Beschluss vom 14. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes, 2. TASK FORCE DER BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2016.258
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts derzeit das gegen A. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte geführte Hauptverfahren hängig ist;
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder, einer der erbetenen Verteidiger von A., anlässlich der Sitzung vom 20. Juni 2016 beantragte, der heutige Ankläger (Staatsanwalt des Bundes) B. und seine Task Force seien wegen Befangenheit respektive des Anscheins von Befangenheit rückwirkend per 1. Oktober 2012 in den Ausstand zu versetzen (act. 1.1 und 1.1.1);
- B. diesbezüglich mit kurzer Begründung zu Handen des Verhandlungsprotokolls festhielt, «absolut unbefangen und unvoreingenommen» zu sein (act. 1.1);
- der Vorsitzende der Strafkammer der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 21. Juni 2016 den Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll mit dem darin enthaltenen Ausstandsbegehren und den diesbezüglich relevanten Passagen übermittelte (act. 1);
- die Beschwerdekammer die Strafkammer um Einreichung der im Ausstandsgesuch erwähnten Einvernahmeprotokolle ersuchte (act. 3 und 4);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf Anfrage hin die Mitglieder der Task Force bekannt gab (act. 5);
- sich A. bzw. dessen Vertreter innerhalb der anberaumten Frist zur Replik nicht mehr vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG), das Gesetz auch keine andere Regelung vorsieht für Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft für die Zeit nach der Anklageerhebung;
- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch
- 3 zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- sie dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- die Partei «ohne Verzug», d. h. in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, sie ansonsten das Recht auf dessen Anrufung verwirkt (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011, E. 3.1);
- sich das Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt des Bundes B. «und seine Task Force» richtet (vgl. act. 1.1.1, S. 1);
- nach der Bundesgerichtspraxis insbesondere pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig sind und sich Rekusationsersuchen auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen haben, wobei der Gesuchsteller eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen hat;
- ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen daher in der Regel nur entgegengenommen werden kann, wenn darin Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5 m.w.H.);
- es sich rechtfertigt, die angeführte Praxis zu Ausstandsbegehren gegen Gesamtbehörden auch auf nicht näher auf die einzelnen Personen differenzierte Ausstandsbegehren gegen eine Mehrzahl von Personen, die Teil einer Behörde sind, anzuwenden;
- dem vorliegenden Ausstandsbegehren keine ausreichend substantiierten Befangenheitsgründe gegenüber den im Ersuchen selber nicht genannten Mitgliedern der Task Force entnommen werden können;
- schon aus diesem Grund auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist, soweit es sich auf die Mitglieder der Task Force bezieht;
- sich die gegenüber B. konkret erhobenen Vorwürfe darin erschöpfen, dieser habe in unzulässiger Art und Weise die vormals Mitbeschuldigten von A. aus
- 4 dem Tatverdacht entlassen (act. 1.1.1, S. 14, 16) bzw. er habe trotz dringendem Tatverdacht und wider besseres Wissen gegen neun Mitbeschuldigte in Verletzung des Verfolgungszwanges und des Grundsatzes «in dubio pro duriore» keine Anklage erhoben und diese Mitbeschuldigten dadurch begünstigt (act. 1.1.1, S. 18) und er trage somit die Verantwortung dafür, dass heute eine inhaltlich falsche Anklage vorliege (act. 1.1.1, S. 19);
- die Verfahren gegen die vormals Mitbeschuldigten des Gesuchstellers bereits gegen Ende des Jahres 2014 eingestellt worden sind, was dem Gesuchsteller bereits damals bekannt war, hat er selber doch gegen vier dieser Einstellungsverfügungen Beschwerde erhoben (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.161, BB.2014.162, BB.2014.170 und BB.2014.171 jeweils vom 16. Dezember 2014);
- sich das im Wesentlichen auf diese Einstellungen stützende, aber über eineinhalb Jahre später gegen die Vertreter der Bundesanwaltschaft gerichtete Ausstandsbegehren als offensichtlich verspätet erweist;
- auf das Gesuch nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- diese festzusetzen sind auf Fr. 800.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 5 und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bundesanwaltschaft, B., Staatsanwalt des Bundes - Rechtsanwalt Bruno Steiner (Kopie z.K.) - Rechtsanwalt C. (Kopie z.K.) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (Kopie z.K. brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.