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Bundesstrafgericht 24.07.2009 BB.2009.52

24 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,785 mots·~9 min·2

Résumé

Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 24. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.52, BB.2009.59

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen des gegen A. geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei, u. a. im Wohnhaus und im „Fabrikgebäude“ des Beschuldigten Hausdurchsuchungen durchzuführen. Diese erfolgten im März 2007. Im Zuge der von ihm, seiner Ehefrau und deren Mutter anhängig gemachten Beschwerdeverfahren BB.2009.28 – BB.2009.30 vor der I. Beschwerdekammer erhielt A. am 22. April 2009 erstmals Kenntnis von dem durch die Bundeskriminalpolizei am 9. März 2007 verfassten Vollzugsbericht hinsichtlich der Hausdurchsuchung in Z. (BB.2009.52, Beilage zu act. 1.1). Mit Schreiben vom 22. April 2009 gelangten A. und seine Ehefrau daraufhin an die Bundesanwaltschaft, machten geltend, dass dieser Bericht nicht vollständig sei, und baten sie „als Auftraggeberin dieser Hausdurchsuchung“, bei der Bundeskriminalpolizei einen vollständigen und wahrheitsgetreuen Vollzugsbericht zu verlangen und ihnen diesen umgehend zuzustellen (BB.2009.52, act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 23. April 2009 an die Bundeskriminalpolizei zur Stellungnahme weiter und liess am 28. April 2009 dem Rechtsvertreter der Ehefrau von A., welche im erwähnten Beschwerdeverfahren BB.2009.28 – BB.2009.30 als Vertreterin ihrer mittlerweile als einzige Beschwerdeführerin verbliebenen Mutter fungierte, die entsprechende Stellungnahme der Bundeskriminalpolizei zugehen (BB.2009.52, act. 5.1). A. selber wurde diese Stellungnahme zu jenem Zeitpunkt offenbar nicht zugestellt.

B. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 gelangten A. und seine Ehefrau erneut an die Bundesanwaltschaft und warfen dieser vor, sie habe unterschlagen, dass es sich bei ihrem Anliegen vom 22. April 2009 um eine Beschwerde gemäss Art. 105bis BStP handle, und beantragten ihr sinngemäss, die Eingabe vom 22. April 2009 als Beschwerde im Sinne des Art. 105bis Abs. 1 BStP zu behandeln (BB.2009.52, act. 1.4). In ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter von A. vom 6. Mai 2009 führte die Bundesanwaltschaft aus, sie sei dem Antrag vom 22. April 2009 nachgekommen und habe den Rechtsvertreter der Ehefrau von A. mit einer entsprechenden Stellungnahme der Bundeskriminalpolizei bedient. Es habe kein Anlass bestanden, den Antrag vom 22. April 2009 anders als einen solchen um Beschaffung eines neuen Vollzugsberichts zu verstehen. Diesem Antrag sei die Bundesanwaltschaft umgehend nachgekommen. Sie führte nebenbei aus, es sei fraglich, ob ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 105bis Abs. 1 BStP der Dringlichkeit, welche die Eheleute der Erstattung eines neuen Berichtes

- 3 beimassen, entsprochen hätte (BB.2009.52, act. 1.5). Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte A. der Bundesanwaltschaft mit, dass er und seine Rechtsvertreter bis dato keinen neuen, vollständigen und wahrheitsgetreuen Vollzugsbericht der Bundeskriminalpolizei betreffend der Hausdurchsuchung in Z. erhalten hätten und er deshalb seine Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 1 BStP aufrecht erhalte (BB.2009.52, act. 1.6). Die Bundesanwaltschaft beschied A. gegenüber mit Schreiben vom 19. Mai 2009, dass es sich bei der umstrittenen Hausdurchsuchung um eine Amtshandlung der Bundesanwaltschaft und nicht um eine selbstständige Amtshandlung der Bundeskriminalpolizei gehandelt habe, weshalb Art. 105bis Abs. 1 BStP keine Anwendung finde. Es stehe A. indes frei, gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Akten beim zuständigen Verfahrensleiter zu stellen (BB.2009.52, act. 1.1).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der Bundesanwaltschaft vom 19. Mai 2009 und die Anweisung an die Bundesanwaltschaft, seine Beschwerde gemäss Art. 105bis BStP unverzüglich zu bearbeiten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (BB.2009.52, act. 1). Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2009, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (BB.2009.52, act. 5). In seiner Replik vom 1. Juli 2009 hielt A. vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (BB.2009.52, act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 2. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (BB.2009.52, act. 10).

D. Am 25. Mai 2009 nahm A. im Rahmen einer ihm gewährten Akteneinsicht Kenntnis vom Vollzugsbericht bezüglich der in seinem Fabrikgebäude durchgeführten Hausdurchsuchung (BB.2009.59, act. 1.2). Darauf gelangte er mit Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 1 BStP vom 27. Mai 2009 an die Bundesanwaltschaft und beantragte sinngemäss die Zustellung eines neuen, vollständigen und wahrheitsgetreuen Vollzugsberichts, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft (BB.2009.59, act. 1). Diese verwies mit Schreiben vom 8. Juni 2009 auf ihre Mitteilung vom 19. Mai 2009 und hielt erneut fest, dass Art. 105bis Abs. 1 BStP keine Anwendung finde, es A. aber freistehe, beim zuständigen Ver-

- 4 fahrensleiter einen einlässlich begründeten Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Akten zu stellen (BB.2009.59, act. 1.1). Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. Juni 2009 an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Anweisung an die Bundesanwaltschaft, seine Beschwerde im Sinne von Art. 105bis Abs. 1 BStP unverzüglich zu bearbeiten (BB.2009.59, act. 1). Zur Vermeidung unnötiger Weiterungen wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet.

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2009 (BB.2009.52, act. 5) vor, es fehle dem Beschwerdeführer an der Beschwer, da diesem im angefochtenen Schreiben der Weg aufgezeigt worden sei, wie er sein Anliegen korrekt vorzubringen habe. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin verkennt diesbezüglich, dass mit dem angefochtenen Schreiben das eigentliche Anliegen des Beschwerdeführers, nämlich die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 105bis Abs. 1 BStP, abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer ist daher sowohl materiell wie auch formell beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Ob sein Anliegen zurecht abgewiesen wurde,

- 5 ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden des Beschwerdeführers ist daher einzutreten.

2. Eigentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien bildet die Frage, wie der Betroffene im Falle des Bestreitens der inhaltlichen Richtigkeit eines von der Bundeskriminalpolizei verfassten Vollzugsprotokolls einer durch die Beschwerdegegnerin angeordneten Hausdurchsuchung vorzugehen hat. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich hierbei um eine selbstständig anfechtbare Amtshandlung der Bundeskriminalpolizei gemäss Art. 105bis Abs. 1 BStP handle, kann nicht gefolgt werden. Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist hingegen die Bestimmung von Art. 102bis Abs. 3 BStP, wonach im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens jede betroffene Person bei der Beschwerdegegnerin die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen kann. Die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber gemachten Angaben, sind somit formell – auch wenn sie ohne Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Grundlage ergangen sind – nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2009 als Nebenbemerkung ausgeführt hat, dass die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 105bis Abs. 1 BStP den Dringlichkeitsinteressen des Beschwerdeführers nicht gerecht würde. Aus jenem Schreiben geht nämlich deutlich genug hervor, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers nur als solcher um Beschaffung eines neuen Vollzugsberichts hat verstanden werden können (BB.2009.52, act. 1.5).

3. Nachdem aber die Beschwerdegegnerin den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers nur als solchen nach Berichtigung im Sinne von Art. 102bis Abs. 3 BStP hat verstehen können, hätte sie auch entsprechend handeln sollen. Sie hätte mittels anfechtbarer Verfügung das Gesuch um Berichtigung der Vollzugsberichte abweisen müssen, wenn sie sich mit den vom Beschwerdeführer verlangten Änderungen nicht hätte einverstanden erklären können. Aus den Anträgen des Beschwerdeführers vom 22. April 2009 betreffend die in seiner Wohnung durchgeführte Hausdurchsuchung (BB.2009.52, act. 1.2) und vom 27. Mai 2009 betreffend die in seinem Fabrikgebäude durchgeführte Hausdurchsuchung (BB.2009.59, act. 1.3) geht hinreichend klar hervor, inwiefern der Beschwerdeführer den Inhalt der Vollzugsberichte bestreitet und eine Änderung verlangt. Dass der zweite Antrag formell als Beschwerde nach Art. 105bis Abs. 1 BStP bezeichnet wird, schadet dabei nicht. Die Beschwerdegegnerin handelt überspitzt for-

- 6 malistisch, wenn sie das Begehren unter Hinweis auf seine falsche Bezeichnung und unter Hinweis auf die richtige Vorgehensweise nicht behandelt, obwohl aus diesem selbst hinreichend deutlich hervorgeht, was gemeint ist.

4. Die Beschwerden sind abzuweisen, da für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 105bis Abs. 1 BStP kein Raum besteht. Die Beschwerdegegnerin ist aber gemäss Art. 102bis Abs. 3 und Art. 102ter BStP gehalten, über die Anträge des Beschwerdeführers mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall, wo sich die schriftlichen Ausführungen der Beteiligten zum Ablauf der Hausdurchsuchungen zum Teil diametral widersprechen und es für die I. Beschwerdekammer im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur schwer möglich zu erkennen ist, welche Version die richtige ist, wäre die Vermerkung der Bestreitung der Richtigkeit des Inhalts der Akten wohl die angemessene Vorgehensweise.

5. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinem eigentlichen Beschwerdeantrag unterliegt, wird vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, nachdem die Beschwerdegegnerin selber die Anträge des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Vollzugsberichte noch nicht gehörig behandelt hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Beschwerdeführer sind die geleisteten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.--, insgesamt ausmachend Fr. 3'000.--, zurückzuerstatten.

Bellinzona, 24. Juli 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.