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Bundesstrafgericht 26.06.2017 BB.2017.99

26 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·640 mots·~3 min·1

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 26. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.99 + BP.2017.37

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingabe vom 12. April 2017 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen Bundesrichter B. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) erstattete;

- nach Ansicht von A. Bundesrichter B. im Urteil vom 17. März 2017 in Sachen A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden betreffend Nichtanhandnahmeverfügung in Erwägung 5 „eine Story zusammen [geschrieben habe], wo von A. überhaupt nicht eingereicht wurde“ und „die Rechtsprechung über (SHG GR) Gesetzgebungen nirgends zu finden“ sei;

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 15. Mai 2017 die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügte (Verfahrensakten Urk. 03-00-0001 f.);

- die Nichtanhandnahmeverfügung A. am 24. Mai 2017 zugestellt worden ist (Verfahrensakten Urk. 03-00-0003);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 29. Mai 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);

- A. von der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 30. Mai 2017 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zu leisten; A. daraufhin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte (BP.2017.37, act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Mai 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen

- 3 und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; insbesondere keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichter B. seine Amtsgewalt missbraucht oder das Urteil vom 17. März 2017 gefälscht hätte; sich die Einwendungen des Beschwerdeführers vielmehr lediglich gegen den Inhalt des Urteils richten;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat; dieses jedoch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);

- ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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