Beschluss vom 16. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut, Gesuchsteller
gegen
B., Bundesstrafgericht, Strafkammer, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Rückzug des Ausstandsgesuchs
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.7
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- im Rahmen des bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängigen Strafverfahrens SK.2017.73 in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. letzterer mit Eingabe vom 24. Januar 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Ausstand von Bundesstrafrichter B. beantragte (act. 1);
- A. anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren SK.2017.73 vom 9. Februar 2018 unter anderem erklärte, sein bei der Beschwerdekammer eingereichtes Ausstandsgesuch zurückzuziehen (act. 6.1);
- die Strafkammer den betreffenden Protokollauszug mit Schreiben vom 9. Februar 2018 der Beschwerdekammer, mit Kopie an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, übermittelte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die Behandlung des vorliegenden Ausstandsgesuches gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ergibt (Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017, E. 2.2);
- analog zu Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO das Ausstandsgesuch bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden kann;
- der Rückzug des Ausstandsgesuchs den Rechtsstreit beendet, weshalb das Ausstandsverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO analog);
- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsverfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsbegehrens als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 16. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Nathan Landshut - B., Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.