Beschluss vom 10. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., zurzeit in Untersuchungshaft vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, 2. C., Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, 3. D., Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, 4. E., Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2016.349
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das kantonale Zwangsmassnahmengericht in Bern mit Entscheid vom 17. August 2016 die am 19. Februar 2016 gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate, d. h. bis 15. November 2016, verlängerte (BH.2016.3, act. 1.1);
- A. dagegen am 30. August 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen liess (BH.2016.3, act. 1);
- die Bundesanwaltschaft im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens beantragte, die Einsicht des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters in die Haftakten sei teilweise einzuschränken (BH.2016.3, act. 4);
- A. in seiner Replik geltend machte, dass bereits der angefochtene Entscheid in unzulässiger Weise auf Akten beruhe, die der Verteidigung nicht offen gelegt worden seien (act. 1, S. 5);
- A. diesbezüglich in seiner Beschwerdereplik beantragt, es hätten auch diejenigen Personen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Ausstand zu treten, welche beim Entscheid über den (Verfahrens-)Antrag der Bundesanwaltschaft, ob die Einsicht der Verteidigung in die Haftakten einzuschränken sei, mitwirken bzw. bereits Einsicht in die fraglichen Haftakten hatten (act. 1, S. 5);
- sich die vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieder des Spruchkörpers der Beschwerdekammer in ihren Stellungnahmen dem Gesuch widersetzten (act. 2, 4, 5 und 6);
- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 20. September 2016 im Beschwerdeverfahren festhielt, sie werde ihrem Entscheid nur diejenigen Akten zugrunde legen, die A. einsehen könne, die eingereichten Akten zurückschickte und die Bundesanwaltschaft aufforderte, nur diejenigen Akten einzureichen, die A. einsehen könne (act. 8.1);
- A. in seiner Gesuchsreplik vom 27. September 2016 um Gutheissung der eingangs gestellten Anträge und des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung ersucht (act. 9);
- die Beschwerdekammer die Haftbeschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 abwies.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Beschwerdekammer durch die Kammer selbst unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen vorzunehmen ist (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog; siehe dazu die Begründung im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.99 vom 21. August 2014);
- der Gesuchsteller erst im Rahmen seiner Replik genauer präzisiert, dass Richter oder Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer, welche bereits beim Zwischenentscheid vom 20. September 2016 über die Einschränkung der Haftakten mitgewirkt haben und Einsicht in die fraglichen Akten hatten, nicht mehr beim Entscheid in der Sache mitwirken sollten (act. 9, S. 3);
- diesbezüglich der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO in Frage komme (act. 9, S. 3);
- gemäss Art. 56 lit. f StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen (als den in Art. 56 lit. a bis e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte;
- bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39);
- der vom Ausstandsbegehren betroffene Bundesstrafrichter C. der Beschwerdekammer nach dem 20. September 2016 aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht zur Verfügung stand;
- der vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsschreiber E. per Ende September 2016 das Bundesstrafgericht verliess und daher am Beschwerdeentscheid vom 4. Oktober 2016 nicht mehr mitwirken konnte;
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- sich das Ausstandsgesuch betreffend diese zwei Gesuchsgegner somit als gegenstandslos erweist;
- die Beschwerdekammer mit ihrem Zwischenentscheid vom 20. September 2016 sicherstellte, dass ihrem Beschwerdeentscheid nur Akten zugrunde liegen, die auch der Gesuchsteller einsehen konnte;
- betreffend die verbleibende Richterin und den verbleibenden Richter im Spruchkörper aus dem Gesuch keine Tatsachen hervorgehen, welche zur Annahme führen, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht mehr offen erscheine;
- selbst wenn in der Vorgehensweise der Beschwerdekammer ein Prozessfehler zu erkennen wäre, dieser für sich alleine keinen Ausstandsgrund darstellen würde (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2016 vom 26. Mai 2016, E. 2.2 m.w.H.);
- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit es sich nicht bereits als gegenstandslos erweist;
- das keine Begründung aufweisende Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Verfahren bei dieser Sachlage bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ist (vgl. hierzu zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_272/2016 vom 26. September 2016, E. 2.3);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- die entsprechende Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 5 und erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist.
2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 11. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan A. Buchli - B., Bundesstrafgericht (brevi manu) - C., Bundesstrafgericht (brevi manu) - D., Bundesstrafgericht (brevi manu) - E., Bundesanwaltschaft (persönlich/vertraulich)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.