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Bundesstrafgericht 03.04.2007 BB.2007.26_B

3 avril 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,016 mots·~5 min·2

Résumé

Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungsrichters (Art. 214 ff. BStP); befristete Ausreisebewilligung;;Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungsrichters (Art. 214 ff. BStP); befristete Ausreisebewilligung;;Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungsrichters (Art. 214 ff. BStP); befristete Ausreisebewilligung;;Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungsrichters (Art. 214 ff. BStP); befristete Ausreisebewilligung

Texte intégral

Entscheid vom 3. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungsrichters (Art. 214 ff. BStP); befristete Ausreisebewilligung

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.26

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Sachverhalt:

A. Mit Gesuch vom 16. März 2007 beantragte A. beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) eine Ausreisebewilligung nach Spanien für die Zeit vom 29. März 2007 bis 9. April 2007 (act. 1.3).

B. Mit Verfügung vom 22. März 2007 wies das Untersuchungsrichteramt diesen Antrag ab (act. 1.1).

C. Gegen diesen Entscheid reichte A. am 27. März 2007 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 22. März 2007 sei aufzuheben und es sei ihm nach Bezug des Reisepasses Nr. B. beim Untersuchungsrichteramt für die Zeit vom 29. März 2007 bis und mit 9. April 2007 die Ausreise nach Spanien zu bewilligen. Der Entscheid betreffend die erwähnten Anträge sei superprovisorisch zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er begründet die Anträge im Wesentlichen mit dem Besuch bei seiner kranken Mutter in Spanien. Dafür sei er auf seinen Reisepass angewiesen. Der Entscheid über sein Gesuch müsse bei ihm spätestens am 29. März 2007 vorliegen (act. 1).

D. Mit Verfügung vom 28. März 2007 wies die I. Beschwerdekammer das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung vom 27. März 2007 unter Kostenfolgen ab (act. 2).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch die Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

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2. Die Beschwerde vom 27. März 2007 (Poststempel) richtet sich gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 22. März 2007. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 22. März 2007 beschwert ist bzw. an deren Aufhebung ein schützenswertes Rechtsinteresse hat. Dies ist zweifellos der Fall, wird doch durch die angefochtene Verfügung das Recht des Beschwerdeführers auf Verkehr mit seinen nächsten Angehörigen eingeschränkt. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragt eine fest terminierte Ausreise vom 29. März 2007 bis zum 9. April 2007 nach Spanien und führt weiter aus, der Entscheid über das Gesuch müsse ihm spätestens am 29. März 2007 vorliegen, damit der Reisepass noch abgeholt und die Reise geplant werden könne. Die Einholung einer Äusserung des Beschwerdegegners sei nicht mehr möglich und nicht opportun (act. 1, S. 8 f.). Diese Ausführungen können nur so verstanden werden, dass eine andere als die beantragte Terminierung der Reise für den Beschwerdeführer nicht zur Frage steht. Mit dem Ablauf des Anfangsdatums der vom Beschwerdeführer beantragten Terminierung der Ausreise ist das Gesuch deshalb gegenstandslos geworden und die Beschwerde ist mit dieser Begründung von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

4. Mit Eingabe vom 29. März 2007 (Eingang 30. März 2007) weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er „von der beantragten Ausreisebewilligung (29. März 2007 bis 9. April 2007) auch nach Ablauf des heutigen Tages Gebrauch machen würde“, und bittet erneut um umgehenden bzw. baldigen Entscheid (act. 3). Es ist unklar, inwiefern der I. Beschwerdekammer mit act. 3 Neues unterbreitet werden soll, weil die Formulierung für einen formellen Antrag nicht konkret genug ist. Der Beschwerdeführer sei jedoch darauf hingewiesen, dass neue materielle Anträge vorerst bei der Vorinstanz einzureichen wären.

5. Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Beschwerde vom 27. März 2007 (Poststempel), eingegangen am 28. März 2007, der Entscheid über sein Gesuch müsse ihm spätestens am 29. März 2007 vorliegen. Aufgrund dieser zeitlichen Vorgaben hat es der Beschwerdeführer verunmöglicht, dass das Gericht rechtzeitig über seine Anträge entscheiden konnte. Die Gegenstandslosigkeit wurde somit durch die zu späte Antragstellung des

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Beschwerdeführers verursacht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- (Fr. 700.-- für den vorliegenden Entscheid und Fr. 300.-- für die Verfügung vom 28. März 2007) festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird wegen Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (Fr. 700.-- für den vorliegenden Entscheid und Fr. 300.-- für die Verfügung vom 28. März 2007) wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. April 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Fürsprecher Patrick Lafranchi - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Beilage: - Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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