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Bundesstrafgericht 30.08.2011 BB.2011.85

30 août 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·659 mots·~3 min·3

Résumé

Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO).;;Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO).;;Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO).;;Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 30. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt E.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO) sowie Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.85

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen A. und weitere Mitbeschuldigte, darunter dessen Ehefrau B., eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und weiterer Delikte;

- A. und Rechtsanwalt E. am 20. April 2011 mit separaten Schreiben die Bundesanwaltschaft ersuchten, E. sei in der Strafuntersuchung gegen A. als dessen neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen (vgl. BB.2011.49);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2011 die Anträge von E. und A. auf Einsetzung von E. als amtlicher Verteidiger von A. abwies, wogegen E. bzw. A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (vgl. BB.2011.49);

- im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2011.49 vom 7. Juli 2011 festgehalten wurde, es bestehe hinsichtlich der Verteidigung von A. durch E. ein offensichtlich latenter Interessenkonflikt, weswegen die beantragte Vertretung unmöglich sei;

- infolge dessen die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 12. August 2011 Rechtsanwalt C. sowie als dessen Substitut Rechtsanwalt D. als amtlichen Verteidiger von A. einsetzte;

- E. hiergegen am 23. August 2011 im Namen von A. mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, die Entlassung von Rechtsanwalt C. sowie Rechtsanwalt D. aus der amtlichen Verteidigung beantragt und das Gesuch um Ausstand beinahe aller Mitglieder der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts stellt (act. 1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bereits im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2011.49 vom 7. Juli 2011 festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Vertretung von A. durch E. ein Interessenkonflikt besteht und somit diese Vertretung nicht zulässig ist;

- die Frage betreffend Vertretung von A. durch E. somit eine „res iudicata“ darstellt;

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- E. deshalb nicht rechtsgültig im Namen und im Auftrag von A. in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Strafverfahren und den damit zusammenhängenden Nebenverfahren auftreten kann;

- infolge dessen mangels Vertretungsbefugnis von E. nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann;

- sich durch das Verhalten von E. der Verdacht der missbräuchlichen Ausübung des Anwaltsberufs aufdrängt, weswegen im Falle weiterer Eingaben von E. als Vertreter von A. eine Meldung an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vorbehalten wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);

- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. August 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt E. - A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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