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Bundesstrafgericht 04.07.2018 BB.2018.112

4 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·979 mots·~5 min·5

Résumé

Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).

Texte intégral

Beschluss vom 4. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.112, BP.2018.57

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") gegen B., C., D., E. und F. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), betreffend B. zudem wegen Verdachts der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2, Art. 25 StGB), führt (act. 2);

- die BA im Rahmen dieser Strafuntersuchung am 11. Juni 2018 die Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der Bank G. aufhob und letztere anwies, die Vermögenswerte an eine Bankverbindung zugunsten des Betreibungsamtes Bern-Mittelland zu überweisen; sie die Aufhebung der Beschlagnahme und die Überweisung an das Betreibungsamt Bern-Mittelland unter diverse "Bedingungen" stellte (act. 2);

- am 20. Juni 2018 aus Deutschland ein Schreiben von A. datiert vom 16. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einging (act. 1);

- A. darin erklärt, dass sie gegen die Verfügung vom 11. Juni 2018 der BA Beschwerde erhebe; sie darin gleichzeitig darum ersucht, ihr zu helfen, bei der Verteilung der verbliebenen Vermögenswerte berücksichtigt zu werden; sie darin abschliessend fragt, ob es noch eine andere Behörde gebe, an die sie sich wenden könnte (act. 1);

- die BA am 20. Juni 2018 auf Anfrage die angefochtene Verfügung per Fax übermittelte (act. 2);

- mit Schreiben vom 21. Juni 2018 A. erläutert wurde, aus ihrem Schreiben vom 16. Juni 2018 gehe nicht klar hervor, ob sie die in Frage stehende Verfahrenshandlung anfechten wolle; sie ausserdem auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde; ihr gleichzeitig eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist eingeräumt wurde, ihre Eingabe vom 16. Juni 2018 zu verbessern (act. 3);

- am 2. Juli 2018 innert Nachfrist aus Deutschland ein Schreiben von A. datiert vom 27. Juni 2018 betreffend "Ihr Schreiben vom 21.06.2018" bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einging (act. 5);

- A. darin erklärt, dass sie die in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechte; sie eine amtliche Kostenübernahme fordere (act. 5).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- nach Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde zu begründen ist; demnach unter anderem die Gründe anzugeben sind, die einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO); die Beschwerdebegründung sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N. 9c; DERS., Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392 m.w.H.);

- vorliegend die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihres Schreibens vom 27. Juni 2018 sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2018 nicht auseinandersetzt;

- sich die Beschwerde mithin als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- im Übrigen weder mit der angefochtenen Verfügung noch mit dem vorliegenden Beschluss ein Entscheid über einen Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin bzw. dessen Umfang ergangen ist;

- das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 396 E. 1.2; 134 I 92 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2017 vom 15. August 2017 E. 2 m.w.H.);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- aufgrund der Besonderheiten des Falles ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 -

- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin übersendet werden kann;

- 5 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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