Beschluss vom 23. Mai 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes, C., Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2012.36
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 22. November 2011 gegen die D. AG einen Strafbefehl erliess, worin A. namentlich als Empfänger von Bestechungszahlungen genannt wurde (act. 2, S. 2);
- A. mit Eingabe vom 6. März 2012 gegen B. und C., beides Staatsanwälte des Bundes ein Ausstandsgesuch stellt (act.1);
- A. in dieser Eingabe zudem beantragt, es seien alle Verfahrenshandlungen, an welchen B. und seine Kollegen beteiligt waren, insbesondere die Verfügung betreffend Verweigerung der Akteneinsicht vom 8. Februar 2012, aufzuheben, eventualiter in Wiedererwägung zu ziehen und es sei dem Gesuchsteller umgehend vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren (act. 1, S. 2);
- die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2012 auf Abweisung des Gesuches schliesst, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 29. März 2012 an seinen gestellten Anträgen festhält (act. 4), was der Bundesanwaltschaft am 30. März 2012 zur Kenntnisnahme mitgeteilt wurde (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörden tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat;
- der Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners durch seine namentliche Nennung im Strafbefehl vom 22. November 2011 begründet sieht (act. 1 und act. 4);
- er von dieser Nennung bereits seit längerer Zeit Kenntnis hat; er sich jedoch erst aufgrund des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, worin in der namentlichen Nennung von mutmasslichen Bestechungsgeldempfängern für ihre Verfahren eine Befangenheit der betroffenen Staatsanwälte des Bundes erblickt wurde (Entscheid des Bundes-
- 3 strafgerichts BB.2011.135 und BB.2011.136 vom 14. Februar 2012), zur Stellung des Ausstandsgesuches veranlasst sah;
- das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 58 N.5 mit weiteren Hinweisen);
- vorliegend das Ausstandsgesuch erst mehrere Wochen nach Kenntnisnahme der namentlichen Nennung des Gesuchstellers im Strafbefehl vom 22. November 2011 erfolgte und deswegen als verspätet zu qualifizieren ist;
- das Begehren um Akteneinsicht, bzw. deren Verweigerung bereits beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist und eine mögliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 396 StPO ohnehin verspätet erfolgt wäre (act. 1.2);
- nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 23. Mai 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Florian Baumann, - B., Staatsanwalt des Bundes, - C., Staatsanwalt des Bundes,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.