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Bundesstrafgericht 17.06.2013 BB.2013.56

17 juin 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·733 mots·~4 min·2

Résumé

Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 17. Juni 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kupsch,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2013.56, BB.2013.57

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 20. August 2002 gegen A. und gegen B. ein Strafverfahren eröffnete wegen des Verdachts der Geldwäscherei (vgl. act. 1.2, Ziff. 1.2);

- sie in diesem Zusammenhang am 23. August 2002 u. a. das Guthaben auf dem auf A. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank C. SA beschlagnahmte (vgl. act. 1.2, Ziff. 1.3);

- A. am 8. Mai 2012 von der Bundesanwaltschaft in Aussicht gestellt wurde, das Strafverfahren werde infolge inzwischen eingetretener Verjährung eingestellt (act. 1.5);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Februar 2013 das gegen A. und B. laufende Strafverfahren sistierte (act. 1.2);

- A. und B. mit Beschwerde vom 29. April 2013 beantragten, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei (gestützt auf Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 397 Abs. 3 StPO) anzuweisen, das Strafverfahren definitiv einzustellen und die auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. SA liegenden Vermögenswerte freizugeben (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft am 21. Mai 2013 das sistierte Strafverfahren wieder an die Hand nahm, dieses einstellte und die das erwähnte Konto betreffende Beschlagnahme aufhob (act. 5.2);

- sie am selben Tag der Beschwerdekammer beantragte, die Beschwerde sei nach Eintritt der Rechtskraft der am 21. Mai 2013 erlassenen Verfügung als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten- und Entschädigung seien wem rechtens aufzuerlegen (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959);

- 3 -

- sich die Beschwerdegegnerin vorliegend im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort dem Beschwerdeantrag vollständig unterzieht, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann;

- wenn ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird, diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.17 vom 17. April 2012);

- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdegegnerin demzufolge den Beschwerdeführern eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);

- diese Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (inkl. Auslagen; ohne MwSt., da der Wohnsitz der Klienten im Ausland liegt; Art. 10, Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]);

- 4 und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen; ohne MwSt.) auszurichten.

Bellinzona, 18. Juni 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kupsch - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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