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Bundesstrafgericht 13.07.2009 BB.2009.37

13 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,489 mots·~12 min·3

Résumé

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP);;Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP);;Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP);;Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 13. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Egli, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin 1

2. E., ehemaliger Eidgenössischer Untersuchungsrichter

Beschwerdegegner 2

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT

Gegenstand

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP) Aufsichtsbeschwerde (Art. 28 Abs. 2 SGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: BB.2009.37 und BA.2009.3

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führte gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts auf sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB), eventualiter Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). A. rügte mit Schreiben vom 9. April 2009 an das Untersuchungsrichteramt, dass die Kürzung seines Fristerstreckungsgesuchs schikanös sei, und dass die letztmalige Fristerstreckung eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeute. Überdies beantragte er, dass ein unabhängiger Immobilienschätzer zu beauftragen sei, die von der B. erhobenen Werte der Liegenschaft zu verifizieren. Insbesondere sei ein Augenschein mit den Parteianwälten durchzuführen. Zudem sei C. als Zeuge zu befragen (act. 1.4). Mit Verfügung vom 14. April 2009 (act. 1.5) lehnte das Untersuchungsrichteramt den ersten Antrag ab und hiess den zweiten gut.

B. Mit Beschwerde vom 20. April 2009 beantragte A. bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Folgendes (act. 1):

„Im Beschwerdeverfahren

1. Die Verfügung des Eidg. Untersuchungsrichters vom 14. April 2009 Ziff. 3 sei, soweit die Aktenergänzungsanträge abgewiesen wurden, aufzuheben und der Eidg. Untersuchungsrichter sei anzuweisen, den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens durch einen unabhängigen und erfahrenen Immobilienschätzer zwecks Verifizierung der durch die B. zuhanden der D. erhobenen Werte der Liegenschaften gutzuheissen.

Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren mit Ablehnungsantrag

2. Dem Eidg. Untersuchungsrichter E. sei die Voruntersuchung gegen Herrn A. zu entziehen.

3. Eventuell sei dem Eidg. Untersuchungsrichter E. ein Verweis zu erteilen, und er sei zu ermahnen, sich gegenüber Anwalt und Angeschuldigtem korrekt zu verhalten.

Zum Verfahren

4. Der Beschwerde und der Aufsichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“

C. Im Schreiben vom 21. April 2009 hat der Präsident der I. Beschwerdekammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (act. 2).

D. Die Bundesanwaltschaft schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7).

In seiner Beschwerdeantwort vom 27. April 2009 beantragte das Untersuchungsrichteramt was folgt (act. 6): „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei der Beschwerdeantrag 1 vollumfänglich abzuweisen.

2. Auf die Aufsichtsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter seien die Beschwerdeanträge 2 und 3 vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.“

E. Mit Schlussverfügung vom 28. April 2009 teilte das Untersuchungsrichteramt mit, dass die Voruntersuchung gegen A. im Sinne von Art. 119 Abs. 3 BStP geschlossen sei und stellte der Bundesanwaltschaft im Schlussbericht Antrag, gegen A. beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben wegen sich bestechen lassens, Art. 322quater StGB, mehrfacher ungetreuer Amtsführung, Art. 314 StGB, eventualiter mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB, unter Kostenfolge.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2009 (act. 1.5), mithin gegen eine Amtshandlung aufgrund welcher dem Aktenergänzungsantrag des Beschwerdeführers nicht vollständig entsprochen wurde. Andererseits enthält sie eine Aufsichtsbeschwerde gegen den per Ende April 2009 zufolge Pensionierung aus dem Dienst ausgeschiedenen Untersuchungsrichter E., welcher im Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner 2 einbezogen wurde.

1.2 Gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP schliesst das Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung und stellt die Akten mit seinem Schlussbericht der Bundesanwaltschaft zu. Das Untersuchungsrichteramt nimmt somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zwei Amtshandlungen vor, indem es die Voruntersuchung schliesst und einen Schlussbericht erstellt. Die Voruntersuchung wird mit der Schlussverfügung geschlossen. Weitergehende Wirkungen hat die Schlussverfügung nicht. Insofern stellt die Schlussverfügung einen reinen prozessualen Schritt dar, welcher keine materiellen Wirkungen hat. Sie stellt - wie übrigens auch die Eröffnungsverfügung oder die allfällige Anklageerhebung (Art. 127 Abs. 2 BStP) - kein Anfechtungsobjekt dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.17 vom 12. März 2007, E. 1.2). Die Schlussverfügung vom 28. April 2009 ist zwar mithin rechtskräftig, womit allerdings eine Beschwerde gegen eine zuvor abgewiesene Aktenergänzung nicht gegenstandslos geworden ist. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner 2 per Ende April 2009 seine Tätigkeit beim Untersuchungsrichteramt beendet, weshalb sich die Aufsichtsbeschwerde als gegenstandslos erweist, soweit ihr Folge zu leisten wäre.

2. 2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der eidgenössischen Untersuchungsrichter ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, welcher durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Der Beschwerdeführer ist durch

- 5 die angefochtene Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die von der B. erhobenen Liegenschaftsbewertungen nicht korrekt seien. Die D. habe der B. den Auftrag erteilt die Bewertungen durchzuführen, weshalb es sich um ein Parteigutachten und nicht um ein untersuchungsrichterlich angeordnetes Gutachten handle. Entgegen den Aussagen des Untersuchungsrichters habe der Finanzexperte in seinem Bericht teilweise die Liegenschaftsbewertungen der B. herangezogen. Ferner habe die B. die Liegenschaftsbewertungen ohne Besichtigung der Objekte vorgenommen, was für die Erhebung des strafrechtlich relevanten Schadens nicht ausreiche (act. 1 S. 3 f.).

Demgegenüber wendet die Vorinstanz ein, dass sie ein Gutachten angeordnet habe; ein solches liege in Form des Berichtes des Finanzexperten der Vorinstanz vom 27. März 2009 vor. Es treffe zudem nicht zu, dass der Finanzexperte von Werten der B. ausgehe, vielmehr habe er die entsprechenden Schlüsse selber gezogen, wobei er sich an die von der B. empfohlenen Rückstellungen gehalten habe (act. 6 S. 3).

2.2.2 Das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisanträge in der Voruntersuchung ergibt sich aus Art. 115 und 119 BStP. Hinsichtlich seines materiellen Gehaltes ist es insofern relativer Natur, als der Richter und daher - mutatis mutandis - auch der Untersuchungsrichter nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen hat, welche nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (TPF 2004 55 E. 2.1). Der Beschwerdeführer kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens und damit auch noch im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Beweisanträge stellen (Art. 137 BStP). Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens erforderlich sind und diese ohne Weiteres auch noch bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können (TPF 2004 55 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 + 41 vom 12. November 2007, E. 4.1). Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch einen unabhängigen und erfahrenen Immobilienschätzer im Rahmen der Vorbereitung und der Durchführung der Hauptverhandlung erneut stellen, falls Anklage erhoben wird. Demnach kann nicht gesagt werden, eine allfällige Überprüfung der Liegenschaftsbe-

- 6 rechnungen habe notwendigerweise in der Voruntersuchung zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Ablehnung seines Beweisantrages kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Für den Entscheid über Anklage oder Einstellung ist ein erneutes Gutachten in Anbetracht des für den Entscheid über die Anklageerhebung anwendbaren Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 693 N. 1098) jedenfalls nicht ausschlaggebend. Daher ist kein qualifizierter Ermessensfehler der Vorinstanz anzunehmen, und der Antrag zur Liegenschaftsbewertung ist als unbegründet abzuweisen.

3. 3.1 Der I. Beschwerdekammer obliegt gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG auch die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, da sie nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines bestimmten Entscheides zielt. Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete Aufsichtsbehörde zu veranlassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen, und ist nur gegeben, wenn kein anderes ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Entscheide des Bundesstrafgerichts BA.2008.2 vom 20. Juni 2008, E. 2.1; BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.1).

Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf Beschwerden eingetreten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Gegenstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt, mithin eine Situation, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet werden kann. In der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Aufsichtsbehörde zu veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären einzuschreiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, S. 384 N. 1018, Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E.1.2).

3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner 2 den Grundsatz des fairen und gerechten Verfahrens verletzt habe. Die ihm angesetzte Frist zur Akteneinsicht und zum Stellen von Beweisanträgen sei zu kurz und schikanös gewesen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute (act. 1 S. 6 f.).

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Bezüglich der Aufsichtsbeschwerde wendet der Beschwerdegegner 2 allgemein ein, dass gegen Amtshandlungen, welche im Verlauf der Voruntersuchung unternommen worden seien, das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 214 BStP hätte ergriffen werden können. Da der Beschwerdeführer kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen habe, sei auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten (act. 6 S. 4). Bezüglich der angesetzten Fristen wendet der Beschwerdegegner 2 ein, er habe dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit und Zeit zum Aktenstudium eingeräumt. Anlässlich der vier Einvernahmen des Beschwerdeführers in der Voruntersuchung hätten die Akten zur Einsicht offen gestanden. Ausserdem sei das vom Beschwerdeführer gestellte Fristverlängerungsgesuch aufgrund von Feiertagen faktisch gar nicht gekürzt worden, und während seiner Akteneinsicht am 7. April 2009 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht erwähnt, dass die Fristerstreckung ungenügend oder gar schikanös sei (act. 6 S. 4 f.).

3.2.2 Der Grundsatz des fairen Verfahrens besagt im Wesentlichen, dass die staatlichen Untersuchungs- und Zwangsmittel bei der Wahrheitsfindung korrekt und in billiger Weise, d.h. gerecht eingesetzt werden müssen, und dass die Durchführung des Strafverfahrens auf Gerechtigkeit und Billigkeit auszurichten ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 262 N. 1).

Wie dies der Beschwerdegegner 2 zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer gegen die Verfügung betreffend Fristerstreckung kein Rechtsmittel ergriffen und infolgedessen die ihm angesetzte Frist zur Akteneinsicht und zum Stellen von Beweisanträgen akzeptiert. Auf dem Umweg der Aufsichtsbeschwerde kann er nicht nachträglich rügen, die im Voruntersuchungsverfahren angesetzte Frist sei zu kurz gewesen. Der Aufsichtsbeschwerde ist daher keine Folge zu geben.

3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Beschwerdegegner 2 habe es sich zur Gewohnheit gemacht, Termine nicht mit den Parteianwälten abzusprechen. Ferner seien dessen Befragungen teilweise tendenziös gewesen und sein Auftreten arrogant. Antworten des Beschwerdeführers seien mit zynischem Lächeln und schnoddrigen Bemerkungen kommentiert worden. Ausserdem sei der Beschwerdegegner 2 voreingenommen, was sich aus dessen Bemerkung gegenüber dem Beschwerdeführer, „er sei immerhin ein gerade so guter Christ wie der Angeschuldigte, da er nicht seine Mitmenschen bedrohe, so wie dies der Angeschuldigte getan habe“ gezeigt

- 8 habe. Er lasse die notwendige Distanz in der Voruntersuchung missen und bemühe sich nicht, auch entlastende Momente für den Beschwerdeführer zu suchen (act. 1 S. 6 f.).

Der Beschwerdegegner 2 entgegnet, er habe Termine ohne Absprache erst angesetzt, nachdem sich Umtriebe bei der Vereinbarung des ersten Einvernahmetermins ergeben hätten. Die Mindest-Vorladungsfrist von fünf Tagen sei dabei immer eingehalten worden. Die Vorwürfe der nicht korrekten Führung der Voruntersuchung seien haltlos. Mit der Gutheissung des ersten Beweisantrages vom 14. April 2009 und des Auftrags an den Finanzexperten des URA sei der Beschwerdegegner 2 auch entlastenden Tatsachen nachgegangen (act. 6 S. 7).

3.3.2 Aufgrund der Ausführungen der Parteien ist lediglich erstellt, dass der Beschwerdegegner 2 im Anschluss an die Schlusseinvernahme vom 19. März 2009 Folgendes gesagt hat: „Jedenfalls bin ich ein mindestens so guter Christ wie Sie, indem ich meinen Mitmenschen nicht zu Lebzeiten schon drohe wie Sie“. Er machte diese Bemerkung, weil ihm der Beschwerdeführer vorgängig gesagt haben soll: „Ich bin sicher, dass Sie das Leben für das, was Sie getan haben, bald bestraft.“ Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, er habe sich mit dieser Aussage gegen eine der unzähligen verbalen Attacken des Beschwerdeführers, welche unter anderem aus dem Einvernahmeprotokoll vom 19. März 2009 (act. 6.16) ersichtlich seien, angemessen zur Wehr gesetzt.

Es erscheint glaubwürdig, dass der Untersuchungsrichter mit seiner Aussage auf eine Äusserung des Beschwerdeführers reagiert hat. Eine solche Reaktion ist nicht zu beanstanden und es kann ihm nicht vorgeworfen werden, es habe ihm an der notwendigen Distanz gefehlt. Bezüglich der übrigen Vorwürfe unterlässt der Beschwerdeführer eine eingehende Darstellung, beschränkt sich auf allgemeine Vorwürfe. Der Beschwerdegegner 2 bestreitet, sich im Sinne der Behauptungen des Beschwerdeführers fehlerhaft verhalten zu haben. Der Aufsichtsbeschwerde wäre daher, soweit zufolge Ausscheidens des Untersuchungsrichters nicht gegenstandslos geworden, keine Folge zu geben.

4. Demnach hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des

- 9 geleisteten Kostenvorschusses gleicher Höhe. Mangels gesetzlicher Grundlage sind im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Kosten zu verlegen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 3).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde nach Art. 214 ff. BStP (BB.2009.37) wird abgewiesen. 2. Der Aufsichtsbeschwerde (BA.2009.3) wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, keine Folge gegeben. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 14. Juli 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Cyrill Egli - Bundesanwaltschaft - E., ehemaliger Eidgenössischer Untersuchungsrichter

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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