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Bundesstrafgericht 29.08.2018 BB.2018.134

29 août 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·484 mots·~2 min·6

Résumé

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). ;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). ;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). ;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 29. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner, Gesuchsteller

gegen

B., Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.134

- 2 -

Sachverhalt:

A. A. reichte am 28. Februar 2017 im Strafverfahren SV.12.0011 Strafanzeige ein gegen die ehemalige Verfahrensleitung und deren vorgesetzte Personen wegen falscher Anschuldigung, mehrfachem Amtsmissbrauch, Nötigung, Freiheitsberaubung, Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.117 vom 9. April 2018 lit. DD).

B. Im daraufhin eröffneten Strafverfahren SV.17.0767 erstattete A. Strafanzeige gegen die ausserordentliche Staatsanwältin des Bundes B. sowie die Geschäftsleitung der Bundesanwaltschaft wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) sowie Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und verlangte am 2. Juli 2018 gestützt auf Art. 56 lit. f StPO den Ausstand der a.o. Staatsanwältin B. (act. 1).

C. Die a.o. Staatsanwältin nahm dazu am 12. Juli 2018 nach Art. 58 Abs. 2 StPO Stellung (act. 2). Das Gericht stellte A. am 16. Juli 2018 diese Stellungnahme zur Kenntnis zu und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3). Die Frist wurde in der Folge mit Schreiben vom 22. August 2018 wieder abgenommen (act. 6). Die Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO lagen nicht vor, da die Beschwerdekammer im Ausstandsverfahren nicht als Rechtsmittelinstanz entscheidet.

D. Der Gesuchsteller erklärte am 28. August 2018 den Rückzug seines Ausstandsbegehrens, "unter dem Vorbehalt einer späteren Wiedereinbringung".

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 28. August 2018 zurückgezogen wurde, ist das Ausstandsverfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2. Unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ist vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 30. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Steiner - Bundesanwaltschaft, B., a.o. Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).

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