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Bundesstrafgericht 15.10.2010 BB.2010.68

15 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,719 mots·~9 min·2

Résumé

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).;;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).;;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).;;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).

Texte intégral

Entscheid vom 15. Oktober 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Lampert,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.68

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 erstattete die Bank B. der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei (MROS) eine Meldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB hinsichtlich ihrer Geschäftsbeziehung mit der A. Ltd. (act. 9.2). Nachdem ihr die MROS diese Meldung weitergeleitet hatte, eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. Juni 2010 gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (act. 9.1). In ihrer Eröffnungsverfügung nahm die Bundesanwaltschaft bereits Bezug auf ein von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main an die Schweiz gerichtetes Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2010, in welchem u. a. die A. Ltd. genannt und verdächtigt wird, Teil eines sehr komplexen Mehrwertsteuerkarussells zu sein (act. 9.5). Ebenfalls am 7. Juni 2010 erliess die Bundesanwaltschaft eine Verfügung, mit welcher sie u. a. gestützt auf Art. 65 BStP und Art. 18 IRSG die sofortige Beschlagnahme der Vermögenswerte der A. Ltd. anordnete (act. 9.3). Nachdem die Bundesanwaltschaft die ebenfalls am 7. Juni 2010 verhängte Mitteilungssperre aufgehoben hatte, informierte die Bank B. am 29. Juni 2010 die A. Ltd. über die ihr Konto betreffende Vermögenssperre (act. 12.1). Bezug nehmend auf ein entsprechendes Gesuch um Akteneinsicht teilte die Bundesanwaltschaft der A. Ltd. am 22. Juli 2010 mit, dass die Beschlagnahme gestützt auf die eingangs erwähnte MROS-Meldung erfolgt sei. Zusammen mit dieser Mitteilung überliess sie der A. Ltd. eine Kopie der MROS-Meldung sowie der Beschlagnahmeverfügung (act. 12.2). Bezug nehmend auf diese Informationen ersuchte die A. Ltd. die Bundesanwaltschaft am 23. Juli 2010 um Zustellung des in der Beschlagnahmeverfügung erwähnten Rechtshilfeersuchens sowie der entsprechenden Eintretensverfügung (act. 12.3). Die Bundesanwaltschaft teilte der A. Ltd. hierauf am 26. Juli 2010 mit, dass ein solches Rechtshilfeersuchen im vorliegenden Verfahren bis dato nicht eingegangen sei (act. 12.5). Den Antrag der A. Ltd. vom 28. Juli 2010 um sofortige Freigabe der am 7. Juni 2010 mit Beschlag belegten Vermögenswerte wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Juli 2010 ab (act. 1.2).

B. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 9. August 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die sofortige Freigabe ihrer mit Beschlag belegten Vermögenswerte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundesanwaltschaft (act. 1).

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Mit Verfügung vom 24. September 2010 hob die Bundesanwaltschaft u. a. die im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren verfügte Sperrung des Kontos der A. Ltd. per sofort auf, wies jedoch darauf hin, dass die dieses Konto betreffende Beschlagnahme im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens für die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ausdrücklich bestehen bleibe (act. 9.10). In ihrer Beschwerdeantwort vom selben Tage beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde vom 9. August 2010 sei – soweit auf sie einzutreten sei – durch Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2010 als erledigt abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 9). In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2010 beantragt die A. Ltd. demgegenüber, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vollständig von der Bundeskasse zu tragen und der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung im Betrage von Fr. 6'000.-- zuzusprechen (act. 12). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Der Beschuldigte kann einen Entscheid allerdings nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Fällt das aktuelle Interesse der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdever-

- 4 fahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

1.2 Als unbegründet erweist sich der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin, welche diesen damit begründet, dass es auf Seiten der Beschwerdeführerin an einem ungerechtfertigten Nachteil im Sinne des Art. 214 Abs. 2 BStP fehlt. Im Falle der Sperrung eines Kontos bzw. der verweigerten Freigabe des Kontos gilt der jeweilige Kontoinhaber stets als persönlich und direkt betroffen und damit als beschwerdelegitimiert (vgl. hierzu TPF 2007 158 E. 1.2). Nachdem die im vorliegenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren angefochtene Vermögenssperre nunmehr aufgehoben worden ist (act. 9.10) und die I. Beschwerdekammer nicht zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der lediglich rechtshilfeweise aufrechterhaltenen Vermögenssperre zuständig ist, erweist sich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, weshalb es als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann.

2. 2.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. zuletzt bspw. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.55 vom 21. Juli 2010; BB.2010.24 vom 1. Juni 2010; BB.2010.19 vom 18. Mai 2010; BB.2010.9 vom 30. April 2010). Bezüglich der Kostenverlegung ist grundsätzlich auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494; GELZER, Basler Kommentar, 2008, Art. 71 BGG N. 14). Die Gerichts- bzw. die Parteikosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 bzw. Art. 68 Abs. 2 BGG).

2.2 Unabhängig von der Frage, ob zum Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme bzw. der entsprechenden Beschwerdeerhebung ein hinreichender Tatverdacht zur Rechtfertigung dieser Zwangsmassnahme bestanden hat, erweist sich das Verhalten der Beschwerdegegnerin als auffallend widersprüchlich. Die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vom 7. Juni 2010 stützte sich sowohl auf Art. 65 BStP als auch auf Art. 18 IRSG (act. 9.3). In ihr wurde zudem explizit das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 8. April 2010 erwähnt (act. 9.3, S. 4). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 22. Ju-

- 5 li 2010 zur Kenntnis gebracht, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass die Vermögensbeschlagnahme gestützt auf die MROS-Meldung erfolgt sei (act. 12.2). Vier Tage später wurde der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin mitgeteilt, dass „im vorliegenden Verfahren“ bis dato kein Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ergangen sei (act. 12.5). In der Annahme, dass die Beschlagnahme nur im Rahmen des nationalen Ermittlungsverfahrens erfolgt sei, entschied sich die Beschwerdeführerin daher zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde. Immerhin setzt der von der Beschwerdegegnerin in der Beschlagnahmeverfügung erwähnte Art. 18 IRSG ein ausdrückliches Ersuchen oder zumindest die Ankündigung eines solchen voraus. Erst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 24. September 2010 erfuhr die Beschwerdeführerin dann tatsächlich, dass bereits am 8. April 2010 ein effektiv auch gegen sie gerichtetes Rechtshilfeersuchen vorlag, gestützt auf dessen Ergänzung vom 28. Juli 2010 dann die rechtshilfeweise Vermögensbeschlagnahme verfügt und nachfolgend die im Inlandverfahren angeordnete Beschlagnahme aufgehoben wurde. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erweckt den Eindruck, dass sie mit der am 7. Juni 2010 verfügten Beschlagnahme von Beginn weg keine nationalen Strafverfolgungsinteressen verfolgte, sondern die noch von einem entsprechenden Rechtshilfeersuchen abhängige rechtshilfeweise Beschlagnahme über den Umweg eines nationalen Strafverfahrens sicherstellen wollte. Der Umstand, dass die im nationalen Strafverfahren verfügte Beschlagnahme nunmehr auf Beschwerde hin umgehend aufgehoben wurde, vermag diesen Eindruck nur zu bestätigen. Dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren im Nachhinein als unnötig erweist, ist damit letztendlich auf die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zurückzuführen.

2.3 Nach dem Gesagten ist daher auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den durch das vorliegende Verfahren verursachten Aufwand eine Entschädigung auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Diese wird mangels ausgewiesenem Aufwand ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen; ohne MwSt.) festgelegt (Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) auszurichten.

Bellinzona, 15. Oktober 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Daniel Lampert - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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