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Bundesstrafgericht 11.08.2011 BB.2011.39

11 août 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·915 mots·~5 min·1

Résumé

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO);;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO);;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO);;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 11. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.39

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 19. Oktober 2004 die Liegenschaft Z. in Y. im Eigentum von A. mit einer Grundbuchsperre belegte (act. 6.1) und im weiteren Verlaufe des Verfahrens weitere Vermögenswerte von A. beschlagnahmte;

- A. und dessen Ehefrau B. im Herbst 2006 aus der genannten Liegenschaft auszogen und die C. AG in Y. seit dem 20. September 2006 mit der Bewirtschaftung der Liegenschaft beauftragt ist (act. 1.1, S .1 und 2);

- in den Jahren 2009 und 2010 mehrere Schäden an der Liegenschaft Z. auftraten, welche eine Sanierung unabdingbar machen (act. 1.9, act. 1.1, S. 2);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. April 2011 Fr. 200'000.-- aus den beschlagnahmten Vermögenswerten von A. für Sanierungsmassnahmen und die seit dem 1. Januar 2011 laufenden Unterhalts- und Verwaltungskosten der Liegenschaft Z. zur Verfügung stellte (act. 1.1, S. 3);

- A. mit Beschwerde vom 14. April 2011 die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Auferlegung der Sanierungskosten der Liegenschaft Z. in Y. auf die Bundesanwaltschaft, respektive die Staatskasse beantragt (act. 1, Ziff. I.);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2011 beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act. 6);

- A. in seiner Beschwerdereplik vom 24. Mai 2011 sinngemäss an seiner Beschwerde festhält (act. 8).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga-

- 3 nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);

- der Beschwerdeführer am 5. April 2011 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangte und am 14. April 2011 Beschwerde erhob (act. 1, Ziff. II.1), die Beschwerde somit form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- der Beschwerdeführer als Eigentümer der beschlagnahmten Vermögenswerte direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die Schäden an der Liegenschaft Z. in Y. von keiner Partei bestritten sind und eine ausbleibende Sanierung zu einem enormen Schaden führen würde (act. 1, Ziff. 6);

- der Beschwerdeführer der vorzeitigen Verwertung der Liegenschaft zugestimmt hat (act. 1, Ziff. 5; act. 6, Ziff. 9) und die Liegenschaft ohne Sanierung nicht veräussert werden könnte, womit die anfallenden Kosten Verwertungskosten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB darstellen und die Finanzierung der Sanierung durch Verwendung der ebenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Vermögenswerte somit angebracht ist;

- die der Bundesanwaltschaft vorgeworfene Verletzung der Sorgfaltspflicht (act. 1, Ziff. 5) durch den Geschädigten im heutigen Verfahrensstadium allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung gegen die Bundesanwaltschaft nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) geltend zu machen ist, nachdem die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene StPO keine entsprechende Klage auf Schadenersatz infolge einer Sorgfaltspflichtverletzung der Strafverfolgungsbehörden vorsieht;

- auf die Beschwerde aus den oben genannten Gründen nicht eingetreten wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet wird und der Restbetrag von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist (Art. 73

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StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);

- 5 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. August 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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