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Bundesstrafgericht 11.01.2008 BB.2007.63_A

11 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·513 mots·~3 min·2

Résumé

Beweisanträge (Art. 115 BStP);;Beweisanträge (Art. 115 BStP);;Beweisanträge (Art. 115 BStP);;Beweisanträge (Art. 115 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 11. Januar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Georges Reymond, avocat,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beweisanträge (Art. 115 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.63

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Vorinstanz im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Nötigung geführten Voruntersuchung mit Verfügung vom 14. November 2007 die vom Beschwerdeführer an die Bundesrichter B. und C. gerichteten Fragen zurückwies (act. 1.2);

- der Beschwerdeführer hiergegen am 19. November 2007 bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1);

- der Beschwerdeführer nach Erhalt der Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- (act. 2) mit Eingabe vom 26. bzw. 27. November 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 3 bzw. act. 3.1);

- die I. Beschwerdekammer dieses Gesuch mit Entscheid vom 3. Dezember 2007 mangels ausreichender Substanziierung bzw. mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen hat (act. 5);

- dem Beschwerdeführer mit erwähntem Entscheid bis 14. Dezember 2007 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- gesetzt wurde;

- der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und deshalb am 19. Dezember 2007 erneut eingeladen wurde, bis 3. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werde (act. 6);

- der Beschwerdeführer auch innerhalb der ihm anberaumten Nachfrist keinen Kostenvorschuss geleistet hat, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG nicht eingetreten wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

- 3 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Januar 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Me Georges Reymond - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Beilage - 1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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