Beschluss vom 13. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Yves Clerc
Parteien
1. A. AG,
2. B.,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Christian Bächle, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Wiedererwägung / Revision (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2016.264-265
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2016.24-25 vom 7. Juni 2016 eine von der A. AG und B. erhobene Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.11.0190 vollumfänglich abwies;
- die A. AG und B. mit Schreiben vom 23. Juni 2016 an die Beschwerdekammer des hiesigen Gerichts gelangen und beabsichtigen, Einspruch gegen den Beschluss BB.2016.24-25 vom 7. Juni 2016 inkl. der erhobenen Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 2’000.-- zu machen (act. 1);
- B. mit Telefonat vom 11. Juli 2016 im Wesentlichen mitteilte, die Vertretung im vorliegenden Verfahren im Verlaufe der nächsten Tage anzuzeigen (act. 2); diesbezüglich bis dato keine Anzeige eingegangen ist;
- kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- vorliegend kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 79 BGG);
- bei strafprozessualen Entscheiden der Beschwerdekammer keine Revisionsmöglichkeit besteht, keine Einsprache möglich und keine Wiedererwägung vorgesehen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1);
- sich mit Bezug auf die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet, weshalb im Hinblick auf eine Wiederaufnahme nach Nichtanhandnahme Art. 323 StPO zur Anwendung gelangt;
- die Staatsanwaltschaft – und nicht die eine Nichtanhandnahme im Beschwerdeverfahren bestätigende Beschwerdeinstanz – für den Entscheid über die Wiederaufnahme zuständig ist;
- auf das Gesuch insoweit nicht eingetreten werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
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- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
Bellinzona, 14. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG - B., - Christian Bächle, a.o. Staatsanwalt des Bundes - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.