Beschluss vom 30. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BB.2014.109, BP.2014.49
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 17. Juli 2014 der Bundesanwaltschaft sieben verschiedene, sehr kurz gefasste E-Mail-Nachrichten zukommen liess, mit welchen er sinngemäss auf verschiedene Verbrechen hinwies, ohne dass aus den einzelnen Nachrichten jedoch klar wurde, wer wann durch welche Handlung gegen welchen Straftatbestand verstossen haben soll (act. 3.1);
- die Bundesanwaltschaft A. mit E-Mail vom 18. Juli 2014 mitteilte, dass seine Anschuldigungen den formellen Anforderungen an eine Strafanzeige nicht genügten, weshalb die Bundesanwaltschaft diesbezüglich keine Strafuntersuchung einleiten werde (vgl. act. 1, S. 3 f.);
- die Bundesanwaltschaft A. nach einer weiteren elektronischen Eingabe seinerseits dahingehend informierte, dass sie auch nicht Aufsichtsbehörde über die Verwaltungs-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden von Bund und Kantonen sei, weshalb bei ihr weder Beschwerden noch Ersuchen um Untersuchungen gegen diese Behörden eingereicht werden könnten (vgl. act. 1, S. 2 f.);
- A. hierauf mit Eingabe vom 23. Juli 2014 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Bundesanwaltschaft und gegen die Aargauer Polizei erhob und unter Bezugnahme auf seinen E-Mail- Verkehr mit der Bundesanwaltschaft ausführte, er empfinde deren Vorgehensweise als schreckliche Rechtsverweigerung und -verzögerung (act. 1);
- er gleichentags mit separater Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (BP.2014.49, act. 1);
- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft einlud, ihr die eingangs erwähnten sieben E-Mail-Nachrichten einzureichen (act. 2), und die Bundesanwaltschaft dieser Aufforderung am 28. Juli 2014 nachkam (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG) und u. a. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden kann (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);
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- sich die Kritik des Beschwerdeführers sinngemäss gegen die Mitteilung der Bundesanwaltschaft richtet, gestützt auf seine Eingaben mittels E-Mail keine Strafuntersuchung zu eröffnen;
- den Eingaben des Beschwerdeführers weder eine Darstellung des massgeblichen Sachverhalts noch eine konkrete Darlegung entnommen werden kann, wer sich wann, wo und wie strafbar verhalten haben soll;
- auf Grund seiner unsubstantiierten Vorbringen insbesondere auch unklar bleibt, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine konkrete Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sei;
- es sich bei ihm somit nicht um eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO handelt, womit er sich vorliegend auch nicht im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger anmelden kann;
- einer anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zustehen (Art. 301 Abs. 3 StPO);
- der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich nicht zur Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf seine Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. hierzu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;
- im Übrigen die dem Beschwerdeführer gegenüber gemachten Erklärungen der Beschwerdegegnerin inhaltlich nicht zu beanstanden sind;
- das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 29 Abs. 3 BV);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.