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Bundesstrafgericht 21.07.2008 BB.2008.52

21 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·954 mots·~5 min·2

Résumé

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 21. Juli 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. LTD., 2. B. LTD., 3. C. LTD., 4. D. LTD., 5. E. LTD., alle vertreten durch Rechtsanwälte Peter Straub und/oder Thomas Müller,

Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2008.52 – BB.2008.56

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2008 gegen unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB eröffnete (act. 1.5);

- die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2008 gegenüber der Bank F. AG eine Verfügung erliess, mit welcher sie diese um die Erteilung von Auskünften sowie um Edition von Unterlagen ersuchte und mit welcher sie u. a. die Vermögenswerte auf den Konten der fünf Beschwerdeführerinnen beschlagnahmte (act. 1.6);

- die Beschwerdeführerinnen bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April 2008 die unverzügliche Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Konten beantragten (act. 1.19);

- die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2008 abwies (act. 1.2);

- die Beschwerdeführerinnen hiergegen an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. der Vermögensbeschlagnahme und die Freigabe der entsprechenden Konten beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1);

- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2008 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei einstellte und die Beschlagnahme der Konten der Beschwerdeführerinnen aufhob (act. 8.1);

- die Beschwerdegegnerin ebenfalls am 14. Juli 2008 der I. Beschwerdekammer beantragte, die Beschwerde – unter Kostenauflage an die Beschwerdeführerinnen – als gegenstandslos abzuschreiben (act. 8);

- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2008 die fraglichen Konten freigegeben und diesbezüglich von ihrer ursprünglichen Verfügung Abstand genommen hat;

- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort beendet (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);

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- das Verfahren somit zufolge Abstands und nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (im Sinne von Art. 72 BZP) abgeschrieben werden kann;

- die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;

- die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Begründung ihres Antrages betreffend Kostenauflage den Beschwerdeführerinnen sinngemäss vorwirft, diese hätten an der Versiegelung der von der Bank F. AG aufgrund der Editionsverfügung vom 8. Januar 2008 eingereichten Unterlagen festgehalten und die vorläufige Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Beschlagnahme vorschnell und überflüssig angefochten, ohne den Ausgang des für die weiteren Ermittlungen wichtigen Entsiegelungsverfahrens BE.2008.4 abzuwarten;

- die I. Beschwerdekammer im erwähnten Siegelungsverfahren auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht eintrat, nachdem sie zum Schluss kam, dass die Beschwerdegegnerin, obwohl sie sich über die Rechtslage im Klaren war, das von der Bank F. AG angebrachte Privatsiegel zu Unrecht als verbindlich eingestuft hat (TPF BE.2008.4 vom 26. Juni 2008 E. 1.4);

- insofern auch das Festhalten der Beschwerdeführerinnen an der Siegelung für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich war, da es sich bei ihnen nicht um die gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP zur Einsprache berechtigten Inhaberinnen der Unterlagen handelte;

- die Beschwerde infolge des Abstandes der Beschwerdegegnerin bloss ex post als überflüssig bezeichnet werden kann;

- somit insgesamt keine Umstände im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG bestehen, um den vorliegend obsiegenden Beschwerdeführerinnen die Kosten aufzuerlegen;

- demnach keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG) und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- zurückzuerstatten;

- die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- (exkl. MwSt.) zu leisten hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31);

- 4 und erkennt: 1. Das Verfahren wird zufolge Abstands der Beschwerdegegnerin als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführerinnen Fr. 7'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- (exkl. MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 21. Juli 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwälte Peter Straub und Thomas Müller - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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