Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.61
Entscheid vom 11. Januar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG); aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
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Sachverhalt:
A. Im Strafverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB schloss das eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung mit Verfügung vom 30. September 2007 und übermittelte die Akten mit dem Schlussbericht der Bundesanwaltschaft (act. 5.5). Am 22. Oktober 2007 richtete die Bundesanwaltschaft ein internationales Rechtshilfeersuchen (teilweise in Ergänzung zu vorgängig gestellten Rechtshilfeersuchen des eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes) an Italien, worin sie um Zustellung der Einvernahmeprotokolle von bestimmten, in Italien einvernommenen Personen ersuchte (act. 1.1).
B. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2007 beantragt A. bei der Beschwerdekammer die Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Antrag Ziff. 1), den Verzicht auf die Einvernahmen von B. und C. bzw. die Entfernung von deren Einvernahmeprotokollen aus den Verfahrensakten (Ziff. 2) sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ziff. 4).
C. Mit Stellungnahme vom 8. November 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten, eventuell sei dieses abzuweisen, unter Kostenfolgen (act. 4).
D. Am 8. November 2007 stellte A. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Bezug auf die Gerichtskosten und die Rechtsvertretung (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat, wer das Bundesstrafgericht anruft, nach Anordnung des Instruktionsrichters die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen. Das Bundesstrafgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
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(Art. 64 Abs. 1 BGG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesstrafgericht der Partei einen Anwalt (Art. 64 Abs. 2 BGG). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f. E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004 E. 1.2). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a; TPF BB.2005.26 vom 14. Juni 2005 E. 2.1).
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1.2 Der Gesuchsteller hat Jahrgang 1929 und ist nicht erwerbstätig. Er deklariert ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 2'022.-- und einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 83.--, mithin Einkünfte von Fr. 2'105.--. Vermögenswerte im Betrag von Fr. 126'550.-- (Konti, Sparhefte, Wertschriften) bezeichnet er im Gesuch vom 8. November 2007 unter Hinweis auf den Schlussbericht des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 30. September 2007 als von der Beschwerdegegnerin blockiert (act. 5 S. 2), ohne die diesbezüglichen Beschlagnahmeverfügungen aufzulegen. Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege führt er hingegen zusätzlich einen Bargeldbetrag von Fr. 25'000.-- auf und deklariert das Total seiner Vermögenswerte entsprechend mit Fr. 151'550.-- (act. 5.3). Sodann ist er Versicherungsnehmer einer Kapitalversicherung in der Höhe von Fr. 68'058.--, welche einen Steuer- und Rückkaufswert per 31. Dezember 2006 von Fr. 43'784.-- aufweist (act. 5.4). Der Gesuchsteller verfügt zudem über einen auf seinen Namen eingelösten Personenwagen D., Jg. 1998, zum Neuwert von Fr. 24'000.-- (act. 5.3). Es wird nicht behauptet, dass er als nicht erwerbstätiger Rentner auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Diesbezügliche Unterhaltskosten sind deshalb nicht zu berücksichtigen; ermessensweise ist ein Verkehrswert von Fr. 2'500.-- zu veranschlagen. Auf der Auslagenseite ist die Miete von monatlich Fr. 600.-- nicht belegt. Der Gesuchsteller wohnt offenbar bei seinem Bruder, bezahlt diesem jedoch seit 1. Juli 2005 keinen Mietzins mehr (act. 5 S. 3). Somit ist davon auszugehen, dass ein allfällig geschuldeter Mietzins seither gestundet worden ist, zumal keinerlei Mahnungen dokumentiert sind (vgl. Art. 257d OR). Die Krankenkassenprämie für den Gesuchsteller beträgt monatlich Fr. 192.40, während diejenige für dessen erwachsenen Sohn (Jg. 1960) mangels nachgewiesener Unterstützungspflicht nicht zu berücksichtigen ist. Die Kosten der Haushalt- und Haftpflichtversicherung des Gesuchstellers betragen monatlich Fr. 28.--. Der Anteil für Steuern von monatlich Fr. 358.-ist mit der Steuerrechnung 2007 vom 6. Juni 2007 belegt. Für eine geplante zahnärztliche Behandlung hat der Gesuchsteller laut Kostenschätzung des Zahnarztes vom 11. Mai 2007 Fr. 8'676.25 aufzubringen; hiefür hat er eine Teilzahlung von Fr. 4'000.-- geleistet. Für den Restbetrag kann ein monatlicher Anteil von Fr. 390.-- berücksichtigt werden. Der Grundbetrag ist mit Fr. 775.-- (Haushaltsgemeinschaft mit dem Bruder) bzw. unter Berücksichtigung des Zuschlages von 20 % mit Fr. 930.-- zu veranschlagen. Der erweiterte Notbedarf des Gesuchstellers beträgt demnach rund Fr. 1'900.--.
1.3 Der laufende Lebensunterhalt des Gesuchstellers von Fr. 1'900.-- kann mit seinen monatlichen Einkünften von Fr. 2'105.-- bestritten werden. Mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 205.-- und dem mutmasslichen Erlös aus dem Verkauf seines nicht benötigten Wagens ist der Gesuchsteller in der
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Lage, die mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen bzw. sicherzustellen sowie allfällige Kosten seiner Rechtsvertretung zu begleichen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, wie es sich mit der zumindest teilweise unklaren Vermögenssituation sowie der Frage der Berücksichtigung der Kapitalversicherung als verfügbarer Vermögenswert verhält. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
1.4 Dem Gesuchsteller ist erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen, wobei für die Zahlungsmodalitäten und die Fristwahrung auf die erste Aufforderung vom 30. Oktober 2007 verwiesen wird (act. 3).
1.5 Der Gesuchsteller wird im Strafverfahren seit 31. August 2004 durch Rechtsanwalt Robert Vogel amtlich verteidigt (act. 5.1 S. 16). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird die im Ermittlungsverfahren bzw. in der Voruntersuchung bestellte amtliche Verteidigung in dem Sinne im Beschwerdeverfahren übernommen, als die Beschwerdekammer die Entschädigung der amtlichen Verteidigung garantiert (vgl. Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007). Im Falle eines Unterliegens im Beschwerdeverfahren und entsprechend fehlenden Anspruchs auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG) wird der Gesuchsteller für diese Kosten gegenüber dem Bundesstrafgericht rückerstattungspflichtig.
2. 2.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts zulässig (Art. 214 Abs. 1 i.V.m. Art. 105bis Abs. 2 BStP) und steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde hemmt den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur, wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet (Art. 218 BStP). Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab (vgl. BGE 107 Ia 269, 270 f. E. 1). Der Vollzug der angefochtenen Verfügung darf nicht aufgeschoben werden, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87; zum Ganzen: TPF BB.2006.119 und 127, Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2006).
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2.2 Gemäss angefochtener Verfügung – dem Rechtshilfeersuchen vom 22. Oktober 2007 an Italien – richtete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin am 15. März sowie am 10. und 26. September 2007 Rechtshilfeersuchen an das italienische Justizministerium betreffend die Einvernahme diverser italienischer Staatsangehöriger. Mit vorliegend angefochtenem Rechtshilfeersuchen beantragte die Beschwerdegegnerin – teilweise in Ergänzung der vorgenannten Rechtshilfeersuchen – die Zustellung sämtlicher Einvernahmeprotokolle der im italienischen Strafverfahren erfolgten Einvernahmen von elf namentlich aufgeführten Personen, darunter B. und C.; mit Ausnahme der letztgenannten Personen wurde von der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin bereits rechtshilfeweise um Einvernahme der aufgeführten Personen ersucht (act. 1.1). Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Einvernahme bzw. den rechtshilfeweisen Beizug der Einvernahmeprotokolle von B. und C. aus den italienischen Verfahrensakten (act. 1, Antrag Ziff. 1 und 2 sowie Begründung S. 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin nicht um Einvernahme dieser Personen ersucht hat, ist insoweit mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten; entsprechend erübrigt sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Bezug auf die Einvernahmeprotokolle, welche gemäss angefochtener Verfügung zum schweizerischen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und Mitbeteiligte genommen werden sollen, könnte die allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung lediglich ein vorläufiges Verwertungsverbot der Einvernahmeprotokolle bewirken, sollte die Rechtshilfe durch Italien bereits vor rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geleistet werden.
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das bisherige Verfahren habe aufgezeigt, dass die Bundesanwaltschaft und die Eidgenössische Untersuchungsrichterin die Akten ausschliesslich einseitig zum Nachteil der Angeschuldigten auslegten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die rechtshilfeweise beantragten Einvernahmeprotokolle von B. und C. wieder einseitig zu seinen Lasten nutzen werde. Einmal in den Akten enthaltene Indizien würden die Meinungsbildung der Anklagebehörde und des Gerichts beeinflussen, selbst wenn sie nachfolgend aus den Akten entfernt würden. Nur die Erteilung der aufschiebenden Wirkung könne eine Beeinflussung der Meinungsbildung dieser Behörden durch rechtswidrig erlangte Beweismittel verhindern.
Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse darzutun, welches das Interesse der Strafverfolgungsbehörde am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung überwiegt. Es ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den von Italien verlang-
- 7 ten Einvernahmeprotokollen um rechtswidrig erlangte Beweismittel handeln sollte. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, dass diese zu seinem Nachteil gewürdigt werden könnten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Anklageschrift die Beweismittel für die Hauptverhandlung bezeichnet (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 BStP), also gegebenenfalls die italienischen Einvernahmeprotokolle als Beweismittel im Rahmen der Anklage nennt. Im Hauptverfahren können – auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen – weitere Beweise erhoben werden (Art. 138 und 157 BStP). Bei Gutheissung der Beschwerde können mithin die Einvernahmeprotokolle von B. und C. nicht als Beweismittel der Anklage genannt werden; hingegen steht es dem Gericht frei, selber Beweise zu erheben, demnach auch rechtshilfeweise diese Einvernahmeprotokolle anzufordern oder um Einvernahme der betreffenden Personen zu ersuchen. Inwiefern bei einer allfälligen nachträglichen Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus den Verfahrensakten „die Meinungsbildung von BA und Gerichten …. verklärt“ würde, ist nicht nachvollziehbar (gemeint kann nur sein, dass die Meinungsbildung beeinflusst werde). Sowohl der Bundesanwalt als auch das Bundesstrafgericht können sich nur auf rechtmässig erhobene, definitiv zu den Akten genommene Beweismittel stützen (Art. 167 Abs. 1 und 169 Abs. 3 BStP). Das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. act. 1.1 S. 3) überwiegt somit das unbegründete Interesse des Beschwerdeführers, eine sofortige Kenntnisnahme der Einvernahmeprotokolle durch die Beschwerdegegnerin nach Leistung der Rechtshilfe zu verhindern. Ohnehin nicht gehört werden kann das Argument, Studium und Auswertung der italienischen Einvernahmeprotokolle seien für die Verteidigung mit einem grossen zeitlichen Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden, welche sich bei Gutheissung der Beschwerde als unnütz erweisen würden. Diese rein wirtschaftliche Betrachtungsweise vermag vorliegend eine allfällige Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen.
2.4 Die aufschiebende Wirkung ist nach dem Gesagten zu verweigern.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bis 25. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten.
3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, die Akten und eine allfällige Beschwerdeantwort in zwei Exemplaren bis 5. Februar 2008 einzureichen.
5. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 11. Januar 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Robert Vogel - Bundesanwaltschaft Beilage Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.