Beschluss vom 6. Juli 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Gesuchsteller
gegen
B., Leitender Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2017.81
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundeskriminalpolizei gegen ihren Mitarbeiter A. am 8. Februar 2017 im Zusammenhang mit dessen Reise nach Moskau im Dezember 2016 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige erhob wegen des Verdachts der Amtsanmassung, des Amtsmissbrauchs, der Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie des Sich bestechen lassens (act. 7.3);
- das von A. gegen den zunächst als Verfahrensleiter eingesetzten Staatsanwalt des Bundes C. gestellte Ausstandsgesuch gutgeheissen wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.40 vom 13. März 2017);
- in der Folge neu der Leitende Staatsanwalt des Bundes B. mit der Führung der gegen A. gerichteten Strafuntersuchung betraut wurde;
- A. mit Eingabe vom 24. April 2017 verlangt, B. habe in den Ausstand zu treten (act. 1);
- B. dieses Gesuch zusammen mit seiner Stellungnahme am 3. Mai 2017 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);
- A. mit Replik innert erstreckter Frist am 30. Mai 2017 an seinem Gesuch festhält und (erneut) den Beweisantrag stellt, die amtlichen Akten des Hauptverfahrens seien durch die Beschwerdekammer zu edieren (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird und die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die den Ausstand begründenden Tatsachen im Rahmen eines Ausstandsgesuchs glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO) und der Entscheid ohne weiteres Beweisverfahren zu ergehen hat (Art. 59 Abs. 1 StPO);
- eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO);
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- Art. 56 StPO die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV konkretisiert, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144);
- hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit – für das Stadium des Vorverfahrens – Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180);
- die verfassungsrechtlichen Garantien verletzt werden, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1);
- solche Umstände entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein können (TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39);
- der Gesuchsteller zwar zeitweilig Projektarbeiten bei der Bundesanwaltschaft ausgeführt hat (vgl. act. 7.2) oder dieser in verschiedenen Verfahren beratend zur Verfügung stand, er aber auch eigenen Aussagen zufolge (siehe act. 7.6, S. 3 ff.) klarerweise einer anderen staatlichen Organisationseinheit, nämlich der Bundeskriminalpolizei angehört;
- die vom Gesuchsteller geschilderten Tätigkeiten für die Bundesanwaltschaft Ausfluss zwischen der Aufgabenteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei im Rahmen der Strafverfolgung sind (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 312 StPO; Art. 9 Abs. 2 lit. c der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]), jedoch nicht zur Folge haben, dass der Gesuchsteller dadurch (faktisch) ein Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft gewesen ist;
- damit den Ausführungen des Gesuchstellers (act. 1, S. 2 f.; act. 7, Rz. 5 ff.) der Boden weitgehend entzogen ist, namentlich die Voraussetzungen zur Ernennung eines ausserordentlichen Staatsanwalts gemäss dem vom Gesuchsteller angerufenen Art. 67 Abs. 1 StBOG offensichtlich nicht gegeben sind;
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- der alleinige Umstand, dass allenfalls Zeugen zu befragen sein werden, die dem Verfahrensleiter gegenüber weisungsbefugt sind, «Tür an Tür» mit ihm arbeiten oder dessen Arbeitskollegen sind (vgl. act. 1, S. 3), keinen Ausstandsgrund darstellt;
- der Gesuchsgegner selber weder mit dem Gesuchsteller zusammen gearbeitet hat, noch in die von der Reise des Gesuchstellers nach Russland betroffenen Verfahren involviert ist;
- der Gesuchsteller solches auch nicht geltend und damit keine Gründe glaubhaft macht, die den Anschein der Befangenheit auf Seiten des Gesuchsgegners zu begründen vermögen;
- der durch Art. 59 Abs. 1 StPO eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz den beantragten Beizug der Verfahrensakten zwar nicht grundsätzlich verunmöglicht (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2014 vom 1. Juli 2014, E. 5);
- aufgrund der vorliegenden Sachlage jedoch nicht erkennbar ist, inwiefern die Verfahrensakten in Bezug auf die vom Gesuchsteller angeführten, den Ausstand begründenden Tatsachen als Urteilsgrundlage relevant sein könnten;
- sich das Gesuch als unbegründet erweist und es abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 6. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dominic Nellen - Bundesanwaltschaft, B., Leitender Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.