestelltes Ausstandsbegehren teilweise gut (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019). Gestützt darauf und auf Art. 60 Abs. 1 StPO ersuchte A. mit Eingabe vom 21. Juni 2019 bei der Bundesanwaltschaft u.a. um Aufhebung von Verfahrenshandlungen im Verfahren SV.18.0165 (act. 1.6). Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 verlangte auch B. gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung einer Reihe von Verfügungen und Amtshandlungen, so u.a. der Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügung vom 13. Februar 2018 sowie der Verfügung vom 15. Mai 2019 betreffend Akteneinsicht (Akten BA, pag. 16.002-0251 ff.).

D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ersuchte die FIFA ihrerseits um Einsicht in die Transkription der im Rahmen der Strafuntersuchung audiovisuell aufgezeichneten Einvernahmen bzw. in die Aufzeichnungen selber, sollten die nachträglich erstellten Transkriptionen noch nicht vorliegen (act. 1.7). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 widersetzte sich A. einer allfälligen Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die FIFA bzw. durch deren Vertreter (act. 1.8).

E. Am 24. Juli 2019 teilte die neue Verfahrensleiterin der Bundesanwaltschaft dem Vertreter von A. Folgendes mit (act. 1.9):

In rubrizierter Angelegenheit beziehen wir uns auf die nunmehr in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend die Gewährung von Akteneinsicht vom 15. Mai 2019 sowie Ihre Schreiben vom 21. Juni 2019 und 5. Juli 2019. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie mit Schreiben vom 21. Juni 2019 bestätigen, an Ihrem Ersuchen vom 26. November 2018 um Aufhebung von im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen festzuhalten.

Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO bezeichnet die Verfahrensleitung aufgrund der Anträge der Parteien diejenigen Amtshandlungen, welche aufgrund der Mitwirkung einer zum Ausstand verpflichteten Person aufzuheben und zu wiederholen sind. Im vorliegenden Verfahren befasst sich die Verfahrensleitung zurzeit mit der Prüfung der bislang eingegangenen Ersuchen um Aufhebung von Verfahrenshandlungen (…). Ferner wurden besagte Ersuchen den weiteren Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme bis zum 31. Juli 2019 zugestellt. Dementsprechend sind bislang noch keine konkreten Amtshandlungen aufgehoben bzw. wiederholt worden.

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Namentlich die rechtskräftige Verfügung vom 15. Mai 2019 betreffend die Gewährung von Akteneinsicht hat somit zum jetzigen Zeitpunkt noch Bestand. Demgemäss wird die Verfahrensleitung demnächst zum Vollzug der besagten Verfügung schreiten und den Parteien einerseits die Verfahrensakten zustellen sowie andererseits den Parteien bzw. A. und B. die Möglichkeit gewähren, die Audio-/Videoaufnahmen der durchgeführten Einvernahmen bzw. die Beilagenordner (…) in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft einzusehen. (…)

Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, ihre im Schreiben vom 24. Juli 2019 geäusserte Absicht in Wiedererwägung zu ziehen (act. 1.10).

F. Am 13. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende Verfügung mit dem Titel «Wiedererwägung der Schreiben vom 24. Juli 2019 und Teilentscheid betreffend Aufhebung und Wiederholung im Sinne von Art. 60 StPO» (act. 1.1):

1. In Wiedererwägung der an B. und A. adressierten Schreiben vom 24. Juli 2019 werden die Anträge von A. vom 21. Juni 2019 sowie von B. vom 24. Juni 2019 um Aufhebung von Amtshandlungen teilweise gutgeheissen und die nachfolgenden Verfügungen betreffend die Gewährung von Akteneinsicht (inkl. dazugehöriger Korrespondenz) aufgehoben: 27. März 2018; 24. April 2018; 14. Juni 2018; 22. Juni 2018; 9. August 2018; 11. September 2018; 12. September 2018; 6. Dezember 2018; 8. März 2019; 7. Mai 2019; sowie 15. Mai 2019. 2. Den Parteien wird vollständige Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens gewährt (Stand Ablage 12. August 2019). 3. Betreffend sämtliche Audio-/Videoaufnahmen, welche nicht ihre eigenen Einvernahmen betreffen, erfolgt die Akteneinsicht der Parteien, einschliesslich deren Rechtsvertreter, ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft. 4. Betreffend die Beilagenordner (…) erfolgt die Akteneinsicht von B. und A., einschliesslich deren Rechtsvertreter, ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft und werden B. und A., einschliesslich deren Rechtsvertreter, keine Kopien in elektronischer oder Papierform zugestellt. 5. B. und A., einschliesslich deren Rechtsvertreter, wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten, die nachfolgenden Verfahrensakten an Dritte herauszugeben oder öffentlich zugänglich zu machen: (…) 6. Betreffend die nachfolgenden Verfahrensakten wird die Akteneinsicht von B. und A. dahingehend eingeschränkt, dass die Verfahrensakten ausschliesslich ihren Rechtsvertretern, RA F. bzw. RA Hunziker, zur Einsicht zugestellt werden; letzteren wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten, ihrer Mandantschaft Kopien dieser Unterlagen in elektronischer oder Papierform herauszugeben: (…) 7. Die Zustellung der Verfahrensakten erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. (…)

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A. ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 13. August 2019 um umgehende Wiedererwägung dieser Verfügung, namentlich von deren Ziff. 2, mit welcher der FIFA Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werde (act. 1.11).

Am 21. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 13. August 2019 die nachfolgende neue Verfügung (act. 1.12):

1. Die Dispositivziffern 5 und 6 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. August 2019 werden wie folgt in Wiedererwägung gezogen: [teilweise Aufhebung von Auflagen] 2. B., einschliesslich dessen Rechtsvertreter, wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten, die Beilagenordner (…) an Dritte herauszugeben oder öffentlich zugänglich zu machen.

In einem Begleitschreiben vom selben Tag an den Vertreter von A. hielt die Bundesanwaltschaft Folgendes fest (Akten BA, pag. 16.001-0263 f.):

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 13. August 2019 lassen wir Ihnen anbei die heutige Verfügung der Bundesanwaltschaft zukommen, mit welcher die in Dispositivziffer 5 und 6 der Verfügung vom 13. August 2019 verfügten Auflagen zur Akteneinsicht teilweise in Wiedererwägung gezogen wurden.

Darüber hinaus hält die Bundesanwaltschaft im Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand an ihrer Verfügung vom 13. August 2019 fest.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft derzeit überprüft, inwiefern die weiteren, in der Verfügung vom 13. August 2019 enthaltenen Auflagen nach wie vor begründet sind.

Ferner können wir Ihnen versichern, dass wir Ihr Gesuch vom 21. Juni 2019 um Aufhebung von im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen derzeit behandeln und diesbezüglich so rasch als möglich auf Sie zurückkommen werden.

G. Mit Beschwerde vom 23. August 2019 gelangte A. an die Beschwerdekammer. Er beantragt Folgendes (act. 1):

A la forme - Déclarer le présent recours recevable.

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Au fond - Annuler le chiffre 2 de l’ordonnance rendue le 13 août 2019 par le Ministère public de la Confédération. - Condamner le Ministère public de la Confédération aux frais et dépens de l’instance, incluant une équitable participation aux frais de défense de A.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2019 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Replik vom 24. September 2019 hält A. an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 7). Die FIFA schliesst in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). A. und die FIFA liessen sich in der Folge mit Eingabe vom 8. bzw. 13. November 2019 nochmals unaufgefordert zur Sache vernehmen (act. 12 und 14). Die zuletzt eingegangene Stellungnahme wurde den anderen Parteien am 14. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

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1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (act. 1, S. 8). Mit dieser wird den Parteien des Strafverfahrens das Recht auf Einsichtnahme in die vollständigen Akten eingeräumt (act. 1.1, S. 7). Soweit die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer selbst ein Recht auf Akteneinsicht einräumt, ist nicht erkennbar, inwiefern er diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides aufweist. Inhaltlich richtet sich dessen Beschwerde ausschliesslich gegen die Gewährung der Akteneinsicht zu Gunsten der am bisherigen Verfahren als Privatklägerin teilnehmenden Beschwerdegegnerin 2, nicht aber gegen die Gewährung der Akteneinsicht zu Gunsten des Mitbeschuldigten B. (act. 1, Rz. 1). Auf die Beschwerde ist demnach nur insoweit einzutreten, als mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 die Einsichtnahme in die Verfahrensakten gestattet werden soll. Soweit die gestellten Beschwerdebegehren darüber hinausgehen, fehlt es auf Seiten des Beschwerdeführers an der notwendigen Beschwerdelegitimation.

2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Akteneinsicht durch die am bisherigen Verfahren als Privatklägerin teilnehmende Beschwerdegegnerin 2 verbiete sich, nachdem er im Anschluss an den eingangs erwähnten Beschluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt habe, an denen zum Ausstand verpflichtete Personen mitgewirkt haben. Dies betreffe insbesondere auch die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin. Zum anderen sei ein Grossteil der bisher ergangenen Akten gestützt auf seinen Antrag ohnehin aus dem Dossier zu entfernen. Über diese Fragen sei zu entscheiden, bevor der Beschwerdegegnerin 2 Akteneinsicht gewährt werde. Die angefochtene Verfügung verstosse gegen Art. 60 StPO (vgl. u.a. act. 1, Rz. 20).

2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung gilt für Verfahrenshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund bestand. Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden Verfahrenshandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4 m.w.H.; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3).

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Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des neu als Verfahrensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als Verfahrensleiterin eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Der entsprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2). Das Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, steht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sondern auch allen übrigen Parteien des Strafverfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1 m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Grundsätzlich besteht – vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO – ein Rechtsanspruch auf Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei ihre entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 3 mit Hinweis).

2.3 Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beschlägt in erster Linie die Frage nach der Gültigkeit der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise und hat somit Auswirkungen auf die Beweislage. Hinsichtlich solcher Fragen besteht auf Seiten der Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 4). Dementsprechend steht das in Art. 60 Abs. 1 StPO erwähnte Recht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wurde, sondern allen Parteien zu (siehe oben E. 2.2). Der Entscheid der neu eingesetzten Verfahrensleitung unterliegt zudem der Beschwerde. Diesbezüglich ergibt sich ein mögliches, rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung nicht nur auf Seiten derjenigen Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von (weiteren) Amtshandlungen verlangt hat. Auf der anderen Seite muss die Beschwerde auch den anderen Parteien zustehen, welche ihrerseits vorbringen könnten, es seien auch Verfahrenshandlungen aufgehoben worden, zu deren Zeitpunkt der Ausstandsgrund (noch) nicht bestanden habe, oder aber bestimmte Beweise könnten nicht wieder erhoben werden (siehe Art. 60 Abs. 2 StPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich zur Frage nach der unterschiedlich gearteten Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO geäussert. Dem Rubrum und der Darlegung des Sachverhalts in zwei bundesgerichtlichen Urteilen kann jedoch entnommen werden, dass in Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO nicht nur die Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt hatte, sondern

- 9 alle Parteien der Strafuntersuchung miteinbezogen und angehört worden sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_412/2017 vom 1. März 2018 Sachverhalt lit. D; 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 Sachverhalt lit. B und C). Ist eine Partei durch einen Entscheid der Strafbehörde in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, ist ihr diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), erhebliche Beweise beizubringen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) und Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2019 vom 18. September 2019 E. 3.1 m.w.H.). Diesen Erwägungen folgend erweist es sich im vorliegenden Fall als rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor einem Entscheid über die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen angehört und ihr diesbezüglich auch Akteneinsicht gewährt wird (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher sinngemäss vorbringt, sein Ersuchen um Aufhebung von Verfahrenshandlungen führe zu einer sofortigen Suspendierung der Parteirechte der Beschwerdegegnerin 2; siehe act. 1, Rz. 21). Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer ja auch gerade die Aufhebung der Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin im Strafverfahren verlangt. Einen solchen Entscheid betreffend weist die Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse auf. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits eine schriftliche Stellungnahme zu den Ersuchen um Aufhebung von Amtshandlungen eingereicht hat (act. 1.4). So müsste der Beschwerdegegnerin 2 die Akteneinsicht auch im Hinblick auf eine allfällige vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagene Standortbestimmung mit allen Parteien gewährt werden (vgl. act. 1.6, S. 2). Weiter stünde der Anspruch auf Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin 2 auch nach dem Entscheid betreffend Aufhebung von Verfahrenshandlungen zu, solange die entsprechende Beschwerdefrist noch nicht unbenutzt abgelaufen ist bzw. bis allfällige diesbezügliche Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Schliesslich ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1, Rz. 20) nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gewährung der Akteneinsicht zu

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Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der verlangten Aufhebung von Amtshandlungen eine präjudizierende Wirkung aufweisen soll. Es ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern sie beispielsweise eine spätere Entfernung von Beweismitteln aus dem Dossier der Strafuntersuchung verunmöglichen soll.

2.4 Ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf Akteneinsicht grundsätzlich zu bejahen, so liesse sich eine allfällige Einschränkung lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigen. Das Vorliegen entsprechender Gründe ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer solche Gründe in hinreichend konkreter Form dargetan. Die Beschwerdegegnerin 2 hat eine Einsichtnahme in die Verfahrensakten im Übrigen auch nicht durch besonders schützenswerte Interessen zu rechtfertigen, wie der Beschwerdeführer zu suggerieren scheint (act. 7, Rz. 2).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

5. 5.1 Die mit ihren Anträgen obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

5.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen die von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote (act. 10.1). Die Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 machen für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 12.60 Stunden geltend. Diesbezüglich stellt sich vorab die Frage nach der Notwendigkeit, dass insgesamt

- 11 vier verschiedene Rechtsanwälte mit der Erstattung einer Beschwerdeantwort für die Beschwerdegegnerin 2 betraut wurden. Dies resultiert vorab in einem mehrfach erwähnten Koordinationsaufwand zwischen diesen vier Rechtsanwälten. Zudem sind gewisse Tätigkeiten wie Aktenstudium sowie die Durchsicht bzw. Erarbeitung des Entwurfs einer Beschwerdeantwort auch mehrfach in Rechnung gestellt worden.

5.3 Wird wie hier eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.). Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem oben Ausgeführten (E. 5.2) nicht als angemessen. Die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung ist daher pauschal auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.

Bellinzona, 28. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Anne Valérie Julen Berthod

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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