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Bundesstrafgericht 04.06.2019 BB.2019.116

4 juin 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·963 mots·~5 min·5

Résumé

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 4. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN, Strafkammer,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.116

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit als «STBER.2019.15, angeblich geringfügiger Diebstahl, meine Berufung vom 7.2.19, Ihre Verfügung vom 5.3.19» betitelter Eingabe (datiert: 26. März 2019; Poststempel: 18. April 2019) an das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, gelangte (act. 1; Verfahrensakten OGer SO, nicht paginiert);

- er darin unter dem Titel «9.4 Ausstandsbegehren» Ausführungen macht, dass er Richter mit einer rechtsbürgerlichen Gesinnung und solche, die aus den Kantonen Bern oder Zürich stammten, ablehne, und nur Richter mit einer grünsozialen humanen, christlichen Grundhaltung urteilen dürften, bei denen Gerechtigkeit und nicht Geld, Macht und Korruption im Vordergrund stünden (act. 1; Verfahrensakten OGer SO, nicht paginiert);

- das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, A. mit Verfügung vom 26. April 2019 u. a. mitteilte, dass über die Berufung Präsident B., Oberrichter C. und Oberrichter D. entscheiden würden (Verfahrensakten OGer SO, nicht paginiert);

- A. mit einer weiteren Eingabe vom 17. Mai 2019 an das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, gelangte; er darin gestützt auf Art. 56 lit. f StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV den Ausstand von Präsident B., Oberrichter C. und Oberrichter D. beantragt (act. 1.1; Verfahrensakten OGer SO, nicht paginiert);

- das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, mit Verfügung vom 29. Mai 2019 u. a. feststellte, dass der Berufungskläger gegen sämtliche ordentliche Richter der Strafkammer (Präsident B., Oberrichter C., Oberrichter D.) ein Ausstandsgesuch stelle, und anordnete, dass die Ausstandsgesuche gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO an das Bundesstrafgericht zum Entscheid zuzustellen seien (act. 2.1);

- das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, mit Schreiben vom 29. Mai 2019 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Verfügung vom 29. Mai 2019, seine Akten und drei Stellungnahmen der Oberrichter B., C. und D. zur Behandlung der Ausstandsgesuche zustellte (act. 2).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht über Ausstandsgesuche einer Partei zu entscheiden hat, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;

- gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Ausstandsgesuche einer Partei zu entscheiden hat, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist;

- die Zuständigkeitsbestimmung von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nur in speziell gelagerten Fällen zur Anwendung gelangt, z. B. wenn die gesamte Rechtsmittelinstanz wegen ausserordentlicher Umstände ausgeschaltet oder geradezu lahmgelegt wäre oder wenn sich, namentlich bei kleineren Gerichten, aufgrund knapper Personalressourcen kein Spruchkörper mehr bilden liesse (Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.103 vom 14. Juni 2018 E. 2.4);

- das Obergericht des Kantons Solothurn als Gesamtgericht oder in Dreierbesetzung tagt (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]); es aus seiner Mitte dreigliedrige Kammern bestellt (§ 24 Abs. 1 GO/SO); die Strafkammer die Strafsachen beurteilt, die gemäss StPO sowie JStPO mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Revision an das Berufungsgericht weitergezogen werden können (§ 31 GO/SO); Mitglieder einer Kammer, die verhindert oder zu entlasten sind, durch andere Mitglieder des Obergerichts oder durch Ersatzmitglieder ersetzt werden; in der Regel nicht mehr als ein Ersatzmitglied beigezogen werden soll (§ 10 des Geschäftsreglements des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte vom 11. September 1998 [BGS 125.71]);

- das Obergericht des Kantons Solothurn gemäss § 23 Abs. 1 GO/SO 9–12 Richterstellen umfasst; der Kantonsrat die Oberrichter wählt (§ 23 Abs. 1bis Satz 1 GO/SO); der Kantonsrat höchstens 5 Ersatzrichter wählt; weitere Ersatzrichter die Ersatzrichter der Verwaltungs- und Versicherungsgerichts sind (§ 23 Abs. 2 GO/SO); ausserordentliche Ersatzrichter die Amtsgerichtspräsidenten sind (§ 23 Abs. 3 GO/SO);

- vorliegend der Ausstand des Präsidenten, des Vizepräsidenten und eines Mitglieds der Strafkammer verlangt ist; nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht des Kantons Solothurn ausserstande wäre, auch ohne diese

- 4 drei Richter einen gültigen Spruchkörper zu bilden; es mithin an der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts nach Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO fehlt; auf das Ausstandsgesuch folglich mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten ist; das Gesuch zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterzuleiten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;

- 5 und erkennt: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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