Skip to content

Bundesstrafgericht 03.05.2016 BB.2015.127

3 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,061 mots·~5 min·1

Résumé

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2015.127

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") seit 23. Juni 2011 eine Strafuntersuchung u. a. gegen A. führt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.1 vom 25. April 2016, lit. A.);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, u.a. am 28. September 2015 bei der BA um Akteneinsicht ersuchte (act. 1.1);

- die BA mit Verfügung vom 23. November 2015 dem Ersuchen nur teilweise entsprach und es im Übrigen abwies (act. 1.1);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, dagegen mit Beschwerde vom 4. Dezember 2015 an das hiesige Gericht gelangte und um vollständige Akteneinsicht ersuchte (act. 1);

- die Beschwerdeantwort innert erstreckter Frist am 29. Dezember 2015 erfolgte (act. 4); der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 8. Februar 2016 replizierte (act. 9), was der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10);

- die BA am 29. Februar 2016 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen den Obgenannten erhob (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.11 vom 25. April 2016, lit. D.);

- die Strafkammer dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2016 bzw. 13. April 2016 die Einsicht in die gesamten Verfahrensakten gewährte (act. 12.1);

- der Beschwerdeführer am 14. April 2016 Stellung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens bezog (act. 12); die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. April 2016 auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtete (act. 13);

- die Eingaben den Parteien am 18. April 2016 wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurden (act. 15).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, berechtigt sind (Art. 382 Abs. 1 StPO); das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein muss (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 244 m.w.H.);

- das vorliegende Verfahren spätestens mit der Verfügung der Strafkammer vom 5. April 2016 bzw. 13. April 2016 gegenstandslos geworden ist (vgl. GUIDON, a.a.O., N. 244 m.w.H.);

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013, BB.2012.122 vom 7. November 2012, S. 4, BB.2011.122 vom 14. November 2011);

- wenn sich dies – wie vorliegend – nicht feststellen lässt, für das Unterliegen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds; der Entscheid summarischer zu begründen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013);

- zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren nicht sämtliche Verfahrensakten im Original einsehen konnte, ihm diese jedoch in elektronischer Form vorlagen (act. 1.1, S. 2);

- der Beschwerdeführer im Vorverfahren rügte, dass die ihm digital zugestellten Verfahrensakten nicht mit den Originalakten übereinstimmten (Verfahrensakten 20-02-00092);

- der Beschwerdeführer die Einsicht in die Originalakten im Wesentlichen deswegen beantragte, um sie mit den ihm in elektronischer Form zugestellten Akten zu vergleichen (act. 1, S. 5);

- 4 -

- nicht einzusehen ist, weswegen die Beschwerdegegnerin diesem Antrag nicht entsprach;

- die Strafkammer entsprechend – auf Gesuch des Beschwerdeführers hin – diesem volle Akteneinsicht in die originalen Verfahrensakten gewährte (act. 12.1);

- nach dem Gesagten die Beschwerde mutmasslich gutgeheissen worden wäre;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO);

- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); die eingereichte Honorarnote (act. 5.4) grundsätzlich Grundlage der Bemessung der Entschädigung bildet (Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR);

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder mit Schreiben vom 14. April 2016 seine Honorarnote einreichte (act. 12.2);

- der geltend gemachte Stundenansatz jedoch praxisgemäss von Fr. 280.-auf Fr. 230.-- zu reduzieren ist (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 mit Hinweis);

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder für das Verfassen der Beschwerde 6.25 Stunden veranschlagt und für die Beschwerdereplik 9.55 Stunden; der geltend gemachte Aufwand für die Replik als übersetzt einzustufen ist, da von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nichts wesentlich Neues vorgebracht wurde; 4 Stunden für den Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerdereplik als angemessen erscheinen;

- im Übrigen die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen einzustufen sind;

- sich die zu leistende Entschädigung daher auf Fr. 2‘545.90 (11 Stunden à Fr. 230.-- inkl. Auslagen Fr. 15.90; keine MwSt.) beläuft.

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘545.90 zu entrichten.

Bellinzona, 3. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.