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Bundesstrafgericht 26.07.2016 BB.2016.259

26 juillet 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·658 mots·~3 min·1

Résumé

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 26. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Cristiano,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2016.259, BP.2016.43

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung führt gegen B. sowie gegen weitere beschuldigte Gesellschaften und natürliche Personen wegen des Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens, der Bestechung, der Falschbeurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei (vgl. act. 1.1, S. 1);

- sie im Rahmen dieser Untersuchung am 11. März 2016 Datenträger und Daten der A. Ltd bei der C. Sarl beschlagnahmte (vgl. act. 1.1, S. 1);

- sie die fraglichen Datenträger auf entsprechenden Antrag der A. Ltd (act. 1.3) versiegelte (vgl. act. 1.1, S. 4);

- sie mit Verfügung vom 10. Juni 2016 u. a. den Antrag der A. Ltd auf Wiederinbetriebnahme der bei der C. Sarl gehosteten Server ganz abwies sowie den Antrag auf Akteneinsicht teilweise abwies (act. 1.1);

- die A. Ltd hiergegen mit Beschwerde vom 20. Juni 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte, soweit mit dieser die Siegelung der bei der C. Sarl gehosteten Daten abgelehnt werde (act. 1);

- sie auch verlangte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1);

- die A. Ltd ihre Beschwerde im Rahmen des Schriftenwechsels mit Eingabe vom 15. Juli 2016 zurückzog (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 386 StPO N. 4);

- 3 -

- das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend festzusetzen sind auf Fr. 500.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 26. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Raphaël Cristiano - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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