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Bundesstrafgericht 08.08.2017 BB.2017.70

8 août 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,512 mots·~18 min·2

Résumé

Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).;;Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).;;Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).;;Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 8. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

B., vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.70

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete am 5. November 2015 gegen A. und C. unter der Nr. SV.15.1443 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und evtl. der Veruntreuung (Verfahrensakten, Urkunde 1-0001 ff.).

Der Verdacht gegen C. und A. ging auf eine Strafanzeige der D. AG vom 18. Februar 2015 zurück, welche die D. AG bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eingereicht hatte. Darin wurde C. zusammenfassend vorgeworfen, Ende 2013 die D. AG mittels arglistiger Täuschung dazu bewogen zu haben, in die Kündigung des Kaufvertrages von […] zwischen der D. AG und der E. vom 29. April 2010 einzuwilligen. Im Gegenzug habe C. der D. AG angeboten, die […] stattdessen über einen Vertrag mit der von C. beherrschten F. AG beziehen zu können. C. sei jedoch nicht gewillt gewesen, einen solchen Vertrag gehörig zu erfüllen und habe von vornherein die Absicht gehabt, die ursprünglich von der E. an die D. AG versprochenen Tickets selber zu verkaufen und habe dies in Absprache mit A., dem damaligen Generalsekretär der E., auch getan. Dadurch sei der D. AG ein Schaden in Höhe von insgesamt rund USD 30 Millionen entstanden (Verfahrensakten, Urkunden 1-0001 ff., 5-1-0001 ff.).

B. Der für die D. AG tätige B. wurde von der BA am 18. September 2015, 23. und 24. Oktober 2015 als Zeuge einvernommen (Verfahrensakten, Urkunden 12-1-0001 ff., 12-1-0012 ff., 12-1-0115 ff.).

C. Gestützt auf eine Strafanzeige der E. vom 25. Januar 2016 dehnte die BA die Strafuntersuchung gegen A. auf weitere mögliche strafbare Handlungen aus (Verfahrensakten, Urkunden 3-1-0013, 5-3-0001 ff.).

D. Am 23. August 2016 trennte die BA die gegen C. geführte Strafuntersuchung von der Untersuchung Nr. SV.15.1443 und führte diese unter der Nr. SV.16.1524 weiter (Verfahrensakten, Urkunde 3-1-0012).

E. Am 16. November 2015 und 5. Juli 2016 ordnete die BA gegenüber B. ein Mitteilungsverbot an, das sie jeweils mit Verfügungen vom 12. Februar 2016,

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8. September 2016 und 30. März 2017 verlängerte (act. 1.2; Verfahrensakten, Urkunden 15-2-0006 f., 15-2-0012 f., 15-2-0015 f., 15-2-0025 f., 15-2-0047 f.).

F. Mit Eingabe vom 10. April 2017 liess B. gegen die am 30. März 2017 verfügte Verlängerung des Mitteilungsverbotes bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, das Mitteilungsverbot vom 30. März 2017 sei aufzuheben. Eventualiter sei das Mitteilungsverbot sachlich zu beschränken und detailliert zu umschreiben. In zivil- und strafrechtlichen Verfahren, in denen er Partei, Zeuge oder Auskunftsperson sei, sei das Mitteilungsverbot aufzuheben (act. 1).

G. Die Beschwerdeantwort der BA vom 3. Mai 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde B. am darauffolgenden Tag zur Stellungnahme zugestellt (act. 4, 6). Das von der BA am 5. Mai 2017 eingereichte Schreiben der E. vom 4. Mai 2017 wurde B. am 24. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 12).

H. B. liess sich zur Beschwerdeantwort der BA vom 3. Mai 2017 sowie zur Eingabe der E. vom 4. Mai 2017 mit Eingabe vom 6. Juni 2017 fristgerecht vernehmen. Die Duplik der BA vom 16. Juni 2017 wurde B. am 19. Juni 2017 zur Kenntnis zugestellt (act. 15, 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die

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Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die angefochtene Massnahme schränkt den Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) ein, weshalb er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Da dies zur Begründung seiner Legitimation ausreicht, braucht der Frage, ob das Mitteilungsverbot weitere verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers tangiert, nicht nachgegangen zu werden. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2. Der von der Beschwerdegegnerin duplicando gestellte prozessuale Antrag, wonach die E. und C. zu einer Stellungnahme aufzufordern seien (act. 15), ist abzuweisen. Den eingereichten Akten liegt das Schreiben vom 21. März 2017 bei, worin C. die Beschwerdegegnerin um die Verlängerung des Mitteilungsverbotes ersuchte (Verfahrensakten, Urkunde 16-2-2-0104 f.). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerde des Beschwerdeführers der E. zugestellt, woraufhin Letztere hierzu mit Schreiben vom 4. Mai 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung nahm. Die Stellungnahme der E. vom 4. Mai 2017 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ein (act. 7, 7.1). Aus den Schreiben vom 21. März 2017 und 4. Mai 2017 gehen die privaten Interessen von C. und E. an einer Verlängerung des Mitteilungsverbotes ausreichend hervor. Damit kann die vorliegende Angelegenheit ohne Weiteres gestützt auf die eingereichten Akten beurteilt werden, und die Einholung weiterer Stellungnahmen ist nicht notwendig. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdegegnerin ist daher abzuweisen.

3. 3.1 Von den Strafbehörden gegenüber privaten Verfahrensbeteiligten erlassene Informationsverbote sind zu begründen (TPF 2016 52 E. 3.2 54 f.; Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005, E. 4.3). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör und desjenigen auf ein faires Verfahren, wobei der Umfang und die Tiefe der Begründung sich an der Eingriffsintensität des Entscheides sowie dessen Bedeutung für die Parteien und Verfahren zu orientieren haben

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(BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 80 N. 2). Für den Adressaten der Verfügung muss nachvollziehbar sein, weshalb die anordnende Behörde sein Stillschweigen zum gegebenen Zeitpunkt verlangt. Insbesondere muss dem Adressaten der Verfügung hinreichend klar sein, über was und gegenüber wem er zu schweigen hat. Wird ein Stillschweigen hinsichtlich mehrerer Sachverhalte und gegenüber mehreren Personen verlangt, haben sich die Behörde diesbezüglich umfassend zu äussern. Je stärker die Schweigepflicht in die Rechte des Betroffenen eingreift, weil sie beispielsweise über eine längere Zeit gelten soll, desto höhere Anforderungen sind an den Umfang der Begründung zu stellen (DO- NATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 165 N. 10 ff.; ZUBERBÜHLER, Geheimhaltungsinteressen und Weisungen der Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten über die Informationsweitergabe im ordentlichen Strafverfahren gegen Erwachsene, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2011, N. 333). Beabsichtigt die Strafbehörde eine Straftat anzeigende und am Strafverfahren beteiligte Person zu verpflichten, über dieses Verfahren Stillschweigen zu bewahren, muss sie sich auf eine konkrete Gefahr stützen. Die Anführung bloss allgemeiner Gründe ohne Angabe, inwiefern der Zweck des Verfahrens bzw. ein privates Interesse die Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht tatsächlich erfordern, genügt dabei nicht (TPF 2016 52 E. 3.2 54 f.).

3.2 Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2017 betreffend die Verlängerung des Mitteilungsverbotes enthält lediglich eine Kurzbegründung. Darin wird ausgeführt, dass in jüngster Vergangenheit wiederholt konkrete Anhaltspunkte bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, der Öffentlichkeit bzw. Dritten vertrauliche Informationen aus den bei der Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahren preiszugeben. Das Mitteilungsverbot erachtete die Beschwerdegegnerin zwecks Sicherung des Verfahrenszwecks sowie schützenswerter privater Interessen als geboten, weshalb sie die Schweigepflicht bis zum 30. September 2017 verlängerte (Verfahrensakten, Urkunde 15-2-0047 ff.).

3.3 Wie vorgängig ausgeführt, muss dem Betroffenen klar sei, über was und gegenüber wem er zu schweigen hat. Eine Verlängerung einer bereits angeordneten Massnahme hat ebenfalls den Begründungsanforderungen zu genügen. Die Begründung der hier angefochtenen Verfügung erfüllt die in Erwägung 3.1 erwähnten Anforderungen nicht. Eine zumindest rudimentäre Begründung, worin die Beschwerdegegnerin eine konkrete Gefahr sieht,

- 6 dass der Beschwerdeführer der Öffentlichkeit bzw. Dritten vertrauliche Informationen aus den geführten Strafverfahren preiszugeben beabsichtigt, lässt sich der Verfügung vom 30. März 2017 nicht entnehmen. Indes legte die Beschwerdegegnerin in ihren Eingaben vom 3. Mai 2017 und 16. Juni 2017 ausführlich dar, weshalb sie eine weitere Verlängerung des Mitteilungsverbotes heute noch als geboten erachtet (act. 4, 15). Der Beschwerdeführer nahm hierzu Stellung bzw. hätte Stellung nehmen können (act. 13, 16). Des Weiteren war dem Beschwerdeführer aufgrund der ursprünglichen Verfügung vom 5. Juli 2016 bewusst, worauf sich die Verlängerung des Mitteilungsverbotes bezog. Darin wurde dem Beschwerdeführer verboten, Drittpersonen sowie die Öffentlichkeit über verfahrensrelevante Angelegenheiten betreffend die E., C. und/oder die F. AG in Kenntnis zu setzen. Begründet wurde das Verbot mit der geplanten Medienkonferenz, welche der Beschwerdeführer am […] in […] habe abhalten wollen (Verfahrensakten, Urkunde 15-2-0015 f.). Unter diesen Umständen ist die – vom Beschwerdeführer nicht gerügte – Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten (vgl. TPF 2008 172 E. 2.3 m.w.H.). Von einer Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist daher abzusehen. Indes ist der Gehörsverletzung bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (TPF 2008 172 E. 6 und 7).

4. 4.1 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen (Art. 73 Abs. 2 StPO). Von der förmlichen Auferlegung einer strafbewehrten Stillschweigeverpflichtung an Parteien und ihre Rechtsvertreter zur Wahrung des Verfahrenszweckes oder privater Interessen ist nur mit Zurückhaltung und in ausreichend begründeten Fällen Gebrauch zu machen. Ein solcher besonderer Fall kann etwa vorliegen, wenn konkreter Anlass zur Befürchtung besteht, dass durch drohende Indiskretionen die Persönlichkeitsrechte von Beteiligten, insbesondere von Opfern oder exponierten Zeugen, tangiert werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015, E. 4.3; SAXER/TURNHEER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 73 StPO N. 16 f.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N. 7). Ebenso ist eine Schweigepflicht in Fällen denkbar, in denen die Gefahr besteht, dass die betroffenen Personen vor Erhebung wesentlicher Beweise an die als Zeuge zu Befragenden bzw. an die Öffentlichkeit gelangen und damit

- 7 die weiteren Beweiserhebungen gefährden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.15, BP.2011.3 vom 18. März 2011, E. 2.1 m.H.). Unter dem Aspekt der Eignung der Massnahme hat die Schweigepflicht nur solange und soweit Bestand, als eine Information tatsächlich geheim ist. Anderenfalls kann der angestrebte Zweck, die Geheimhaltung von Tatsachen im öffentlichen oder privaten Interesse, nicht mehr erreicht werden. Eine Pflicht zum Stillschweigen entfällt daher bei offenkundigen, allgemein zugänglichen oder veröffentlichen Tatsachen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 73 StPO N. 9; ZUBERBÜHLER, a.a.O., N. 329).

4.2 Die Trennung des Verfahrens Nr. SV.15.1443 ändert an der Stellung des Beschwerdeführers als Verfahrensbeteiligter nichts. Der Beschwerdeführer wurde im damals noch gegen C. und A. geführten Strafverfahren Nr. SV.15.1443 am 18. September 2015, 23. Oktober 2015 und 24. Oktober 2015 als Zeuge einvernommen (Verfahrensakten, Urkunden 12-1-0001 ff., 12-1-0012 ff., 12-1-0115 ff.). Die Verfahrenstrennung und Weiterführung der Untersuchung gegen C. unter Nr. SV.16.1524 erfolgte am 23. August 2016 (Verfahrensakten, Urkunde 3-1-0012 ff.), mithin zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer im Verfahren Nr. SV.15.1443 bereits mehrfach als Zeuge ausgesagt hatte. Überdies basiert das neue Verfahren Nr. SV.16.1524 auf dem ursprünglichen Verfahren Nr. SV.15.1443, weshalb davon auszugehen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch im neuen Verfahren Geltung haben. Hinzu kommt die enge, nicht abschliessend geklärte Verbindung des Beschwerdeführers zur Anzeige erstattenden D. AG, die sich als Privatklägerin konstituiert hat. Gerade weil die Stellung des Beschwerdeführers zur D. AG der Beschwerdegegnerin nicht von vornherein klar war, hat sie ihn anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass er möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt als Auskunftsperson einvernommen werden könnte (Verfahrensakten, Urkunde 12-1-0014). Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren Nr. SV.15.1443 als auch im Verfahren Nr. SV.16.1524 Verfahrensbeteiligter i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO. Seine diesbezügliche Rüge geht damit fehl.

4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezieht sich die Geheimhaltungspflicht inhaltlich auf alles, was in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 73 StPO N. 5). Das dem Beschwerdeführer auferlegte Schweigegebot soll insbesondere verhindern, dass er die anlässlich der umfangreichen Zeugeneinvernahmen vom 18. September 2015, 23. und 24. Oktober 2015 und als Vertreter bzw. Berater der sich als Privatklägerin konstituierten D. AG erhaltenen Informationen weitergibt, bevor die laufenden Strafverfahren abgeschlossen sind.

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Zu nennen ist beispielsweise das Memorandum der E., das sich in den Akten beider Strafverfahren befindet, in welche der Beschwerdeführer bzw. die D. AG Einsicht nahm und weiterhin nehmen kann. Gemäss der Einschätzung der Beschwerdegegnerin enthält dieses Memorandum Informationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und von ihr als Geschäftsgeheimnis der E. qualifiziert wurden (Verfahrensakten, Urkunde 20-1-0001 ff.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Presse am […] Unterlagen zugänglich gemacht und die Strafverfahren in den Medien thematisiert worden seien (act. 13.1 bis 13.3), stösst nach dem Gesagten ins Leere.

4.4 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die bisherigen Geschehnisse zurecht von einer konkreten Gefahr aus, der Beschwerdeführer könnte Dritten, insbesondere den Medien Informationen preisgeben, von denen er im Rahmen der laufenden Strafverfahren Kenntnis erlangt hat. Der Beschwerdeführer ist mit der D. AG eng verbunden, der gemäss der Strafanzeige vom 18. Februar 2015 ein Schaden von rund USD 30 Millionen entstanden sei, wobei das Verhältnis des Beschwerdeführers zur D. AG noch nicht abschliessend geklärt wurde. Daher können zwischen der D. AG und den Firmen von C. bzw. der E. Rechtsstreitigkeiten entstehen, sofern solche nicht bereits bestehen. Entsprechend ist die Befürchtung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könnte die Medien und damit auch die Öffentlichkeit beeinflussen, um seinen Forderungen bzw. denjenigen der D. AG Nachdruck zu verleihen, nicht von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt den Kontakt zu den Medien gesucht hat. Erwähnt sei die am […] durchgeführte Pressekonferenz, infolge welcher A. von seiner Funktion als […] der E. enthoben wurde, sowie die am […] ebenfalls durchgeführte Pressekonferenz, anlässlich welcher die Öffentlichkeit darüber orientiert wurde, dass die D. AG gegen die E. eine Klage […] erheben werde (Verfahrensakten, Urkunden 1-0001 ff., 13-1-0028 S. 2; 15-2-0015 f.; act. 7.1, Beilage 5). Zudem plante der Beschwerdeführer eine Medienkonferenz, die Anfang […] hätte stattfinden sollen (act. 7.1, Beilage 3 und 4). Dass der Kontakt zu den Medien lediglich im Interesse der Wahrheitsfindung erfolgte, wie es der Beschwerdeführer behauptet, scheint angesichts der von der D. AG behaupteten Schadenshöhe und des Umstandes, dass die angesetzte Konferenz wenige Tage vor der Wahl des neuen Präsidenten der E. hätte stattfinden sollen (act. 7.1, Beilage 3), als nicht glaubhaft.

Somit ging die Beschwerdegegnerin zurecht von einer konkreten Gefahr aus. Nachfolgend bleibt zu prüfen, in wessen Interesse das Mitteilungsverbot

- 9 verlängert wurde und ob die Verlängerung vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält.

5. 5.1 Das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument, wonach die Möglichkeit bestehe, der Beschwerdeführer könnte über die Öffentlichkeit das Aussageverhalten der noch zu befragenden Personen beeinflussen und so die Sachverhaltsabklärung vereiteln, überzeugt nicht. Soweit aus den umfangreichen Akten hervorgeht, wurden die im Zusammenhang mit den von der D. AG und E. angezeigten Delikte wesentlichen zu befragenden Personen bereits einvernommen. Zudem befand sich das Verfahren gegen C. zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung kurz vor Abschluss. Unter dem Blickwinkel des Verfahrenszwecks lässt sich die Verlängerung des bereits seit dem 15. November 2015 geltenden Mitteilungsverbotes nicht rechtfertigen.

Relevant ist hingegen sowohl das Interesse der beteiligten E. an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse als auch die Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes des Beschuldigten C. Wie vorgängig ausgeführt, sind in den Strafakten unter anderem Unterlagen enthalten, die von der Beschwerdegegnerin als Geschäftsgeheimnis der E. qualifiziert wurden. Ein Mitteilungsverbot ist geeignet und notwendig, die Veröffentlichung solcher Informationen zu verhindern. Hinzu kommen die Interessen von C., der in einem ähnlichen Geschäftsfeld wie der Beschwerdeführer tätig ist. Ein Mitteilungsverbot ist geeignet, die Geschäftstätigkeit von C. vor allfälligen Reputationsschäden zu bewahren. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen C. einzustellen beabsichtigt (act. 15, Ziff. 5). Das Mitteilungsverbot lediglich auf die Presse zu beschränken, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, ist nicht geeignet, den Zweck der Massnahme zu erreichen. Ein lediglich auf die Presse beschränktes Mitteilungsverbot kann nicht verhindern, dass Dritte den Kontakt zu den Medien suchen und Informationen aus den laufenden Strafverfahren preisgeben. Das verfügte Mitteilungsverbot hat deshalb Drittpersonen sowie die Öffentlichkeit zu umfassen. Die Verfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

5.2 Fraglich ist indessen, ob das vorliegende Mitteilungsverbot in dem umfassenden Ausmass notwendig und für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Diese Frage stellt sich insbesondere mit Bezug auf Verfahren, in denen es darum geht, seine Rechtsposition mittels Informationen oder Unterlagen aus den laufenden Strafverfahren zu untermauern. Im Rahmen der Interessen-

- 10 abwägung ist dem Interesse des Beschwerdeführers, seine Rechte in anderen Verfahren geltend machen zu können, gebührend Rechnung zu tragen. Dabei gilt zu beachten, dass das Mitteilungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. März 2017 bereits seit rund eineinhalb Jahren Bestand hatte (Verfahrensakten, Urkunde 15-2-0006 f.) und der Abschluss der Untersuchung gegen A. nicht absehbar ist (act. 4, S. 3). Entsprechend behielt sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. März 2017 eine weitere Verlängerung des Mitteilungsverbotes explizit vor (act. 1.2). Ein umfassendes Mitteilungsverbot – wie das hier angefochtene – scheint unter den gegebenen Umständen als nicht angemessen und ist in sachlicher Hinsicht wie folgt einzuschränken:

Der Beschwerdeführer ist berechtigt, Kenntnisse und Unterlagen aus den Strafverfahren Nr. SV.15.1443 und Nr. SV.16.1524 in schweizerischen Zivil-, Verwaltungs-, Straf- und Schiedsverfahren zu verwenden. Dies unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer an diesen Verfahren als klagende oder beklagte Partei beteiligt ist oder als Zeuge, Auskunftsperson o.Ä. zur mündlichen oder schriftlichen Aussage oder zur Herausgabe von Unterlagen aufgefordert wird. Die Verfügung vom 30. März 2017 wird im entsprechenden Umfang eingeschränkt. Im übrigen Umfang bleibt das Mitteilungsverbot bestehen.

5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Geltungsbereich des Mitteilungsverbotes vom 30. März 2017 wird im Sinne der Erwägung 5.2 eingeschränkt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6. 6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschwerde ist gestützt auf das Ausgeführte teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter der Berücksichtigung der in Erwägung 3.3 festgestellten Gehörsverletzung ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.2 Reicht der Rechtsbeistand im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kostennote spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe nicht ein, wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt (Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine

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Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend die Einladung der E. und C. zu einer Stellungnahme wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der sachliche Geltungsbereich der Verfügung vom 30. März 2017 wird im Sinne der Erwägung 5.2 eingeschränkt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 9. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Rechtsanwalt Heinz Schild - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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