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Bundesstrafgericht 27.08.2015 BB.2015.88

27 août 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·518 mots·~3 min·1

Résumé

Ergänzung der Akten. Parteianträge (Art. 318 i.V.m. Art. 394 lit. b e contrario StPO). Erstreckung von Fristen (Art. 92 StPO).;;Ergänzung der Akten. Parteianträge (Art. 318 i.V.m. Art. 394 lit. b e contrario StPO). Erstreckung von Fristen (Art. 92 StPO).;;Ergänzung der Akten. Parteianträge (Art. 318 i.V.m. Art. 394 lit. b e contrario StPO). Erstreckung von Fristen (Art. 92 StPO).;;Ergänzung der Akten. Parteianträge (Art. 318 i.V.m. Art. 394 lit. b e contrario StPO). Erstreckung von Fristen (Art. 92 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 27. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 318 i.V.m. Art. 394 lit. b e contrario StPO); Erstreckung von Fristen (Art. 92 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2015.88

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft den Parteien am 20. Juli 2015 mitteilte, sie erachte die gegen A. geführte Untersuchung im Teilsachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» als vollständig und abschlussreif (act. 1.4);

- sie gleichzeitig den Parteien zur Stellung von Beweisanträgen eine einmalig erstreckbare Frist bis 10. August 2015 ansetzte (act. 1.5);

- A. am 10. August 2015 die Bundesanwaltschaft ersuchte, diese Frist einmalig um drei Monate (bis 10. November 2015) zu erstrecken (act. 1.3);

- die Bundesanwaltschaft die Frist mit Verfügung vom 12. August 2015 letztmals bis 31. August 2015 erstreckte, das Gesuch von A. damit teilweise abwies (act. 1.2);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 24. August 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- A. seine Beschwerde mit Eingabe vom 25. August 2015 umgehend wieder zurückzog (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 386 StPO N. 4);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 3 und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roger Lerf - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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