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Bundesstrafgericht 28.01.2014 BB.2014.10

28 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·695 mots·~3 min·3

Résumé

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Texte intégral

Verfügung vom 28. Januar 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., 2. B., vertreten durch A., 3. C., vertreten durch A. Beschwerdeführer

gegen

1. OBERGERICHT DES KANTONS BERN, Beschwerdekammer in Strafsachen,

2. Rechtsanwalt D., Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2014.10, BB.2014.11, BB.2014.12

- 2 -

Der Einzelrichter hält fest, dass:

- das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 die von den Privatklägern A., B. und C. gegen die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. August 2013 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (act. 3.6);

- es hierbei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 1'000.-- bestimmte, diese den Beschwerdeführern auferlegte und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 812.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausrichtete (act. 3.6);

- A. gegen den Entschädigungsentscheid in eigenem Namen und als Vertreterin von B. und C. mit Eingabe vom 9. Januar 2014 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob, mit welcher sie sinngemäss beantragt, den Entschädigungsentscheid bis zur Fällung des Urteils des in der Hauptsache ebenfalls mit Beschwerde angerufenen Bundesgerichts zu stornieren (act. 1);

- A. am 14. Januar 2014 zwecks Bestimmung des Beschwerdegegenstandes aufgefordert wurde, dem Bundesstrafgericht eine Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen (act. 2);

- A. dieser Aufforderung am 16. Januar 2014 nachgekommen ist (act. 3).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeführer geltend machen, aufgrund ihres Weiterzugs der Strafsache ans Bundesgericht stehe die unterliegende und somit die kostenpflichtige Partei des kantonalen Beschwerdeverfahrens noch gar nicht fest;

- die zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gegebene Frist von zehn Tagen unhaltbar sei, da die Entschädigungspflicht von der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache abhänge (vgl. act. 1, S. 2);

- sich die Beschwerdeführer offenbar gestützt auf die dem angefochtenen Beschluss beigegebene Rechtsmittelbelehrung und auf deren Hinweis auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO zu diesem Vorgehen entschlossen;

- 3 -

- die Beschwerde vorliegend gestützt auf Art. 395 lit. b StPO durch den Einzelrichter zu beurteilen ist (vgl. hierzu zuletzt die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 2);

- gegen den vorliegenden Entschädigungsentscheid gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO alleine der amtliche Verteidiger in eigenem Namen zur Beschwerdeführung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt ist (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204), wie dies die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides richtig festhält;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), unter solidarischer Haftbarkeit gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO;

- diese vorliegend auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 28. Januar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen - Rechtsanwalt D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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