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Bundesstrafgericht 30.10.2017 BB.2017.139

30 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·540 mots·~3 min·2

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 30. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.139

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 19. Juli 2017 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Dr. med. B., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einreichte (Verfahrensakten pag. 05-00-002);

- die Bundesanwaltschaft am 18. August 2017 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige von A. verfügte (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 22. August 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);

- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 28. August 2017 dazu aufforderte, bis zum 13. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-zu leisten (act. 3);

- A. dem Gericht mit Schreiben vom 31. August 2017 mitteilte, er könne den enormen Betrag unmöglich aufbringen, weshalb er sich gezwungen sähe, von der Weiterverfolgung der Strafangelegenheit abzusehen, und hiermit offiziell seinen Rückzug deklariere (act. 4);

- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 6. September 2017 die Gelegenheit einräumte, bis zum 18. September 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder zu erklären, ob er am Rückzug festhalte (act. 6; BP.2017.50, act. 2);

- A. die ihm angesetzte Frist unbenützt verstreichen liess.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerdeführer offenbar am Rückzug der Beschwerde festhält;

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 4 zu Art. 386);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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