Beschluss vom 15. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung (Art. 94 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2016.345
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 23. August 2016 die Strafuntersuchung gegen B. wegen an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen Tätlichkeiten und Beschimpfung sowie gegen A. wegen Tätlichkeiten einstellte (act. 2);
- A. diese Verfügung am 26. August 2016 eröffnet wurde (act. 3);
- A. gegen die Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 8. September 2016 (Postaufgabe 9. September 2016) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt und sinngemäss beantragt, B. sei wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung zu bestrafen (act. 1);
- A. in seiner Eingabe selbst ausführt, die Frist zur Einreichung der Beschwerde sei am 5. September 2016 abgelaufen;
- er aber unter Hinweis auf zwei Arztzeugnisse (act. 1.1 und 1.2) geltend macht, «nach einem Sturz mit entsprechender Verletzung» habe ihm der Arzt bis zum 8. September 2016 für den Heilungsprozess unbedingte Ruhe verordnet (act. 1, S. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Parteien gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben können (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- der Beschwerdeführer vorliegend seine Beschwerde erst am 9. September 2016 und damit nach Ablauf der bis 5. September 2016 laufenden Beschwerdefrist einreichte, er jedoch sinngemäss die Wiederherstellung der Frist verlangt;
- eine Partei die Wiederherstellung einer von ihr versäumten Frist verlangen kann, wenn ihr aus der Fristversäumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (Art. 94 Abs. 1 Satz 1 StPO);
- sie dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 StPO);
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- ein Unfall oder Krankheit gemäss Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 StPO sein können, sofern sie derart sind, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter objektiv oder subjektiv davon abhalten, innerhalb der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen;
- bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen der Zeitpunkt, in welchem sich der Unfall ereignet hat bzw. die Krankheit auftrat, sowie das Ausmass der Beeinträchtigung der Gesundheit zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_741/2012 vom 14. Januar 2013, E. 3 m.w.H.);
- sich das Ausmass der Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers weder aufgrund der vorgelegten Arztzeugnisse noch aufgrund seiner eigenen Ausführungen («Sturz mit entsprechender Verletzung») beurteilen lässt;
- damit nicht glaubhaft gemacht wird, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich objektiv oder subjektiv unmöglich war, fristgerecht Beschwerde zu erheben bzw. – und insbesondere – dafür einen Vertreter beizuziehen;
- das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach dem Gesagten abzuweisen ist;
- auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend festzusetzen sind auf Fr. 500.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - B. (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.