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Bundesstrafgericht 10.02.2017 BB.2016.334

10 février 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,465 mots·~7 min·2

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 10. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.334

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 3. August 2016 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend auch "BA") und verlangte, es müsse mittels eines Rechtshilfegesuchs in den USA eine neuerliche Strafuntersuchung gegen zwei USamerikanische Banken eingeleitet werden (act. 1.1). Am 16. August 2016 erliess die BA eine Nichtanhandnahmeverfügung, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Eingabe von A. als Strafanzeige zu behandeln sei, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 309 Abs. 1 und 4 StPO zu verfügen sei (act. 1.2).

B. Mit Eingabe vom 18. August 2016 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung (act. 1). Ebenfalls mit Datum vom 18. August 2016 liess er der BA ein Schreiben zugehen, mit welchem er mitteilte, dass er sich mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2016 nicht einverstanden erklären könne (act. 1.3).

C. Nach einer bewilligten Fristerstreckung (act. 3) beantragt die BA in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 die vollumfängliche, kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Bevor A. zur Beschwerdereplik eingeladen wurde, hatte dieser mit Schreiben vom 10. September 2016 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darum ersucht, über den Stand des Verfahrens informiert zu werden, insbesondere ob die BA innert (ursprünglicher) Frist eine Beschwerdeantwort eingereicht habe (act. 5). Diese Eingabe wurde der BA mit Schreiben vom 13. September 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6). Gleichentags wurde A. zur Beschwerdereplik eingeladen (act. 7). Darauf liess sich A. mit Eingabe vom 24. September 2016 vernehmen und beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen (act. 8). Die Eingabe wurde der BA mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2016 liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde vom 18. August 2016 erweist sich als form- und fristgerecht.

2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.).

Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung stützt sich auf das Schreiben vom 3. August 2016 an die BA. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, die Banken B. und C. (heute D.) hätten "nicht einmal elementarste interne Vorschriften [beachtet] und darüber hinaus viele andere absolut zwingende staatliche Vorschriften und Gesetze missachtet", wie u.a.: "Bank Internal Compliance Regulations, KYC-Policy (Know your customer), Bank Secrecy Act, FinCen Regulations, Financial Crimes Enforcement Network FinCen, Suspicious Activity Report (SAR), USA Patriot Act 2001, Anti-Money Laundering Laws" (act. 1.1, S. 2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar noch ist ersichtlich, dass damit irgendwelche schweizerische Strafnormen verletzt worden sein könnten, die Rechtsgüter (mit-)schützen, deren Träger er ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist, kann indes offen bleiben, da die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist.

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3. 3.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO) gerügt werden. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verfügt mithin über volle Kognition (vgl. hierzu u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1 m.w.H.). Diese beschränkt sich indes auf das Anfechtungsobjekt; es geht nicht an, im Beschwerdeverfahren Gegenstände zu beurteilen, über welche im Anfechtungsobjekt nicht entschieden worden ist (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 393 StPO N. 15 m.w.H.).

3.2 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2016 an. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich ausschliesslich auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. August 2016. Auf diesen Gegenstand hat sich die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu limitieren.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie in dem ins Recht gelegten Schreiben vom 18. August 2016 an die BA über weite Strecken darauf, sein Schreiben vom 3. August 2016 an die BA zu ergänzen und zu erweitern. Er selbst spricht von "nachträglichen Präzisierungen" (act. 1, S. 2) und es sei "[u]m die Zusammenhänge zu verdeutlichen […] unumgänglich noch das Folgende detailliert anzumerken […]" (act. 8, S. 1). Soweit er sich damit nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bezieht, ist er nicht zu hören.

4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete

- 5 angebliche strafbare Handlung Bezug nimmt. Die Erklärung darf sich mit anderen Worten nicht bloss in pauschalen Schuldzuweisungen erschöpfen, sondern hat einen spezifischen Sachverhalt zu enthalten (RIEDO/BONER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 301 StPO N. 11 m.w.H.).

4.2 Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. August 2016 lässt sich kein spezifischer Sachverhalt entnehmen, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte. Vielmehr lässt es der Beschwerdeführer dabei bewenden, den zwei US-amerikanischen Banken "die Missachtung von rechtlich zwingenden und verbindlichen Vorschriften und Gesetzen" vorzuwerfen, und listet dazu verschiedenen Regelwerke auf. Diese Ausführungen vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.

4.3 Bei diesem Stand kann offen bleiben, ob weitere Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, namentlich ob schweizerische Strafhoheit besteht.

4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der vorliegenden Akten berechtigt war, mangels hinreichenden Tatverdachts eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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