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Bundesstrafgericht 19.09.2017 BB.2017.155

19 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·480 mots·~2 min·2

Résumé

Revision (Art. 410 StPO).;;Revision (Art. 410 StPO).;;Revision (Art. 410 StPO).;;Revision (Art. 410 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 19. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Revision (Art. 410 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.155

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 20. Dezember 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 StPO erliess;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.1 vom 10. Januar 2017 die von A. dagegen erhobene Beschwerde abwies;

- A. mit Eingabe vom 12. September 2017 an die Beschwerdekammer gelangt und sinngemäss um Revision des Beschlusses ersucht (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO);

- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.104 vom 20. Juni 2017; BB.2016.353 vom 5. Oktober 2016; je m.w.H.);

- es sich bei dem mit seinem Revisionsgesuch anvisierten Entscheid der Beschwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO), wofür die Revision eben nicht möglich ist;

- sich das vorliegende Gesuch daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf dieses ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 3 und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. (unter Beilage des eingereichten Datenträgers) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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