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Bundesstrafgericht 04.06.2007 BB.2007.23

4 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,138 mots·~16 min·1

Résumé

Aufhebung Schriftensperre und Meldepflicht (Art. 214 BStP);;Aufhebung Schriftensperre und Meldepflicht (Art. 214 BStP);;Aufhebung Schriftensperre und Meldepflicht (Art. 214 BStP);;Aufhebung Schriftensperre und Meldepflicht (Art. 214 BStP)

Texte intégral

Entscheid vom 4. Juni 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Aufhebung Schriftensperre und Meldepflicht (Art. 214 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.23

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Sachverhalt:

A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen Beteiligung bzw. Unterstützung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) entliess die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Januar 2005 A. nach der Leistung einer Kaution von Fr. 500'000.-- aus der Untersuchungshaft (act. 1.3) und ordnete als Ersatzmassnahmen die Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht bei der jurassischen Kantonspolizei in Delémont an (act. 1.4). Am 1. November 2005 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Voruntersuchung gegen A. und Mitbeteiligte. Mit Eingabe an das Untersuchungsrichteramt vom 12. Februar 2007 beantragte A., es sei die Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht bei der jurassischen Kantonspolizei in Delémont aufzuheben und es sei ihm sein Reisepass sowie seine spanische Identitätskarte auszuhändigen (act. 1.16). Das Untersuchungsrichteramt wies diese Begehren mit Verfügung vom 8. März 2007 ab (act. 1.1).

B. Mit Beschwerde vom 14. März 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 8. März 2007 sei aufzuheben (Antrag 1), die Schriftensperre sei aufzuheben und es seien ihm sein spanischer Pass und seine spanische Identitätskarte auszuhändigen (Antrag 2), es sei die wöchentliche Meldepflicht bei der jurassischen Kantonspolizei in Delémont aufzuheben (Antrag 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

C. Das Untersuchungsrichteramt beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2007, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen (act. 5). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2007 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).

D. Mit Beschwerdereplik vom 20. April 2007 hält A. an den gestellten Anträgen fest (act. 9).

E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 verzichtet die Bundesanwaltschaft auf eine Beschwerdeduplik mit dem Hinweis, dass an den gestellten Anträgen fest-

- 3 gehalten werde (act. 11). Das Untersuchungsrichteramt hält in seiner Beschwerdeduplik vom 7. Mai 2007 an seinen Anträgen fest (act. 12).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – Art. 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Aufhebung der Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Ersatzmassnahmen in Form einer Schriftensperre und einer wöchentlichen Meldepflicht. Er bestreitet den dringenden Tatverdacht, die dringende Fluchtgefahr, die Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen und rügt im Übrigen eine Verletzung des Rechts auf Familie, auf Freiheit und Sicherheit (act. 1, act. 16 und act. 9).

2.2 In Bezug auf die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen kann vollumfänglich auf den Entscheid TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1 verwiesen werden, wonach für Ersatzmassnahmen die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Anordnung der Untersuchungshaft. In Bezug auf die Anforderungen an diese Voraussetzungen ist ergänzend zu erwähnen, dass laut Bundesgericht der mit der Untersuchungshaft verbundene Freiheitsentzug eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt, für deren Erlass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten haben als für die Anordnung einer blossen Pass- und Schriftensperre bzw. einer Meldepflicht

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(vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 E. 4.1).

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den dringenden Tatverdacht im Wesentlichen mit dem Argument, dass sich dieser seit dem Urteil des Bundesgerichts 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 und dem Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. Juli 2006 (TPF BB.2006.16) nicht erhärtet habe (act. 1 und act. 1.16). Insbesondere lasse sich der dringende Tatverdacht durch die Vorlage von völlig abwegigen Tessiner Zeitungsartikeln anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2006 (act. 1.18), durch den Vorhalt von Telefongesprächen aus den Jahren 1996 bis 1998 oder durch den Verweis der Vorinstanz auf den ähnlich gelagerten Entscheid des Bundesgerichts 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 nicht belegen (act. 1). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin (act. 1.17 und act. 6), der Beschwerdeführer habe mit der nicht beantragten Freigabe der Kaution den Tatverdacht anerkannt, sei unzutreffend (act. 1). Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer im gesamten Verlauf der Voruntersuchung der angeblich bestehende Tatverdacht in Bezug auf die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 260ter StGB nie nachgewiesen worden.

3.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1, BH.2006.2 vom 9. Februar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Immerhin ist zu präzisieren, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für ei-

- 5 ne bestimmte strafbare Handlung besteht. Geht es im Wesentlichen darum, Einzelheiten des Sachverhalts zu klären und die Akten beweismässig zu vervollständigen, kann nicht mehr eine erhebliche Verdichtung der Verdachtslage verlangt werden, um ein Aufrechterhalten von Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es die mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verbundene Ausgestaltung des Bundesstrafverfahrens mit gerichtspolizeilichem Ermittlungsverfahren, Voruntersuchung und Anklagestadium mit sich bringt, dass gewisse Verfahrensschritte ohne unmittelbaren Einfluss auf das Beweisergebnis sind. Die Verfahrensdauer ist für sich allein mithin kein Kriterium bezüglich des Konkretisierungsgrades des Tatverdachts, sondern ist vielmehr in Beziehung zu den bereits vorgenommenen und den noch (soweit absehbar) vorzunehmenden Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen (vgl. Art. 101 Abs. 2 und Art. 113 BStP) zu setzen. Es wäre daher überspannt, bei Zwangsmassnahmen in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 und TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2). Allenfalls kann in einer langen Verfahrensdauer aber ein Verstoss gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot liegen. Dies kann eine Aufhebung der Zwangsmassnahme zur Folge haben (vgl. TPF BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 E. 5).

3.3 Mit Urteil des Bundesgerichts 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 (act. 5.23) sowie mit den Entscheiden des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2004 (TPF BK_H 130/04) und vom 24. Juli 2006 (TPF BB.2006.16) wurde unter anderem erkannt, dass gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) besteht. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem montenegrinischen Zigarettenschmuggel eine wesentliche Rolle gespielt zu haben. Er habe über Geldwechselbüros im Kanton Tessin riesige Bargeldmengen von italienischen kriminellen Organisationen in Empfang genommen und in Zigaretten investiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2004 E. 3.1 [act. 5.23]). Anschliessend sei seine Gruppierung dafür besorgt gewesen, die Ware über Umwege nach Montenegro zu transportieren und dort erneut den mafiösen Organisationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2004 E. 3.1 [act. 5.23]). Diesbezüglich ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. März 2007 (act. 1.1) den Beweismitteln act. 5.10 – 5.16 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter dem Pseudonym „B.“ oder „C.“ Telefongespräche über die erwähnten Zigarettengeschäfte mit Angehörigen der italienischen Mafia geführt hat

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(act. 5.10 [Gespräch mit D. und E.], act. 5.11 und act. 5.12 [Gespräch mit F.] sowie act. 5.13 und act. 5.14 [Gespräch mit G.]). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dieser „B.“ zu sein (z.B. act. 9). Die Mitarbeiter H., I., J. und K. haben jedoch den Beschwerdeführer eindeutig als „B.“ identifiziert (act. 5.8, S.5). J. sagte beispielsweise aus, dass „B.“ für alles verantwortlich gewesen sei, was den Ein- und Verkauf der Zigaretten betroffen habe (act. 1.18, S. 5). Aufgrund dieser belastenden Aussagen gegen den Beschwerdeführer sind seine pauschalen Bestreitungen nicht geeignet, die Beweiskraft der Aussagen der Mitarbeiter ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen steht fest, dass der Beschwerdeführer im erwähnten Zigarettenschmuggel eine tragende Rolle gespielt hat, woraus sich zwangsläufig der eindeutige und dringende Tatverdacht gegen ihn ergibt. Der Tatverdacht war bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens sehr konkret. Eine erhebliche Verdichtung des Tatverdachts im weiteren Verlauf der Voruntersuchung kann daher nicht verlangt werden, zumal es im derzeitigen Verfahrensstadium nur noch darum geht, Einzelheiten zu klären. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der dringende Tatverdacht hätte sich seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. Juli 2006 (TPF BB.2006.16) nicht verdichtet, ist somit unzutreffend bzw. irrelevant. Im Übrigen ist die Verfahrensdauer für sich allein kein Kriterium bezüglich des Konkretisierungsgrades des Tatverdachts, sondern ist vielmehr in Beziehung zu den bereits vorgenommenen und den noch (soweit absehbar) vorzunehmenden Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen zu setzen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu den ihm gemachten Vorhalten im Grossen und Ganzen meistens die Aussage verweigert hat, wie beispielsweise bei den Einvernahmen durch das Untersuchungsrichteramt vom 9. November 2006 und vom 15. November 2006 (act. 1.18 und act. 1.19). Dadurch trägt er selber nichts zur schnellst möglichen Klärung des Tatverdachtes bei. Dies wirkt sich im Rahmen der zu prüfenden Verdichtung des Tatverdachtes in zeitlicher Hinsicht nicht zu seinen Gunsten aus – vielmehr ist der Untersuchungsbehörde hierzu ein entsprechend grosser Zeitraum zuzugestehen (vgl. TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 3), zumal es sich um ein Verfahren mit zahlreichen Beteiligten und umfangreichen Akten handelt und der Untersuchungsaufwand deshalb umso grösser ist. Im Übrigen ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2007 (act. 6) zuzustimmen, wonach der Verzicht des Beschwerdeführers auf Stellung eines Antrages auf Freigabe der Kaution als Indiz für die Anerkennung des Tatverdachtes betrachtet werden kann.

Gestützt auf diese Erwägungen steht fest, dass auch im gegenwärtigen Abschnitt der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer der drin-

- 7 gende Tatverdacht nach wie vor besteht, welcher die Aufrechterhaltung der in Frage stehenden Ersatzmassnahmen rechtfertigt.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ersatzmassnahmen liessen sich selbst bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes nicht aufrecht erhalten, da keine Fluchtgefahr bestehe (act. 1). Der Beschwerdeführer habe sich bisher an sämtliche Anordnungen gehalten. Die Beschwerdegegnerin habe ihm bereits am 1. Juni 2005 eine fünftägige Ausreisebewilligung nach Spanien erteilt, wovon er allerdings keinen Gebrauch gemacht habe. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. November 2006 sei ihm die Ausreise nach Italien zwecks Vorbereitung und Teilnahme an der Gerichtsverhandlung vor dem Tribunale di Bari vom 17. November 2006 bewilligt und am 12. Dezember 2006 die Ausreise nach Spanien vom 20. Dezember 2006 bis und mit 8. Januar 2007 zum Zweck des Besuchs seiner kranken Mutter gestattet worden. Er habe den ihm überlassenen Reisepass beide Male fristgemäss zurückgegeben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 125 I 60 E. 3a sowie in den Entscheiden 1P.376/2002, 1P.690/2004, 1P.446/2006, 1.S.28/2006 und 1S.31/2006 stehe fest, dass bei ihm keine dringende Fluchtgefahr bestehe, zumal er eine Niederlassungsbewilligung C habe und sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei. Er werde jeder Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden bedingungslos Folge leisten, nicht zuletzt wegen der hinterlegten Kaution von Fr. 500'000.--, auf welche er nicht ohne weiteres zu verzichten bereit sei.

4.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4 und TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 4.2).

4.3 Trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die eine Flucht wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat beispielsweise an der Gerichtsverhandlung vor dem Tribunale di Bari vom 17. November 2006 erst teilgenommen, als ihm das freie Geleit zugesichert worden war (act. 6). Zuvor hatte er sich entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2006 über Jahre hinweg den italieni-

- 8 schen Strafverfolgungsbehörden entzogen (vgl. act. 6, E. 3), womit die entsprechende konkrete Gefahr des Beschwerdeführers eindrücklich dargetan ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Jersey/BCI und im Fürstentum Liechtenstein Konti bzw. Trusts eröffnet hat (vgl. dazu TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 4.3). Der Trust in Jersey/BCI weist Depots mit Saldi von rund Euro 2,5 Mio. und Fr. 8,8 Mio. per 13. Februar 2006 auf und zudem verfügt er über Vermögenswerte im Fürstentum Monaco von rund Euro 9 Mio. (vgl. TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 4.3). Diese beträchtlichen Vermögenswerte im Ausland sind klare Indizien, dass sich der Beschwerdeführer eine Existenzgrundlage im Ausland aufgebaut hat, was den Anreiz, sich in das Ausland abzusetzen, deutlich erhöht (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2006 [act. 1.1]). Aufgrund des dringenden Tatverdachtes ist zudem die Möglichkeit einer Verurteilung naheliegend. Angesichts der vorgeworfenen Delikte ist im Falle einer Verurteilung mit einer erheblichen Strafe zu rechnen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte muss das Vorliegen der Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer trotz seiner Niederlassungsbewilligung C bejaht werden. Die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen ist damit nach wie vor notwendig und gerechtfertigt.

5. 5.1 Des Weitern bringt der Beschwerdeführer vor, die Ersatzmassnahmen seien nicht verhältnismässig, da eine Flucht durch die angeordneten Ersatzmassnahmen der Schriftensperre und der Meldepflicht ohnehin nicht verhindert werden könnte (act. 1). Die Ersatzmassnahmen stellten auch zeitlich betrachtet eine unverhältnismässige Härte dar.

5.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1) ist nicht erforderlich, dass die Ersatzmassnahmen eine Flucht komplett verhindern können (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2007 E. 4 [act. 6]). Diese Interpretation des Beschwerdeführers ist unzutreffend, weil eine Flucht trotz Ersatzmassnahmen theoretisch immer möglich ist. Vielmehr haben die Ersatzmassnahmen den Zweck, mit dem geringsten Eingriff in die persönliche Freiheit bzw. die Bewegungsfreiheit die Fluchtgefahr maximal einzuschränken. Die Schriftensperre und die Meldepflicht sind vorliegend durchaus geeignet, die Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer zu reduzieren. Die wöchentliche Meldepflicht bei der jurassischen Kantonspolizei in Delémont ist notwendig, um eine allfällige Flucht so schnell als möglich zu entdecken. Im Übrigen ist diese Pflicht angesichts der in der Schweiz zu überwindenden geringen Distanzen ohne weiteres zumutbar. Zudem stellen die angeordneten Ersatzmassnahmen den geringsten Ein-

- 9 griff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers zur Reduktion der Fluchtgefahr dar, so dass sie angesichts der Schwere der Tatvorwürfe auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sind. Die Ersatzmassnahmen sind somit verhältnismässig.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Familie gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie sein Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 19 Abs. 2 BV seien verletzt (act. 1). Zudem sei die Schriftensperre nur gegen ihn und L. verfügt worden.

6.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, sein Recht auf Familie gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie sein Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 19 Abs. 2 BV seien verletzt worden, ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in diese Grundrechte zu berücksichtigen, dass diese eingeschränkt werden können, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht, die Einschränkung im öffentlichen Interesse liegt und der Eingriff verhältnismässig ist. Die gesetzliche Grundlage für eine Verhaftung - und folglich auch für Ersatzmassnahmen - ist vorliegend gegeben (Art. 44 BStP). Zudem verdrängt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. -justiz an einer lückenlosen Beweisführung angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung der Ersatzmassnahmen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Erwägung 5.2 hievor verwiesen werden. Somit steht fest, dass die Ersatzmassnahmen eine zulässige Einschränkung der erwähnten Grundrechte darstellen.

6.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Ersatzmassnahmen seien nur gegen ihn und L. angeordnet worden, ist im Übrigen unzutreffend. Die Ersatzmassnahmen wurden ebenfalls gegen die Mitbeschuldigten M. (act. 6.1), N. (act. 6.2) und O. angeordnet (act. 6.3).

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR.173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-

- 10 ses von Fr. 1'500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

Bellinzona, 4. Juni 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Fürsprecher Patrick Lafranchi, - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Felix Gerber, Eidg. Untersuchungsrichter - Bundesanwaltschaft, Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes, Beilage 1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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