Beschluss vom 11. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Advokat Caspar Zellweger,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.45
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt Zellweger reichte am 15. März 2011 im Namen und Auftrag der A. AG in Liquidation bei der Bundesanwaltschaft einen Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung gegen B. plc, AS C. – vormals AS D. – sowie E. wegen Verdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB und eventualiter wegen Verdachts auf mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB ein (act. 1.3). Die Anzeige dreht sich um einen Sachverhalt, welcher im engen Zusammenhang mit dem Anlageimperium rund um F. und Konsorten steht, weswegen von der Bundesanwaltschaft bereits mehrere Strafverfahren eröffnet wurden. In der Anzeige wird vorgebracht, die von G., H. und I. gegründete Investitionsgesellschaft – die A. AG – habe im Jahr 2002 öffentlich Investoren zur Aktienzeichnung eingeladen. Insgesamt habe die A. AG Geldmittel in einer Höhe von rund Fr. 33 Mio. erhalten. Den Aktionären sei dabei vom damaligen Verwaltungsrat, bestehend aus den drei vorgenannten Gründern, versprochen worden, diese Geldmittel würden selbst angelegt und verwaltet. Diese Zusicherung sei bis Ende Juli 2004 eingehalten worden, bis der damalige Verwaltungsrat pflichtwidrig über das damals noch vorhandene Vermögen von rund Fr. 33 Mio. verfügt habe. Dadurch habe die A. AG ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen verloren (act. 1.3, S. 3, Ziff. 2). Diesbezüglich hätten die einzelnen Aktionäre mit Eingabe vom 1. Juli 2005 Anzeige erstattet, welcher sich die A. AG mit Erklärung vom 16. Juni 2006 angeschlossen habe. Diese Anzeige habe zur Strafuntersuchung in Sachen A. unter anderem wegen Verdachts der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsführung und Verdachts des Betrugs geführt, die gegen F., G., H., I., J. und K. eröffnet worden sei (act. 1.3, S. 3, Ziff. 3). Ab 2004 seien etliche negative Pressemeldungen über das Anlageimperium F. erschienen (Beilagenordner, Beleg 14), was dazu geführt habe, dass die Anleger nervös geworden seien. Unter Anleitung von F., J. und K. habe der Verwaltungsrat der A. AG am 2. August 2004 das gesamte Vermögen in Höhe von US$ 23'525'484.-- vom Konto der A. AG bei der B. plc auf ein neu eröffnetes Konto bei der AS D. (welche 2008 in AS C. unfirmiert wurde [Beilagenordner, Beleg 9 und 10]), überweisen lassen. Von dort aus wurden die Gelder am 5. August sowie am 17. August 2004 auf bei der gleichen Bank unterhaltene Konten der von K. kontrollierten L. SA überwiesen. In der Folge habe K. bzw. die L. SA das Vermögen, mit Ausnahme des Betrages von US$ 600’000.--, welcher K. als Honorar gedient haben soll, an die M. Gruppe überwiesen (act. 1, S. 4, Ziff. 9). Die AS D. sei durch ihren Mitarbeiter E., welcher gemäss Angaben von K. Direktor für Trade Finance bei der AS D. gewesen sei, von Anfang an in die Planung und Umsetzung des Pro-
- 3 jekts „cash back“ involviert gewesen (act. 1, S. 5 und act. 1.3, S. 9 sowie Beilagenordner, Beleg 29). Indem die B. plc das Geld der A. AG, im Wissen darum, dass das Geld dazu bestimmt war, an eine andere Gesellschaft zu fliessen, in US$ umgewandelt und zur AS D. transferiert habe, habe sie sich der Geldwäscherei nach Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB, eventualiter der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die AS D. habe diesen Tatbestand erfüllt, indem sie ohne genügende Dokumentation ein Konto für die A. AG eröffnet, ohne Hinterfragung das gesamte Vermögen der A. AG an die L. SA weitergeleitet, sowie weitere Gesellschaftskonten der Beteiligten, auf denen es zu verschiedenen Zahlungsströmen in unterschiedlichen Höhen und Währungen gekommen sei, geführt habe (act. 1.3, S. 30, Ziff. 64 und 65). Überdies sei die B. plc und die AS D. auch an den Vortaten, d.h. am Betrug und der ungetreuen Geschäftsbesorgung, massgeblich beteiligt gewesen. Am 28. April 2011 erliess die Bundesanwaltschaft in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.1).
B. Gegen die zuvor erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 12. Mai 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes:
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. April 2011 im Verfahren Aktenzeichen OAB.11.0024 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 397 Abs. 2 + 3 StPO anzuweisen, eine Untersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO zu eröffnen.
2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). In der Beschwerdereplik vom 27. Juni 2011 hält die A. AG an ihren Anträgen fest (act. 9). Mit Beschwerdeduplik vom 6. Juli 2011 bestätigt die Bundesanwaltschaft ihre Anträge vollumfänglich (act. 11). Die Beschwerdeduplik wurde der A. AG am 8. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn. 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322 StPO N. 6). Die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die I. Beschwerdekammer verfügt demnach über volle Kognition (vgl. hierzu STEPHEN- SON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N. 15, oder auch OMLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N. 27; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 387; SCHMID, a.a.O., Art. 393 StPO N. 16; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] –
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Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 32 ad art. 393 CPP; a.M. hinsichtlich der Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 13, mit Hinweis auf HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich – Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn. 1052).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich in der Strafanzeige vom 15. März 2011 als Privatklägerin konstituiert (vgl. act. 1.3). Somit ist sie in jedem Fall zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert, weswegen auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, mithin kein Anlass zur Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO besteht. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch mangels Straftatbestand nur ergehen, wenn von vornherein feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Sie ist mithin nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Folglich darf keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen OMLIN, a.a.O., Art. 310 StPO N. 8 f.; LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 5; SCHMID, a.a.O., Art. 310 StPO N. 2; GOLDSCHMID/MAURER/SOLL BERGER, a.a.O., S. 300; CORNU, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 et 7-8 ad art. 310 CPP; NOSEDA, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 1 e segg. ad art. 310 CPP; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1265).
3. Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 15. März 2011 unter anderem damit, es sei nicht hinreichend dargetan, dass sich die angezeigten Personen an der Vortat zur Geldwäscherei beteiligt hätten. Es werde in der Anzeige an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass sich die B. plc gegen die beabsichtigte Geldtransaktion zur AS D. gewehrt habe. Überdies sei in der Strafanzeige lediglich der
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Verdacht der Geldwäscherei, evtl. der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften aufgeführt (act. 1.1, Ziff. 2). Hinsichtlich der B. plc und der AS D. (bzw. der AS C.) bestehe keine schweizerische Zuständigkeit. Betreffend E. wäre ein mögliches deliktisches Handeln nach Art. 305bis StGB in der Schweiz, wenn überhaupt, marginal, weswegen kein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Verfolgung dieser Person in der Schweiz vorliege (act. 1.1, Ziff.3). Dazu komme, dass betreffend E. die Voraussetzungen nach Art. 7 StGB nicht erfüllt seien. Dieser würde sich weder in der Schweiz befinden noch würde er als mutmasslich litauischer Staatsbürger ausgeliefert werden. Damit seien die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt (act. 1.1, Ziff.4). Eine materielle Prüfung des Sachverhaltes hinsichtlich der Anhandnahme einer Strafuntersuchung erfolgte seitens der Beschwerdegegnerin nicht (act. 1.1, Ziff. 6).
4. 4.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei unter anderem um eine Straftat nach Art. 305bis StGB, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit einer natürlichen Person bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 3 StGB). Der Einbezug von ausländischen Gesellschaften stellt dabei keine besondere Schwierigkeit dar, sofern ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Straftat in der Schweiz gegeben ist (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 102 StGB N. 403; MACALUSO, La responsabilité pénale de l’entreprise, Commentaire des art. 100quater et 100quinquies CP, Genf/Clarens 2004, S. 179).
4.2 Die B. plc weist die Rechtsform einer GmbH und die AS C. (vormals AS D.) diejenige einer Aktiengesellschaft, mithin Rechtsformen, welche auch der Schweizerischen Rechtsordnung bekannt sind, auf. Zweifelsohne handelt es sich bei den in der Strafanzeige aufgeführten Handlungen um solche, die in der Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Unternehmenszwecks stehen. Ohne Ermittlungen kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen, ob die vorgehaltenen Taten wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Strafbarkeit
- 7 von E., welcher als (damaliger) Mitarbeiter der AS D. gehandelt hat. Gegenstand der Strafanzeige vom 15. März 2011 ist unter anderem der Geldwäschereiverdacht im Sinne von Art. 305bis StGB gegen die beiden vorerwähnten juristischen Personen. Gemäss der zuvor zitierten Lehre wird in einem solchen Fall das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit einer natürlichen Person bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Die Prüfung dieser Frage bedarf eingehender Abklärungen, welche vorliegend nicht erfolgt sind. Somit kann an dieser Stelle nicht festgestellt werden, wie es sich hinsichtlich des Organisationsverschuldens der angezeigten Unternehmen verhält. Damit ein Unternehmen dem schweizerischen Recht unterstellt werden kann, bedarf es überdies eines Anknüpfungspunkts in der Schweiz. Ein solcher ist schon alleine dadurch gegeben, dass der beanzeigte Sachverhalt in einem untrennbaren Bezug zur Finanzaffäre um F. steht und bezüglich dem gleichen Sachverhalt bereits eine Untersuchung gegen F., I., H., J., K. und N. (Verfahren der BA EAII.04.0277) läuft, in welcher insbesondere untersucht wird, „dass das bei O. Ltd. investierte Eigenkapital der A. AG in Verletzung des Gesellschaftszwecks und in Missachtung der bereits bei der Emission (Aktienkapitalerhöhung vom Dezember 2002) in Aussicht gestellten und vom Verwaltungsrat im Geschäftsbericht 2003 für mindestens ein weiteres Jahr zu verfolgenden Anlagestrategie abgezogen und für ein völlig anderes Geschäft verwendet wurde“ (act. 6, S. 2). Überdies handelt es sich bei der Geschädigten um eine schweizerische Gesellschaft mit Sitz in W. (vgl. Handelsregisterauszug, Beilagenordner, Beleg 4). Wie noch zu zeigen sein wird, haben sich die zur Frage stehende Delikte grösstenteils in der Schweiz abgespielt oder wurden zumindest in der Schweiz massgeblich geplant und vorbereitet. Insgesamt steht somit fest, dass eine Strafbarkeit der beiden angezeigten Unternehmen – B. plc und AS C. (vormals AS D.) – gemäss Art. 102 StPO unter den gegebenen Umständen grundsätzlich in Frage kommt.
5. 5.1 Gemäss Art. 3 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbe-
- 8 standsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346 StGB a.F.]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte [Art. 3-7 StGB], ZStrR 114/1996, S. 237 ff.; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: ACKERMANN/DONATSCH/REHBERG [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 143 ff.). Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt namentlich etwa, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3 m.w.H.; CASSANI, a.a.O., S. 252). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen. Unwesentlich ist dabei, ob der Beteiligte ein Tatbestandsmerkmal eigenhändig verwirklicht, die Verwirklichung physisch unterstützt oder bloss einen Planungsbeitrag leistet (POPP/LEVANTE, Basler Kommentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 8 StGB N. 13 m.w.H.).
5.2 Im angezeigten Sachverhalt geht es darum, dass im Rahmen der „cashback“-Aktion Gelder von einem Konto der A. AG bei der B. plc (Z.) auf ein neu errichtetes Konto bei der AS D. überwiesen wurden, von welchem im Nachgang die Gelder an die M. Gruppe sowie an K. übertragen wurden (act. 1). Anfänglich weigerte sich die B. plc in allgemeiner Art und Weise, die Gelder der A. AG auf ein fremdes Konto zu überweisen (Beilagenordner, Beleg 23, Ziff. 2). Im Schreiben vom 29. Juli 2004 führte P. im Namen von B. plc dann präzisierend aus, eine Überweisung der Gelder an die AS D. in Y. stehe nicht in Einklang mit den Instruktionen der A. AG anlässlich der Kontoeröffnung (Beilagenordner, Beleg 32): „You will appreciate that, as a regulated financial institution, B. plc needs to be satisfied that it is acting on proper authority before following instructions of this nature. This is necessary in particular when its customers are not the beneficial owners of the funds that B. plc holds, but instead manage those funds for the benefit of others. That is the case here, because you have previously told B. plc that A. AG opened the account with it in its capacity as a portfolio manager. B. plc has therefore understood from the outset that A. AG has been operating its account with it for the purposes of managing funds that are beneficially owned by others, and in particular investing those funds in investment contracts purchased through B. plc. We and B. plc do not understand how A. AG’s intendes use of those funds to purchase Q. Group could be consistent with its obligations as a portfolio manager.” Im selben Schreiben deutete die B. plc überdies darauf hin, dass eine Auszahlung der Gelder nur an
- 9 eine Bank in der Schweiz, Deutschland oder England erfolgen könne. Nach mehreren Treffen und Briefen (vgl. Auflistung in act. 1.3, S. 11) erfolgte jedoch dennoch die Überweisung von USD 23'525'484.36 auf ein speziell hierfür neu eröffnetes Konto der A. AG bei der AS D. in Y. (Beilagenordner, Beleg 30). Grundlage dafür dürfte wohl das Schreiben vom 30. Juli 2004 von K. an P. (Beilagenordner, Beleg 35) gewesen sei, welches seitens der B. plc als „legal opinion“ bezeichnet wurde (Beilagenordner, Beleg 47). Da dieses von K. als Direktor der L. SA, mithin der zukünftigen Empfängerin der Gelder, verfasst wurde, handelt es sich dabei um einen Beleg, welcher den gestellten Anforderungen der B. plc vom 29. Juli 2004 wohl kaum entsprechen dürfte. Dieses Vorkommnis stellt ein Indiz dar, dass die B. plc wissentlich und willentlich in die dubiose Transaktion der Gelder der Beschwerdeführerin verwickelt war. Ihre genaue Beteiligung kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden und bedarf einer Untersuchung. Mit jetzigem Wissenstand drängt sich jedenfalls die Annahme einer mutmasslichen Mittäterschaft an den von F. und Konsorten begangenen Delikten – soweit sie im Zusammenhang mit der Transaktion der Gelder stehen – auf. Aufgrund der heutigen Aktenlage steht demnach eine Beteiligung an den von F. und Konsorten begangenen Taten im Vordergrund. Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die AS D. die Kontoeröffnungen vorgenommen, ohne über die dafür notwendigen Dokumente verfügt zu haben. Die AS D., bzw. E. seien von Anfang an über das Vorgehen der Transaktion informiert gewesen und hätten wissentlich und willentlich ein reines Durchgangskonto eröffnet (vgl. act. 1.3, S. 28 f.). Da sich die B. plc weigerte, die Gelder auf ein A. AG-fremdes Konto zu überweisen, liess K. für die A. AG bei der AS D. in Y. durch E. – Mitarbeiter bei der AS D. – ein Konto eröffnen (Beilagenordner, Beleg 29). Gemäss übereinstimmenden Aussagen von mehreren Beteiligten sei auf die AS D. in Lettland ausgewichen worden, weil in den umliegenden Ländern, aufgrund der negativen Presseberichte, niemand mehr bereit gewesen sei, ein Konto, welches mit F. bzw. seinen Gesellschaften im Zusammenhang stehe, zu eröffnen (Beilagenordner, Beleg 48, 49, 50, 51). Gemäss Aussagen von K. sei geplant gewesen, dass die AS D. bei der ganzen Angelegenheit eine zentrale Rolle übernehmen solle, weswegen diese von Anfang an umfassend über die gesamte Transaktion orientiert und dokumentiert worden sei (Beilagenordner, Beleg 13, Rn. 41 ff.). Anfangs August 2004 sei sodann E. zwecks Besprechung mit K. und evtl. weiteren Beteiligten nach Z. gekommen (Beilagenordner, Beleg 51, 52 und 53). In der Folge wurde unter anderem auch ein Konto für die R. Inc. und die S. Ltd. bei der AS D. eröffnet (Beilagenordner, Beleg 16). Vom Konto der A. AG bei der AS D. erfolg-
- 10 ten dann Überweisungen auf das Konto ebenfalls bei der AS D. von K. selbst sowie auf dasjenige der L. SA. In der Folge wurden die Gelder über die L. SA auf die Konten der M. Gruppe überwiesen. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint der Geldtransfer, über welchen die AS D. bzw. E. gemäss Aussagen von K. informiert und dokumentiert gewesen seien, äusserst fragwürdig. Die genaue Tatbeteiligung, insbesondere deren subjektive Seite, kann ohne Ermittlungen nicht abschliessend beurteilt werden. Zweifelsohne kann jedoch eine Tatbeteiligung seitens der AS D. bzw. E. nicht zum Vornherein eindeutig ausgeschlossen werden, wenn auch nur sehr wage Hinweise auf eine solche bestehen. Insgesamt steht somit fest, dass Anhaltspunkte für eine mittäterschaftliche Beteiligung am mutmasslich deliktischen Vermögenstransfer der Gelder der A. AG von der B. plc über die AS D. an die M. Gruppe bestehen. Unter welchen Tatbestand diese Handlungen im Detail zu subsumieren sind, wäre in einem Ermittlungsverfahren abzuklären. Diese Feststellung dürfte wohl weitgehend unbestritten sein, führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 doch selbst aus, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2011 sei wegen fehlender Prozessvoraussetzungen und nicht wegen fehlendem Straftatbestand erlassen worden (act. 6).
6. Zur Begründung der Nichtanhandnahme bringt die Beschwerdegegnerin weiter vor, E. sei vermutlich litauischer Staatsangehöriger und im Ausland wohnhaft, nähere Angaben seien nicht bekannt (act. 1.1, S. 1). Er befinde sich weder in der Schweiz, noch würde er als mutmasslich litauischer Staatsbürger von seinem Land an die Schweiz ausgeliefert (act. 1.1, S. 3). Diese Darstellungen basieren offenbar auf reinen Vermutungen der Beschwerdegegnerin, weswegen sie für die Begründung einer Nichtanhandnahme keine Grundlage bilden.
7. 7.1 Nach dem Gesagten bestehen vorliegend einige wage Anhaltspunkte, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Gemäss dem in Art. 8 StPO stipulierten gemässigten Opportunitätsprinzips kann von der Strafverfolgung jedoch unter anderem abgesehen werden, wenn die Schuld und die Tatfolgen geringfügig sind (Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB). Das Opportunitätsprinzip findet auch bei Unternehmungen
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Anwendung, denen – wie vorliegend – eine Bestrafung nach Art. 102 StGB droht, sofern ein bloss geringfügiges Organisationsverschulden und nicht schwere Tatfolgen vorliegen (RIKLIN, Basler Kommentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 52 StGB N. 13 m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 52 StGB dient unter anderem dazu, das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren (FIOLKA/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 8 StPO N. 27).
7.2 Gemäss obigen Ausführungen sind aus den Akten keine Hinweise auf ein Organisationsverschulden der angezeigten Unternehmungen ersichtlich. Sogar die Beschwerdeführerin selbst machte in ihren Eingaben keinerlei diesbezüglichen Angaben. Demnach ist davon auszugehen, dass, sollte überhaupt ein Organisationsverschulden vorliegen, dieses als äusserst gering einzustufen wäre. Die Tatfolgen sind überdies nicht primär durch das Handeln der angezeigten Unternehmen und E., sondern vorwiegend durch dasjenige von F. und Konsorten verursacht. Bei der angestrebten Strafbarkeit ist zu berücksichtigen, dass dieser im gesamten Verfahrenskomplex rund um die Affäre F. lediglich eine sehr untergeordnete Bedeutung zukommen könnte. Die Ausdehnung des bereits sehr weit fortgeschrittenen Verfahrens auf die B. plc, die AS D. und E. hätte aufgrund des internationalen Bezugs diverse Rechtshilfeverfahren zur Folge und würde zu einer untragbaren Verzögerung und Komplexität führen, was dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit krass entgegenlaufen würde. Durch die Nichtanhandnahme werden überdies die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise betroffen, da es ihr unbenommen ist, diese in einem Zivilprozess durchzusetzen.
7.3 Unter Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 8 StPO ist demnach die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegenüber B. plc, AS C. (vormals AS D.) sowie E. gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. Oktober 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Advokat Caspar Zellweger - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.