Beschluss vom 22. Mai 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zurzeit im Gefängnis Dielsdorf, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Bestellung einer notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 133 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2014.47
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") ermittelt gegen A. wegen Bestechung (Art. 322 ter StGB) und Vorteilsgewährung (Art. 322 quinquies StGB; act. 1.2, act. 1.4). A. (nachfolgend auch "der Beschuldigte") mandatierte am 30. Januar 2014 Rechtsanwalt Bernhard Isenring (nachfolgend "RA Isenring) "betreffend Strafverfahren" (act. 1.1).
Gegen A. ermittelt zugleich die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Ref A-1/2014/31). Auf ihren Antrag wurde er am 7. März 2014 in Untersuchungshaft versetzt (act. 1.4).
RA Isenring beantragte in der Einvernahme durch die BA vom 13. Februar 2014, als amtlicher (notwendiger) Verteidiger von A. eingesetzt zu werden (act. 1.3 S. 19 [einzige eingereichte Seite] Protokollnotiz).
B. Die BA lehnte am 13. März 2014 die Ernennung von RA Isenring als notwendigen amtlichen Verteidiger im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass A. am 30. Januar 2014 bereits eine Wahlverteidigung mandatiert habe. Daher lägen die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, um einen amtlichen Verteidiger zu ernennen, nicht vor (act. 1.2 S. 2).
C. Dagegen reicht A. am 17. März 2014 Beschwerde ein (act. 1). Er beantragt:
"1. Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 (SV.14.0100-ROB) sei aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2014 um Einsetzung von RA Dr. Bernhard Isenring, als amtlicher Verteidiger sei gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die BA hielt am 25. März 2014 an ihrer Verfügung fest und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 3), was der Gegenpartei mitgeteilt wurde (act. 4). Der Beschuldigte machte am 28. März 2014 eine unaufgeforderte Eingabe (act. 5 mit Beilagen). Diese wurde der BA zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i. V. m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i. V. m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). 1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
2. 2.1 Der Beschuldigte verlangt, da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, sei sein Wahlverteidiger als amtlicher Verteidiger (Offizialverteidiger) zu ernennen. Wäre ein solcher Anspruch zu bejahen, so ergäbe dies zugleich das rechtlich geschützte Interesse, welches erlaubt, auf eine Beschwerde einzutreten. Es liegt damit eine sogenannt doppelrelevante Tatsache bzw. Frage vor, also eine solche, die sowohl für die Eintretensprüfung wie auch für die materielle Prüfung entscheidend ist (vgl. z. B. BGE 135 V 373 E. 3.2). Über eine solche Frage ist in einem Schritt zu entscheiden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.133 vom 16. April 2014, E. 1.2). Vorauszuschicken ist, dass es hier um die Frage geht, ob dem Beschwerdeführer ein amtlicher (notwendiger) Verteidiger zu bestellen sei. Es ist nicht zu entscheiden, ob der Beschuldigte seinen Wunschanwalt als amtlichen Verteidiger erhalte.
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Beide Parteien gehen davon aus, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung zurzeit erfüllt sind (act. 1.2 S. 1; act. 1 S. 4 Ziff. 14); auch für das Gericht ist nicht anderes ersichtlich. 2.2 Nach dem Wortlaut des Gesetzes schliesst die Wahlverteidigung eine amtliche notwendige Verteidigung aus (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO): "Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;" Ein notwendiger Verteidiger wird nur in den Fällen von Amtes wegen bestellt, in denen der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Besteht eine Wahlverteidigung, ist auch die (notwendige) Verteidigung sichergestellt. Das Gesetz will gerade das eine (Wahlverteidigung) oder das andere (amtliche Verteidigung). Die gleichzeitige Bestellung als Wahl- und amtlichen Verteidiger schloss schon aus das Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 8.5 (worauf das unter der eidgenössischen StPO ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012, E. 2.3.2 verweist). 2.3 Zwar ruft der Beschuldigte BGE 139 IV 113 an und bringt vor, dadurch beschwert zu sein, dass bei Wahlverteidigung die Kosten seiner notwendigen Verteidigung nicht vom Staat vorläufig bevorschusst werden (act. 1 S. 2 Ziff. 3). BGE 139 IV 113 E. 5.1 verlangt jedoch im Falle notwendiger Verteidigung nur, dass eine behördlicherseits eingesetzte, also amtliche notwendige Verteidigung, ohne Prüfung der finanziellen Situation bestellt und vorläufig bevorschusst wird. Dies ist jedoch, wie soeben in Erwägung 2.2 dargelegt, nicht die vorliegende Konstellation. 2.4 2.4.1 Gemäss Beschwerde führe das in Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gesetzlich geregelte Vorgehen zur Ernennung eines notwendigen amtlichen Verteidigers zu einem Leerlauf, der sich auf keine sachlichen Gründe abzustützen vermöge. Das Vorgehen der BA benachteilige den Beschuldigten grundlos. Es bestehe kein sachlicher Grund, einerseits der unverteidigten Person auf ihren Vorschlag hin einen Offizialverteidiger zu ernennen, andererseits für die Ausübung des Vorschlagsrechts die Entlassung einer bestehenden Wahlverteidigung zu verlangen. Dies verletze Art. 8 Abs. 1 BV (act. 1 S. 4 Ziff. 11–13).
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2.4.2 Es gibt indessen durchaus gute Gründe, dass das Gesetz die unmittelbare Umwandlung einer Wahl- in eine amtliche Verteidigung nicht vorsieht, wenn sich der Anspruch auf amtliche Verteidigung ausschliesslich aus Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ergibt. Dies bedeutet nämlich zwangsläufig auch, dass der Beschuldigte über die erforderlichen Mittel für eine Wahlverteidigung verfügt. Entsprechend ist kein Grund für eine Bevorschussung mit staatlichen Mitteln ersichtlich, nur weil der Beschuldigte oder der Wahlverteidiger das auf einmal so möchten. Verfügt der Beschuldigte dagegen nicht über die erforderlichen Mittel und besteht ein Fall notwendiger Verteidigung, so gründet sich der Anspruch auf amtliche Verteidigung wohl regelmässig auch auf lit. b von Art. 132 Abs. 1 StPO. In diesem Fall erscheint es zwingend, dass die Verteidigung auch mit staatlichen Mitteln sichergestellt und eine allenfalls bestehende Wahlverteidigung in eine amtliche umzuwandeln ist. Der Wortlaut von lit. b schliesst dieses Vorgehen ja auch nicht aus. 2.5 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf eine direkte "Umwandlung" einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung, die sich ausschliesslich auf lit. a von Art. 132 Abs. 1 StPO (notwendige Verteidigung) stützt. Einem Beschuldigten eine amtliche (notwendige) Verteidigung zu bestellen, setzt nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO voraus, dass keine Wahlverteidigung besteht. Eine spätere amtliche Ernennung des heutigen Wahlverteidigers durch die BA ist damit nicht ausgeschlossen.
3. Der Beschuldigte bringt schliesslich vor, der Kanton Zürich habe, wie gewünscht, seine private (Wahl-)Verteidigung in eine amtliche umgewandelt (act. 5, 5.1). Aufgrund welchen Erwägungen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu dieser Lösung gelangte, geht aus dem eingereichten Entscheid, der keine Begründung enthält, nicht hervor (ebensowenig aus ihrer publizierten Praxis, HEIMGARTNER, Amtliche Mandate im Vorverfahren – Zürcher Praxis, forumpoenale 03/2012, S. 167 ff.). Soweit ersichtlich entspricht aber die Zürcher Rechtsprechung genau der in obiger Erwägung 2 dargelegten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UP130006- O/U/bee vom 5. April 2013, E. 4.2).
Für das weitere Vorgehen mögen in diesem Zusammenhang folgende Überlegungen dienlich sein: Vorliegend hängen die Verfahren der BA und der Zürcher Staatsanwaltschaft sachlich eng zusammen. Die Strafbehörden führen sie kooperativ (Informationsaustausch, Aktenaustausch, Befragungen der einen Behörde zu wesentlichen Fragen des anderen Verfahrens, vgl. Hafteinvernahme der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- 6 vom 5. März 2014, S. 6 ff. [BA-13-003-0029 ff.]). Nach der Rechtsprechung ist sicherzustellen, dass eine Trennung von Verfahren nicht Parteirechte verletzt (BGE 138 IV 214 E. 3.2; TPF 2009 125 E. 3.2). Es wäre in dieser Situation überzeugend zu argumentieren, könnte im Verfahren der BA der notwendige Wahlverteidiger (nach einer Niederlegung der Wahlverteidigung und auf Vorschlag des Beschuldigten) nicht ebenfalls amtlich ernennt werden (vgl. generell BGE 132 II 153 E. 5 zum Vertrauensprinzip bei unklaren oder sich ändernden formellen Fragen).
4. In der Beschwerdeschrift vom 17. März 2014 stützte sich der Beschuldigte noch darauf, dass der Anspruch auf amtliche Verteidigung (und damit vorliegend auf direkte Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung) unabhängig der finanziellen Verhältnisse bestehe (act. 1 N. 10 und N. 16). In seiner Eingabe vom 28. März 2014 macht er dagegen mit dem simplen Hinweis auf die bestehende Kontosperre geltend, es wäre dem Beschuldigten auch nicht möglich, einen Verteidiger zu bezahlen. Dies genügt zur Darlegung der mangelnden erforderlichen Mittel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO offensichtlich nicht, weshalb ein Anspruch auf amtliche Verteidigung nicht auch unter diesem Aspekt zu prüfen ist.
5. Insgesamt gehen die erhobenen Rügen fehl, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Eine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 und 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 7.1–7.3) ist nicht beantragt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).